Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. XII ZB 336/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3744

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:181017BXIIZB336.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 336/17
vom
18.
Oktober
2017
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 303 Abs. 2
a)
Das von §
303 Abs.
2 FamFG geforderte Interesse des Betroffenen schließt ein Rechtsmittel eines der in dieser Vorschrift genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem -
gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten -
Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt.
b)
Ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder ge-gen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann [X.] auch keinen freien Willen im Sinne des §
1896 Abs.
1a BGB bilden.
[X.], Beschluss vom 18. Oktober 2017 -
XII ZB 336/17 -
LG Gera

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
18.
Oktober
2017
durch [X.] Dose
und
die Richter Prof. Dr. [X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
4 wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 22.
Juni 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Für den im Jahre 1979 geborenen Betroffenen wurde Anfang 2012 seine Mutter, die Beteiligte zu 4, als Betreuerin für den Aufgabenkreis [X.], Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. Zudem wur-de
für den Bereich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt für alle Rechtsgeschäfte angeordnet, die der Betroffene nicht sofort durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen könne. Als Überprüfungszeitpunkt wurde der 29.
Januar 2014 bestimmt.
Mit Beschluss vom 4.
September 2015 hat das Amtsgericht die Betreu-ung verlängert und erweitert. Den der Mutter des Betroffenen übertragenen 1
2
-
3
-
Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge (unter Fortbestand des Einwilli-gungsvorbehalts) und die damit im Zusammenhang stehende Vertretung des Betroffenen gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten sowie die Geltendma-chung und Abwehr von Ansprüchen gegenüber [X.] festgelegt. Für den [X.], Aufenthaltsbestimmung und Vertretung des [X.]n gegenüber Ämtern, Behörden, sonstigen Leistungsträgern und Klini-ken hat es den Beteiligten zu
1, der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins ist, bestellt
und bestimmt, dass spätestens bis zum 27.
August 2022 über eine Auf-hebung oder weitere Verlängerung der Betreuung entschieden wird.
Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] nach [X.] weiterer Ermittlungen die
Entscheidung
des Amtsgerichts mit Beschluss vom 22.
Juni 2017 abgeändert und die Betreuung aufgehoben.
Hiergegen wendet sich die Mutter des Betroffenen mit der Rechtsbe-schwerde.
II.
[X.] ist zulässig, insbesondere ist die in den [X.] beteiligte Mutter des Betroffenen gemäß §
303 Abs.
2 Nr.
1
FamFG berechtigt, Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu führen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse
vom 25.
Januar 2017 -
XII
ZB
438/16 -
FamRZ 2017, 552 Rn.
8
ff.
und vom 11.
Januar 2017 -
XII
ZB
305/16 -
FamRZ 2017, 549 Rn.
10).
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend, die Mutter des Betroffenen handele mit ihrem Rechtsmittel nicht in dem von §
303 Abs.
2 FamFG geforderten Interesse des Betroffenen.
Dieses Tatbestandsmerkmal
schließt ein Rechtsmittel eines der in §
303 Abs.
2 FamFG genannten [X.] nicht schon dann aus, wenn
es dem -
gegebenenfalls auch ausdrücklich 3
4
5
6
-
4
-
erklärten -
Willen des Betroffenen widerspricht (so aber MünchKomm-FamFG/[X.] 2.
Aufl. § 303 Rn.
9, §
274 Rn.
13
f.). Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn
der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. Es besteht ein Gleichlauf zwischen der Kann-Beteiligung nach §
274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG im Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeberechtigung dieses Beteiligtenkreises nach §
303 Abs.
2 FamFG.
Ebenso wie die Hinzuziehung der in §
274 Abs.
4 Nr.
1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Wil-len des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbe-schluss vom 25.
Januar 2017 -
XII
ZB
438/16 -
FamRZ 2017, 552 Rn.
21), kann ein solcher Beteiligter
im objektiven Interesse des Betroffenen -
und damit auch gegen dessen Willen -
das Rechtsmittel führen (BeckOK
FamFG/[X.] [Stand: 1.
Juli 2017] §
303 Rn.
7; [X.] FamFG 2.
Aufl. §
303 Rn.
2; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
303 Rn.
7; [X.]/[X.] FamFG 19.
Aufl. §
303 Rn.
25; Prütting/[X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
303 Rn.
25; [X.]/Weinreich/Rausch FamFG 5.
Aufl. §
303 Rn.
9, §
274 Rn.
13; [X.][X.]/Harm Betreuungsrecht
6.
Aufl. §
303 FamFG Rn.
12).
Dass
die Mutter des Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde lediglich ihre eigenen Interessen verfolgt, ist weder ersichtlich noch wird es von der Rechts-beschwerdeerwiderung behauptet.

[X.]
[X.] ist auch begründet.

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8
-
5
-
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei dem Betroffenen bestehe zwar eine chronifizierte paranoid
schizophrene Erkrankung.
Diese Diagnose allein begründe aber noch nicht eine Aufhebung der
freien
Willensbestimmung oder ein Fehlen der Geschäftsfähigkeit. Es müss-ten sichere und erheblich ausgeprägte Symptome, zum Beispiel eine wahnin-duzierte Realitätsverkennung, nachgewiesen werden, die belegten, dass die Rechtsgeschäfte im Bereich der Vermögensangelegenheiten durch die Erkran-kung und nicht auf Grund
des freien Willens des Betroffenen getätigt worden seien. Dies sei aus Sicht der Sachverständigen nicht sicher zu belegen. Die freie Willensbestimmung des Betroffenen sei nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht aufgehoben.
Zwar sei der Betroffene nach den Ausführungen der Sachverständigen
in keiner Weise krankheitseinsichtig, halte sich nicht für krank und sei in seiner Kritik-
und Urteilsfähigkeit diesbezüglich eingeschränkt. Wie die Sachverständi-ge aber auch dargelegt habe,
kämpfe er seit Jahren gegen seine Betreuung und sei durchaus in der Lage, Vor-
und Nachteile einer Betreuung abzuwägen. Nach gerichtlicher Einschätzung sei tatsächlich nicht davon auszugehen, dass der Betroffene
ohne jegliche Krankheitseinsicht sei. Denn
er nehme seit mehre-ren Jahren an einer psychotherapeutischen Supervision und einem Coaching teil. Dass er vor Amts-
und [X.] immer wieder erklärt habe, nicht psy-chisch krank zu sein, sei nicht bereits als fehlende Krankheitseinsicht zu [X.]. Sein Verhalten lasse sich mit dem Kampf für sein vermeintliches Recht und mit seinen aktuellen
rechtlichen Ansichten erklären. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der aufgrund einer Erbschaft sehr vermögende Betroffene von Betrügern krankheitsbedingt -
wie von ihm dargestellt -
"hereingelegt worden"
sei.

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-
6
-
Gemäß den Darlegungen der Sachverständigen sei der Betroffene -
ab-gesehen von dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge -
zudem in der Lage, seine Angelegenheiten bei der Vertretung vor
Ämtern, Behörden und Gerichten sowie sonstigen Leistungsträgern selbständig zu regeln. Auch für die [X.] bedürfe er
keiner Betreuung mehr. Arztbesuche absolviere der [X.] selbstständig, ein akuter Handlungsbedarf bestehe nicht. Zwar sei eine psychiatrische Behandlung mit Medikamenten zu empfehlen, um eine fort-schreitende Chronifizierung und gegebenenfalls einen
erneuten Schub der [X.] zu verhindern. Allein für den Fall, dass ein Eingreifen durch einen [X.] irgendwann einmal notwendig
werden könnte, sei vor dem Hintergrund, dass seit Anfang 2012 keine Unterbringung des Betroffenen in einer Klinik für Psychiatrie erforderlich geworden sei, das Vorhalten einer Betreuung für den Bereich der Gesundheitssorge nicht angezeigt.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Wegfall der Voraussetzungen einer
Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts
für den Bereich der Vermögens-sorge nicht gemäß §
1908
d Abs.
1 Satz
1 BGB angenommen werden.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s, wonach die Fortführung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen ausscheidet, wenn der Betroffene über einen freien Willen
im Sinne des §
1896 Abs.
1a BGB verfügt.
Die beiden entscheidenden Kriterien für das Vorliegen einer solchen freien Willensbestimmung sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein
natürlicher Wille vor. [X.] setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für 11
12
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14
-
7
-
und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen keine überspannten Anforderun-gen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an [X.] Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser [X.] die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegenei-nander abwägen kann. Ist er zur Bildung eines klaren Urteils hinsichtlich der Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschlüsse vom 16.
März 2016 -
XII
ZB
455/15 -
FamRZ 2016, 970 Rn.
6
f. mwN und vom 22.
Januar 2014 -
XII
ZB
632/12 -
FamRZ 2014, 647 Rn.
6
ff. mwN).
b) [X.] wendet sich aber zu Recht dagegen, dass das [X.] ausgehend von diesen Maßstäben zu der Einschätzung gelangt ist, das Fehlen des freien Willens beim Betroffenen nicht feststellen zu können.
aa) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, hat die gerichtliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 22.
März 2017 festgestellt, der [X.] zeige "keine Krankheitseinsicht"
bzw. sei "in keiner Weise krank-heitseinsichtig"; er werde "sich nicht freiwillig behandeln lassen"
und "bezüglich fühlt."
Dies deckt
sich auch damit, dass der Betroffene sowohl gegenüber dem Amtsgericht als auch gegenüber dem [X.] durchgehend erklärt hat, nicht psychisch krank zu sein, und die auch von der gerichtlichen Sachverstän-15
16
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8
-
digen bestätigte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie von sich gewiesen hat.
Danach fehlt es dem Betroffenen an der für eine freie Willensbildung un-abdingbaren Einsichtsfähigkeit, weil er unter Verkennung der tatsächlichen [X.] jegliche gesundheitlichen Defizite verneint und deshalb nicht ein-schätzen kann, inwieweit er der Hilfe durch einen Betreuer bedarf
(vgl. zur Un-terbringung etwa Senatsbeschluss vom 13.
April 2016 -
XII
ZB
236/15 -
FamRZ 2016, 1065 Rn.
15
mwN). Wenn die Sachverständige in der [X.] Beantwortung der
Beweisfragen gleichwohl meint, eine Aufhebung der freien Willensbestimmung sei beim Betroffenen nicht gegeben, ist das mit ihren zuvor aufgrund medizinischer Fachkunde getroffenen Einschätzungen nicht vereinbar und ersichtlich von einer Verkennung der rechtlichen
Vorgaben beein-flusst.
bb) Das vom [X.] zur Frage des freien Willens im Sinne des §
1896 Abs.
1a BGB gefundene Ergebnis wird auch nicht davon getragen, dass das [X.]
meint, aufgrund eigener Einschätzung nicht davon ausgehen zu können, der Betroffene sei ohne jegliche Krankheitseinsicht. Zur Begründung dieser sowohl den Feststellungen der Sachverständigen als auch sämtlichen Äußerungen des Betroffenen widersprechenden Auffassung bezieht sich das [X.] allein auf die Teilnahme des Betroffenen an einer "psychotherapeu-tischen Supervision und einem Coaching". Unter Verstoß gegen §
26 FamFG hat das [X.] jedoch keine Feststellungen zum Inhalt dieser Maßnahme getroffen, so dass der Schluss auf eine doch bestehende "zumindest teilweise Krankheitseinsicht"
einer belastbaren Grundlage entbehrt.

17
18
-
9
-
c) Die angegriffene Entscheidung hat auch keinen rechtlichen Bestand, soweit das [X.] die Erforderlichkeit der Betreuung für einzelne Bereiche des vom Amtsgericht angeordneten [X.] verneint hat.
Das gilt zum einen für die Gesundheitssorge. Dass dort ein "akuter Handlungsbedarf"
nicht besteht, lässt den Bedarf für eine Betreuung insoweit nicht entfallen. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungs-bedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen [X.] nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird ([X.] vom 18.
November 2015 -
XII
ZB
16/15 -
FamRZ 2016, 291 Rn.
11 mwN). Das [X.] hat festgestellt, dass für den Betroffenen gegenwärtig eine psychiatrische Behandlung mit Medikamenten zu empfehlen sei, um eine fortschreitende Chronifizierung und gegebenenfalls einen erneuten Schub der Psychose zu verhindern. Die gerichtliche Sachverständige hat zudem
ausge-führt, dass es zu
jeder Zeit zu einem erneuten Krankheitsschub kommen könne. Damit besteht jedenfalls insoweit auch im Bereich der Gesundheitssorge ein die Betreuung rechtfertigender Handlungsbedarf. Ebenso verhält es sich für die Aufenthaltsbestimmung.
Nicht anders liegt es hinsichtlich der Vertretung des Betroffenen gegen-über Ämtern und Behörden sowie der Geltendmachung und Abwehr von [X.] gegenüber [X.]. Das [X.] hat sich für diesen Bereich auf die Sachverständige bezogen. Diese hat in ihrem Gutachten jedoch nicht nur ausgeführt, der Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Ver-mögensangelegenheiten selbständig zu regeln, sondern jedenfalls hinsichtlich 19
20
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-
10
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der Vermögenssorge auch eine Vertretung des Betroffenen ausdrücklich für erforderlich
gehalten.
Ausgehend vom [X.] zu unterstellenden Fehlen einer freien Willensbestimmung des Betroffenen ist derzeit schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts nach §
1903 BGB für den Bereich der Vermögenssorge entfallen sind. Die Rechtsbe-schwerde verweist zutreffend darauf, dass die gerichtliche Sachverständige nicht nur ausgeführt hat, der Betroffene sei aufgrund seiner krankheitsbedingten Störungen nicht in der Lage, seine Vermögensangelegenheiten selbständig zu besorgen. Sie hat darüber hinaus auch dargelegt, "infolge Reizüberflutung und krankheitsbedingter reduzierter Stressbewältigungsfähigkeit sowie Selbstüber-schätzung [sei] eine finanzielle Selbstschädigung bezüglich seines Vermögens durchaus in kürzester Zeit möglich."
Diese Gefahr wird durch die im angefoch-tenen Beschluss beschriebenen erheblich vermögensschädlichen Transaktio-nen des Betroffenen in der Vergangenheit belegt.
IV.
Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß §
74 Abs.
5 FamFG auf-zuheben und die Sache ist gemäß §
74
Abs.
6 Satz
2 FamFG an das [X.] zurückzuverweisen. Dieses wird sich nochmals mit dem Vorliegen eines freien Willens beim Betroffenen im Sinne des §
1896 Abs.
1a BGB zu befassen haben. Sofern es dieses
-
gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen -
ver-neint, wird es der Frage nachzugehen haben, inwieweit bei Anlegen des [X.] rechtlichen Maßstabes die Erforderlichkeit einer Betreuung zu bejahen ist.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-22
23
24
-
11
-
tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2015 -
2 XVII 93/15 L -

LG Gera, Entscheidung vom 22.06.2017 -
5 [X.] und 5 [X.] -

Meta

XII ZB 336/17

18.10.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. XII ZB 336/17 (REWIS RS 2017, 3744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3744

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