Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2001, Az. 2 StR 239/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1605

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[X.]/01vom17. August 2001in der Strafsachegegenwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. August 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. März 2001 aufgehoben, soweit [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt abgelehnt hat.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in 243 Fällen unter Freispruch im übrigen zu der Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogenund einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlichunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -Die Ablehnung der [X.] nach § 64 StGB hält der rechtli-chen Prüfung nicht stand. Zur Begründung hat das [X.] lediglich an-geführt, Anhaltspunkte für eine Unterbringung nach § 64 StGB seien nicht zuerkennen. Dies trifft nicht zu. Nach den Feststellungen des angefochtenen Ur-teils leidet der Angeklagte, bedingt durch den Konsum von Rauschgift, an [X.] ([X.]). Er verkaufte dem "ebenfalls rauschgiftabhängigen" B. Hero-inzubereitung. Der Angeklagte selbst konsumierte Heroin, indem er es über dieNase einzog ([X.]). Bei der Strafzumessung berücksichtigt das [X.]zugunsten des Angeklagten, er habe selbst Heroin konsumiert und die [X.] aus dem Verkauf zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit einge-setzt. Er sei zur Finanzierung des eigenen Konsums auf diese Einkünfte ange-wiesen gewesen ([X.]). Auch dem Gesamtzusammenhang der [X.] läßt sich nicht entnehmen, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung [X.] für eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt nicht mehrvorlagen. Es ist nicht ersichtlich, daß keine hinreichend konkrete Aussicht [X.], den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vordem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. [X.], 594). [X.] der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unter-bringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5). Die Nichtanwendung des § 64StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. [X.], 362).Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung nicht berührt.- 4 -Die zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten bereits getroffenenFeststellungen können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen sind zu-lässig.[X.] Detter [X.]

Meta

2 StR 239/01

17.08.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2001, Az. 2 StR 239/01 (REWIS RS 2001, 1605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1605

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