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PDF anzeigen[X.]/00vom8. November 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2000einstimmig [X.] Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 1999 besteht kein Anlaß, weil die er-ste Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger unwirksamwar.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.]Detter Bode [X.]
Meta
08.11.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 2 StR 359/00 (REWIS RS 2000, 595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 595
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