Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2022, Az. X ZR 1/22

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6958

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Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Rückzahlung des restlichen Reisepreises für eine Pauschalreise.

2

Im Juni 2019 buchte die Klägerin für sich und eine Begleitung bei der Beklagten die Pauschalreise "Kuren und Urlauben" nach [X.], die vom 11. bis zum 25. März 2020 stattfinden und 2.598 Euro kosten sollte. Die Reise umfasste neben einer einwöchigen Busrundreise unter anderem 14 Hotelübernachtungen und Hin- und Rückflug nach [X.] "z.T. mit Umsteigeverbindung". Mit der Buchungsbestätigung wurden der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten übermittelt. Die Klägerin zahlte den vollständigen Reisepreis.

3

Am 18. Februar 2020 wurde der Klägerin eine Reisebestätigung übermittelt, durch die sie erstmals erfuhr, dass es in [X.] einen Zwischenhalt von einer Stunde und zehn Minuten mit einem Flugzeugwechsel geben würde. Zu diesem Zeitpunkt gab es wegen der Ausbreitung des Coronavirus erste Warnungen vor Reisen nach [X.] und in die [X.]. Das [X.] erklärte die Region um [X.] zum Risikogebiet. Am 8. März 2020 war der für die Anreise der Klägerin vorgesehene Flug über [X.] nach [X.] nach Mitteilung der Fluggesellschaft bereits gestrichen.

4

Am 8. März 2020 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt und nahm dabei wegen des Zwischenstopps in [X.] und des damit verbundenen Sonderrisikos auf außergewöhnliche Umstände gemäß Ziffer 9.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bezug. Während das Gebiet um [X.] ein Hotspot der [X.] war, gab es für [X.] keinerlei Hinweise. Auch eine Reisewarnung des [X.] bestand zu diesem Zeitpunkt nicht.

5

Die Beklagte sagte die Reise wenige Stunden nach dem Rücktritt der Klägerin ab. Sie bestätigte den Rücktritt zwei Tage später, übersandte eine Stornorechnung über 2.338,20 Euro (entsprechend 90% des Reisepreises) und erstattete die Differenz von 259,80 Euro.

6

Das Amtsgericht hat die Beklagte, nachdem der Rechtsstreit nach einer weiteren Erstattung in Höhe von 1.000 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, zur Zahlung von 1.338,20 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist unbegründet.

8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Das Amtsgericht sei im Ergebnis zurecht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises habe. Die Beklagte könne von der Klägerin nach deren Rücktritt von dem Pauschalreisevertrag keine Entschädigung verlangen, da die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB erfüllt seien.

Der Ausbruch der [X.] habe im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung, Grenzschließungen und zu einer fast vollständigen Einstellung des internationalen Flugverkehrs geführt. Die [X.] stelle daher einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB dar, gerade auch, weil es zum Zeitpunkt der Reise keine adäquaten Präventions- oder Behandlungsmöglichkeiten gegeben habe.

Grundsätzlich gehe die Rechtsprechung davon aus, dass beim Rücktritt des Reisenden vor Reiseantritt unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände eine Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt des Rücktritts vorzunehmen sei. Diese [X.] sei jedoch dann nicht relevant, wenn sich die außergewöhnlichen Umstände realisiert haben, weil die Reise aufgrund dieser Umstände nicht stattgefunden habe. Daher könne dahinstehen, ob der Anspruch der Beklagten nach § 651h Abs. 3 BGB wegen einer zutreffenden Prognoseentscheidung der Klägerin ausgeschlossen sei.

Die außergewöhnlichen Umstände, auf die sich die Klägerin bei ihrem Rücktritt berufen habe, hätten sich nach dem unstreitigen Vortrag realisiert, wonach der Hinflug von [X.] über [X.] nach [X.] schon am Tag des Rücktritts gestrichen worden und der Flughafen [X.] geschlossen gewesen sei. Eine Realisierung des Risikos auf der Hinreise genüge. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Reise ebenfalls wegen Ereignissen, die ihre Ursache in der [X.] gehabt hätten, abgesagt habe.

II. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Trotz der Säumnis der Klägerin ist nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch kontradiktorisches Urteil zu entscheiden, weil sich die Revision als unbegründet erweist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1967 - [X.], NJW 1967, 2162, juris Rn. 9).

1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil die Klägerin nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. Damit ist die Beklagte zur Rückzahlung auch des restlichen von der Klägerin gezahlten Reisepreises verpflichtet.

2. Der Beklagten steht kein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB zu, den sie dem [X.] entgegenhalten könnte.

a) Nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt des Reisenden vor Reiseantritt von diesem keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

aa) [X.] und außergewöhnlich sind Umstände gemäß § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn sie nicht der Kontrolle der [X.] unterliegen, die sich darauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Diese Definition wurde aus Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie ([X.]) 2015/2302 (im Folgenden: Pauschalreiserichtlinie oder Richtlinie) übernommen. Erwägungsgrund 31 der Richtlinie nennt als Beispiele für solche Umstände Kriegshandlungen, andere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus und erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit wie den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel oder Naturkatastrophen.

bb) Dass im Reisezeitraum (März 2020) die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 ein nicht [X.] erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellte und aufgrund der pandemischen Lage die Gefahr einer Infektion auf der gebuchten Flugreise bestand, die dem normalen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innewohnte, zieht die Revision zu Recht nicht in Zweifel.

Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Covid-19-[X.] als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB bewertet hat, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beinträchtigen (vgl. zur entsprechenden Einordnung der Covid-19-[X.]: [X.]/Harke, Stand 1. Juli 2022, § 651h Rn. 49.1; [X.]/[X.], 62. Edition, Stand 1. Mai 2022, § 651h Rn. 21; [X.]/[X.], 9. Aufl. [aktualisiert 11. Mai 2020], § 651h Rn. 44.1; [X.]/[X.], 81. Aufl. 2022, § 651h Rn. 13; [X.] 2021, 207, 208; [X.] NJW 2020, 2137; [X.] [X.], 1641, 1643; Hopperdietzel, [X.] 2022, 3; [X.] NJW 2020, 1252, 1253; [X.]/[X.] in: [X.], COVID-19, Rechtsfragen zur [X.], 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 29; Tonner, [X.] 2021, 55, 57; Ullenboom [X.] 2021, 155, 157; Weller/[X.]/[X.] NJW 2020, 1017, 1021; [X.], [X.], 1134, 1136; aus der Instanzrechtsprechung statt vieler: [X.], Urteil vom 25. Oktober 2021, 22 [X.], [X.] 2022, 30, 31; LG [X.], Urteil vom 14. Oktober 2021, 24 S 40/21, BeckRS 2021, 33155; [X.], Urteil vom 27. Oktober 2020, 159 C 13380/20 Rn. 26, [X.], 35, 36).

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand von § 651h Abs. 3 BGB bereits dann erfüllt ist, wenn schon vor Beginn der Reise außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Reise oder die Beförderung zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist.

aa) Wie Erwägungsgrund 31 zeigt, kann eine Reise während einer [X.] insbesondere durch reisebedingte gesundheitliche Risiken für den Reisenden beeinträchtigt werden. Entsprechende Risiken können sich etwa durch eine erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund höherer Inzidenzen am Bestimmungsort (Ullenboom [X.] 2021, 155, 161; [X.], NJW 2020, 2137, 2138; [X.] NJW 2021, 1781, 1783; ähnlich [X.]/[X.], 62. Edition, Stand 1. Mai 2022, § 651h Rn. 21), dort verbreiteter neuer [X.] oder - jedenfalls solange keine Impfmöglichkeit besteht - durch einen besonders engen Kontakt zu Mitreisenden etwa auf einem Kreuzfahrtschiff, oder bei einer Busrundreise ergeben (Ullenboom [X.] 2021, 155, 161; [X.], Urteil vom 13. Oktober 2020, 3 C 2559/20, NJW-RR 2021, 53, 54; anders [X.] NJW 2021, 1781, 1783 für nach Bekanntwerden der [X.] geschlossene Verträge).

Daneben kann eine Reise auch dadurch im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB erheblich beeinträchtigt werden, dass wesentliche Reiseleistungen aufgrund der [X.]situation nicht erbracht werden können (so etwa [X.]/[X.] in: [X.], COVID-19, Rechtsfragen zur [X.], 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 30; [X.], NJW 2020, 2137 und [X.], 1641, 1644; [X.] 2021, 207, 209; zum Rücktritt nach § 651l BGB: [X.]/[X.], Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 20 Rn. 12 und [X.]/[X.], Stand 1. August 2022, § 651l Rn. 24) oder dass die Reise - etwa aufgrund eines umfassenden Einreiseverbots - insgesamt nicht durchgeführt werden kann.

bb) Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn feststeht, dass die Durchführung der Reise nicht möglich ist oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder sonstiger Rechtsgüter des Reisenden führen würde.

Wie insbesondere aus Erwägungsgrund 31 der Richtlinie folgt, kann eine solche Beeinträchtigung vielmehr schon dann zu bejahen sein, wenn die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken in Bezug auf solche Rechtsgüter verbunden wäre. Die Beurteilung, ob solche Risiken bestehen, erfordert eine Prognose vor Reisebeginn.

cc) Die Beurteilung, ob eine nicht zumutbare Beeinträchtigung bestand, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter.

Die tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz lediglich darauf zu überprüfen, ob ein zutreffender rechtlicher Maßstab angelegt wurde, alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls in die Würdigung eingeflossen sind, Denkgesetze und Erfahrungssätze berücksichtigt wurden und keinem Umstand eine offensichtlich unangemessene Bedeutung beigemessen worden ist.

dd) Gemessen daran hält die Würdigung des Berufungsgerichts zum Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen, der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Die Beeinträchtigung ergibt sich allerdings nicht wie vom Berufungsgericht angenommen erst aus der Entwicklung nach der Rücktrittserklärung der Klägerin, sondern war schon zum Zeitpunkt ihres Rücktritts hinreichend sicher anzunehmen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stand am 8. März 2020, dem Tag des Rücktritts der Klägerin, fest, dass der Hinflug von [X.] über [X.] nach [X.] von der Fluglinie annulliert war. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, wie die Klägerin alternativ nach [X.] hätte gelangen können. Vielmehr hat sie noch am selben Tag, wenn auch einige Stunden nach dem Rücktritt der Klägerin, ihrerseits die Reise abgesagt. Im Hinblick auf die Annullierung des [X.] lagen damit schon beim Rücktritt der Klägerin Umstände vor, aufgrund derer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der von ihr gebuchten Pauschalreise prognostiziert werden konnte. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die diesbezügliche Würdigung selbst vornehmen.

Auf die vom Berufungsgericht offen gelassene Tatfrage, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts ein unzumutbares Risiko für die Gesundheit der Klägerin bei Durchführung der Reise hinreichend wahrscheinlich war, und die Rechtsfrage, ob ein solches Risiko mit der Zwischenlandung auf dem Flughafen [X.]-Linate begründet werden konnte, kommt es angesichts dessen nicht mehr entscheidungserheblich an.

Auch die Frage, ob die - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - wenige Stunden nach dem Rücktritt der Klägerin erfolgte Absage der Pauschalreise durch die Beklagte als nachträglicher Umstand bei der Anwendung von § 651h Abs. 3 BGB berücksichtigt werden konnte oder nicht, ist bei dieser Sachlage für die Entscheidung nicht mehr relevant. Daher ist keine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO mit Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den [X.] mit Beschluss vom 2. August 2022 ([X.], [X.]. des Gerichtshofs [X.]/22) oder die Vorlageentscheidungen des [X.] Obersten Gerichtshofs (Beschluss vom 25. Januar 2022, 8 Ob 130/21, Rechtssache [X.]/22; und Beschluss vom 19. Mai 2022, 3 Ob 35/22a, Rechtssache [X.]/22) geboten. Entsprechend besteht auch für ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V kein Anlass.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Grabinski     

  

Hoffmann     

  

Deichfuß

  

Marx     

  

Crummenerl     

  

Meta

X ZR 1/22

13.10.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 9. Dezember 2021, Az: 2-24 S 216/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2022, Az. X ZR 1/22 (REWIS RS 2022, 6958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6958

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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