Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 4 StR 31/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8515

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050717B4STR31.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 31/17

vom
5. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5.
Juli 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2016
a)
im
Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird;
b)
im Adhäsionsausspruch wie folgt geändert:
[X.])
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklä-gerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500
Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.
September 2016 zu zahlen.
Die Entscheidung ist insoweit für die Adhäsionsklägerin gegen Sicherheitsleistung in [X.] von 110% des zu vollstreckenden Betrages vor-läufig vollstreckbar.
bb)
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftig entste-henden materiellen und immateriellen Schäden
aus dem Vorfall vom 31.
Mai 2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
-
3
-
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Neben-
und Adhäsionsklägerin hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe:

[X.] verurteilt, die im [X.] mit zwei Jahren und neun Monaten, hingegen in den
Urteilsgründen mit zwei Jahren und sechs Monaten bestimmt ist. Weiter hat es den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in [X.] von 3.500
Euro nebst Zinsen ab dem 31.

erurteilt und seine Ersatz-

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner [X.] auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das [X.] hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, hat es keinen Erfolg. Insbesondere ist vorliegend

bei der gebotenen konkreten Be-trachtungsweise

die seit dem 10.
November 2016 geltende Neuregelung des §
177 StGB nF gegenüber der vom [X.] angewandten Vorschrift des 1
2
3
-
4
-
§
179 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Nr.
1 StGB in der bis zum 9.
November 2016 gelten-den Fassung kein milderes Gesetz im Sinne des §
2 Abs.
3 StGB;
denn
der Senat kann angesichts der Erwägungen der [X.] bei der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß §
179 Abs.
6 StGB aF sowie bei der konkreten Strafzumessung
ausschließen, dass sie bei Geltung des neuen Rechts zu
einem Absehen von der Regelwirkung des §
177 Abs.
2 Nr.
1, Abs.
6 Satz
2 Nr.
1 StGB gelangt wäre.
2.
Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Nach der Urteils-formel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen nur zwei Jahre und sechs Monate (UA S.
21). Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht ent-nehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen handelt es sich nicht, weil den [X.] nicht zu entnehmen ist, dass die dort be-zeichnete niedrigere Freiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der [X.] so nicht verhängt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass das [X.] eine niedrigere als die in den Urteilsgründen genannte Strafe verhängen wollte. Der Senat ist deshalb nicht gehindert, die niedrigere der bei-den Strafen selbst festzusetzen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
Februar 2012

2
StR
544/11, [X.], 179
f.; vom 14.
Januar 2009

4
StR
579/08, [X.], 250; vom 13.
Oktober 2006

2
StR
293/06).
3.
Das Rechtsmittel führt zudem zu einer Abänderung der vom Land-gericht getroffenen Adhäsionsentscheidung.
a)
Zutreffend hat der [X.] in seiner Antragsschrift [X.] darauf hingewiesen, dass die Adhäsionsklägerin Zinsen auf das
geltend gemachte Schmerzensgeld erst ab dem Zeitpunkt der

am 2.
September 2016 erfolgten

Zustellung des [X.] begehrt und zudem lediglich die 4
5
6
-
5
-
Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige materielle und [X.] Schäden beantragt hatte; über die geltend gemachten Ansprüche durfte das [X.] nicht hinausgehen (§
308 Abs.
1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Mai 2009

2
StR
168/09, [X.], 319; [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
404 Rn.
10).
b)
Darüber hinaus musste sowohl im Schmerzensgeldausspruch
als auch im Feststellungsausspruch die vom [X.] getroffene Feststellung

angenen unerlaubten Handentfal-len, weil die Adhäsionsklägerin diese besondere Feststellung nicht beantragt hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2016

4
StR 473/16, [X.], 93).
4.
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke
7
8

Meta

4 StR 31/17

05.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 4 StR 31/17 (REWIS RS 2017, 8515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8515

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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