Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2023, Az. 3 StR 414/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9076

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Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf [X.] wird abgelehnt.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ist am 17. November 2023 beim [X.] eingegangen. Der Angeklagte begehrt mit seinem an das [X.] übersandten Antrag vom 2. Dezember 2023, die Beiordnung seiner Pflichtverteidiger aufzuheben und künftig von Rechtsanwalt [X.]vertreten zu werden.

2

Über den Antrag hat gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO hier der Vorsitzende des [X.] zu entscheiden, da das Verfahren dort anhängig ist (vgl. zur Anwendung auf den [X.] [X.], Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, [X.], 60 Rn. 3).

3

In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg, da ein Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Vertrauensverhältnis zu den bisherigen [X.] endgültig im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO zerstört ist. Der Angeklagte hat lediglich mitgeteilt, er habe das Vertrauen verloren, ohne dazu Weiteres auszuführen. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine gebotene substantiierte Darlegung. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (s. etwa [X.], Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 284/22, juris Rn. 2 mwN). Hieran fehlt es.

[X.]

Meta

3 StR 414/23

18.12.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wuppertal, 30. Mai 2023, Az: 30 KLs 20/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2023, Az. 3 StR 414/23 (REWIS RS 2023, 9076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9076

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1 StR 284/22

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