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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 26. April 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 26. April 2005 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] und Dr. Raum beschlossen: Das Urteil vom 22. Februar 2005 wird im Tenor dahingehend be-richtigt, daß die Revision gegen das Grundurteil des Kartellsenats des [X.] vom 25. Juni 2003 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen wird. [X.] Goette [X.]
Bornkamm Raum
Meta
26.04.2005
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. KZR 36/03 (REWIS RS 2005, 3851)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3851
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