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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Aufklärungsrüge im Hinblick auf den Strafmilderungsgrund Hilfe zur Aufklärung
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2010 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, weiter in Tateinheit mit Raub und weiter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung im Strafausspruch aufgrund einer Verfahrensrüge; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision macht zu Recht geltend, das [X.] hätte sich in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dazu gedrängt sehen müssen, zum einen Staatsanwalt U. zu vernehmen, der ausgesagt hätte, dass die Strafverfolgungsbehörden ohne die Angaben des Angeklagten seines Mittäters [X.] nicht habhaft geworden wären, und zum anderen das Protokoll der [X.] vom 27. Mai 2010 zu verlesen, aus dem sich ergäbe, dass der Angeklagte im [X.] an die Verkündung des Haftbefehls seinen - noch in der Anklage vom 14. Mai 2010 als "namentlich nicht bekannten" - Mittäter als den [X.] offenbart haben. Dies vor dem Hintergrund, dass die Kammer in dem angefochtenen Urteil zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich bei [X.] tatsächlich um den Mittäter des Angeklagten handelte. Auch sind vorliegend die formellen Voraussetzungen des § 46b StGB, der einen vertypten [X.] enthält, erfüllt, da sich die Nennung des Mittäters auf eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO bezog und diese auch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens am 7. Juni 2010 erfolgte.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht, denn eine Aufklärungshilfe des Angeklagten wäre im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen.
[X.] [X.]
Eschelbach Ott
Meta
10.11.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Marburg, 29. Juni 2010, Az: 1 KLs - 4 Js 16645/09, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 2 StR 523/10 (REWIS RS 2010, 1538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1538
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 523/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 84/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 114/12 (Bundesgerichtshof)
1 StR 512/18 (Bundesgerichtshof)
Mittäterschaft bei einer gefährlichen Körperverletzung; Voraussetzungen einer Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe
3 StR 165/16 (Bundesgerichtshof)