Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2022, Az. VIII R 30/20

8. Senat | REWIS RS 2022, 9020

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Gegenstand

Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping


Leitsatz

1. Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen.

2. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 20.10.2020 - 12 K 3102/17 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 06.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2017 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers, die der tariflichen Steuer unterliegen, um 7.515.671 € herabgesetzt und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ein laufender Verlust aus Kapitalvermögen (ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien) in Höhe von 125.107 € zugrunde gelegt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Der Kläger erwarb am [X.] über ein bei der [X.] geführtes Wertpapierdepot eine Bundesanleihe zu einem Kaufpreis von 4.098.945,84 € (einschließlich gezahlter Stückzinsen in Höhe von 27.510,44 €). Die Anleihe hatte eine Laufzeit bis zum [X.]. Nach dem Erwerb erteilte der Kläger seiner depotführenden Bank die Weisung, die Bundesanleihe in den [X.] und die Zinsscheine zu trennen. Am 26.09.2014 veräußerte der Kläger die Zinsscheine zu einem Kaufpreis von [X.] €. Am 06.10.2014 veräußerte er den [X.] zu einem Kaufpreis von 1.580.100 € an die [X.], deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war. Die [X.] veräußerte den [X.] am 07.10.2014 zu einem Kaufpreis von 1.569.146,10 €.

3

Am [X.] erwarb der Kläger eine weitere Bundesanleihe mit einer Laufzeit bis zum [X.] zu einem Kaufpreis von 4.098.826,66 € (einschließlich gezahlter Stückzinsen in Höhe von 31.776,26 €). Nach dem Erwerb veranlasste der Kläger ebenfalls die Trennung der Bundesanleihe in den [X.] und die Zinsscheine. Am 15.10.2014 veräußerte er die Zinsscheine zu einem Kaufpreis von 2.366.270,14 €. Am 10.11.2014 veräußerte er den [X.] zu einem Kaufpreis von 1.731.560 € an die [X.]. Diese veräußerte den [X.] am 11.11.2014 zu einem Kaufpreis von 1.722.214,27 €.

4

Am [X.] erwarb der Kläger eine dritte Bundesanleihe mit einer Laufzeit bis zum [X.] zu einem Kaufpreis von 4.519.993,24 € (einschließlich gezahlter Stückzinsen in Höhe von 50.543,64 €). Auch diese Bundesanleihe wurde auf Anweisung des [X.] in den [X.] und die Zinsscheine getrennt. Am 25.11.2014 veräußerte der Kläger die Zinsscheine zu einem Kaufpreis von 2.741.902 €. Am 09.12.2014 veräußerte er den [X.] zu einem Kaufpreis von 1.780.605 € an die [X.], die diesen am 10.12.2014 für 1.801.617,05 € weiterveräußerte.

5

Die Mittel zum Erwerb der Anleihemäntel stellte der Kläger der [X.] jeweils darlehensweise zur Verfügung.

6

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger in der Anlage [X.] bei den Kapitalerträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, einen Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine in Höhe von insgesamt 7.459.241 € als dem gesonderten Tarif unterliegende Kapitaleinkünfte des [X.] nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Darüber hinaus erklärten sie einen Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel in Höhe von insgesamt 7.515.671 €, den sie gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG als der tariflichen Einkommensteuer unterliegende und gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG von der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG ausgenommene negative Kapitaleinkünfte des [X.] i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG geltend machten. Bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne bzw. -verluste ordneten sie die Anschaffungskosten der [X.] (mit Ausnahme der auf die Stückzinsen entfallenden Beträge) vollständig den jeweiligen Anleihemänteln zu.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) veranlagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, zuletzt vom 11.01.2016. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des [X.], die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, legte das [X.] einen Verlust aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien) in Höhe von 125.107 € zugrunde.

8

Im [X.] an eine Betriebsprüfung gelangte das [X.] zu der Auffassung, die vom Kläger gewählte Gestaltung, insbesondere die Veräußerung der Anleihemäntel an die [X.], stelle einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung ([X.]) dar. Nach § 42 Abs. 1 Satz 3 [X.] entstehe der Steueranspruch so, wie dies bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung der Fall sei. Demzufolge seien die Verluste aus der Veräußerung der Anleihemäntel nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG lediglich mit den Gewinnen aus der Veräußerung der Zinsscheine und den weiteren positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, verrechenbar.

9

Am 02.11.2016 erließ das [X.] einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17.11.2017). Die nachfolgend erhobene Klage wies das Finanzgericht ([X.]) [X.] mit in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2021, 459 veröffentlichtem Urteil vom 20.10.2020 ab.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Sie machen geltend, der Verlust des [X.] aus der Veräußerung der Anleihemäntel unterliege der tariflichen Einkommensteuer, da die Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG ausgeschlossen sei. Das [X.] habe zu Unrecht entschieden, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliege. § 42 [X.] werde im Streitfall durch die spezialgesetzliche Missbrauchsregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG verdrängt. Abgesehen davon habe der Kläger keinen vom Gesetz nicht vorgesehenen Steuervorteil in Anspruch genommen. Der Steuervorteil des [X.] bestehe darin, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine nur dem Abgeltungsteuertarif, der Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel hingegen dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliege. Hierfür ursächlich sei die Entscheidung des Gesetzgebers, zwei unterschiedliche Steuertarife für die Einkünfte aus Kapitalvermögen vorzusehen. Vorteile aufgrund unterschiedlicher Steuertarife seien der Schedulenbesteuerung des § 32d EStG immanent und damit vom Gesetz vorgesehen.

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] [X.] vom 20.10.2020 - 12 K 3102/17 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 06.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2017 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des [X.], die der tariflichen Steuer unterliegen, um 7.515.671 € herabgesetzt und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des [X.], die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, ein laufender Verlust aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien) in Höhe von 125.107 € zugrunde gelegt wird.

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der [X.] kann nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) in der Sache selbst entscheiden und gibt der Klage statt.

1. Das [X.] hat zunächst dem Grunde nach zu Recht erkannt, dass die Veräußerung der Anleihemäntel und der [X.]e zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG geführt haben.

a) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von [X.]en und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen [X.] jeder Art i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sonstige [X.] in diesem Sinne sind Geldforderungen, bei denen die Rückzahlung des [X.] oder ein Entgelt für die Überlassung des [X.] zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

b) Danach führen die isolierte Veräußerung der [X.]e zu Einkünften des [X.] aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG und die isolierte Veräußerung der Anleihemäntel zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Dass der Kläger aus der Veräußerung der Anleihemäntel jeweils einen Verlust erzielt hat, steht dem nicht entgegen. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ist gemäß § 20 Abs. 4 und Abs. 6 EStG auch ein negativer Gewinn, d.h. ein Veräußerungsverlust, erfasst (vgl. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, [X.], 74, [X.], 221, Rz 12).

2. Entgegen der Auffassung des [X.] unterliegen die aus der Veräußerung der Anleihemäntel erzielten Verluste i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG jedoch der tariflichen Einkommensteuer, weil die Anwendung des gesonderten Tarifs im Streitfall gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG ausgeschlossen ist.

a) Nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG setzt der Ausschluss des gesonderten Tarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen voraus, dass die Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG von der Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der [X.] beteiligt ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die [X.], deren alleiniger [X.]er der Kläger ist, hat an diesen für den Erwerb der Anleihemäntel einen Veräußerungspreis gezahlt. Nach Abzug der Anschaffungskosten resultiert hieraus der von dem Kläger erzielte (negative) Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG.

b) Eine teleologische Reduktion des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG dahingehend, dass die Vorschrift in den Fällen nicht zur Anwendung kommt, in denen --wie vorliegend-- durch die Veräußerung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht, kommt nicht in Betracht.

aa) Eine teleologische Reduktion zielt darauf, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Sie ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint. Ihre Aufgabe ist es daher nicht, das Gesetz zu verbessern, obwohl es sich [X.] an seinem [X.] noch nicht als planwidrig unvollständig oder zu weitgehend erweist. Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen (vgl. [X.]-Urteil vom [X.] - VIII R 20/16, [X.], 459, [X.], 586, m.w.N.).

bb) Danach scheidet eine teleologische Reduktion des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der Weise aus, dass die Vorschrift im Streitfall nicht zur Anwendung kommt.

aaa) Zwar weist das [X.] grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die vorliegende Gestaltung erkennbar dem Zweck dient, einen Verlust aus Kapitalvermögen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, die der progressiven Einkommensteuer unterliegen, auszugleichen, ohne im eigentlichen Sinne eine Steuersatzspreizung zwischen der einkommensteuerlichen Belastung des Kapitalertrags des [X.] und der körperschaftsteuerlichen Entlastung aufgrund der Ausgabe bei "seiner" Kapitalgesellschaft ausnutzen zu wollen. Die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG ist jedoch nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage nicht davon abhängig, dass die erforderliche Zahlung der [X.] bei dieser zu einem Aufwand und einer körperschaftsteuerlichen Entlastung führt und der [X.]er durch eine Besteuerung des korrespondierenden Kapitalertrags im Rahmen des gesonderten Tarifs des § 32d Abs. 1 EStG von einer Steuersatzspreizung profitieren will. Denn der Gesetzgeber hat den Tatbestand des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG so ausgestaltet, dass nicht nur laufende Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 4 und 7 EStG, sondern auch Veräußerungsgewinne i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 und 7 EStG von der Regelung erfasst werden. Aus dem Ausschluss sowohl dieser laufenden Kapitalerträge als auch dieser Veräußerungsgewinne aus dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG folgt, dass auch Zahlungen, die von der Kapitalgesellschaft als Veräußerungsentgelte an den [X.]er gezahlt werden und bei ihr erfolgsneutrale Anschaffungskosten sind, vom Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG erfasst sind. Der Ausschluss aus dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG gilt daher auch für den Fall, dass der [X.]er eine ihm gegen einen [X.] zustehende Forderung zu einem marktüblichen Preis an die [X.] veräußert und es daher zu einer erfolgsneutralen Auszahlung durch die [X.] an den [X.]er kommt.

Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG erst mit dem Jahressteuergesetz ([X.]) 2020 vom [X.] ([X.], 3096) dahin ergänzt, dass der Ausschluss vom gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG nur noch gelten soll, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen, und § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG keine Anwendung findet. Mit dieser Einschränkung wollte der Gesetzgeber Gestaltungen entgegenwirken, bei denen Verluste i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG aus der Veräußerung von [X.] an die [X.] erzeugt werden, die in voller Höhe mit tariflich besteuerten Einkünften verrechnet werden können ([X.] 503/20 vom 03.09.2020, S. 88). Der Tatsache, dass die Neufassung der Regelung keine Rückwirkung entfaltet (vgl. § 52 Abs. 33b Satz 2 EStG i.d.F. des [X.] 2020), kann entnommen werden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in seiner Ursprungsfassung in Fällen wie dem Streitfall uneingeschränkt zur Anwendung kommen sollte (vgl. [X.]-Urteil vom 30.11.2022 - VIII R 27/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

bbb) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Kläger einen negativen Veräußerungsgewinn i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erzielt hat. Wenn Gewinne aus der Veräußerung von [X.] an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist es folgerichtig, im Falle der Erzielung von Verlusten die Verrechnung mit positiven Einkünften aus den anderen Einkunftsarten entgegen § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG ebenfalls zuzulassen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).

c) Die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG ist entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO vorliegt.

Der [X.] kann dabei offen lassen, ob die Anwendung des § 42 AO im Streitfall bereits deshalb nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO ausscheidet, weil § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, als spezieller Missbrauchstatbestand lex specialis und damit vorrangig und ausschließlich anwendbar ist (vgl. [X.]-Urteil vom 23.04.2021 - IX R 8/20, [X.], 328, [X.] 2021, 743). Selbst wenn § 42 AO neben § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG anwendbar wäre, wären dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn der Gesetzgeber hat in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG gerade den Fall geregelt, dass [X.] und -verluste i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, die aus der Zahlung von Veräußerungsentgelten einer Kapitalgesellschaft an einen [X.]er in Form steuerneutraler Anschaffungskosten für den Erwerb von Forderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG resultieren, aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Tarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgenommen sind (s. unter [X.]). Diese folgerichtige gesetzliche Wertung ist bei der Prüfung, ob ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 Abs. 2 AO vorliegt, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu berücksichtigen ([X.]-Urteil vom 17.11.2020 - I R 2/18, [X.], 330, [X.] 2021, 580, Rz 21). Dementsprechend darf die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Veräußerung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, zu einem tariflichen Veräußerungsgewinn oder -verlust führt, nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei der Verwirklichung eines solchen Veräußerungstatbestands auf der Grundlage des § 42 AO von einer Umgehungsgestaltung ausgegangen wird. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Daran ändert sich nichts dadurch, dass ein Verlustgeschäft vorliegt, denn auch Veräußerungsverluste werden, wie ausgeführt (s. unter [X.]), vom Anwendungsbereich des § 20 EStG folgerichtig erfasst.

Es ist auch unschädlich, dass die Kläger es ausgenutzt haben, dass die Gewinne aus der Veräußerung der [X.]e dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, während die Verluste aus der Veräußerung der Anleihemäntel tariflich besteuert werden. Denn aus der Ausnutzung des [X.] kann nicht auf eine missbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO geschlossen werden, da Vorteile aufgrund unterschiedlicher Steuersätze für die verschiedenen Kapitalerträge in § 20 EStG der Schedulenbesteuerung immanent sind (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 07.05.2019 - VIII R 29/15, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, [X.], 751, Rz 35, m.w.N.).

3. Das angefochtene Urteil des [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 126 Abs. 4 [X.]O).

a) Die Klage ist insbesondere auch nicht deswegen abzuweisen, weil sich infolge einer Aufteilung der Anschaffungskosten im Ergebnis keine Minderung der festgesetzten Einkommensteuer ergäbe. Entgegen der Auffassung des [X.] sind die Anschaffungskosten der erworbenen [X.] nicht jeweils auf die Anleihemäntel und die [X.]e aufzuteilen.

aa) Eine Aufteilung von Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs kommt entsprechend dem dieser Norm zugrunde liegenden Surrogationsgedanken zwar auch dann in Betracht, wenn ein ursprünglich vom Steuerpflichtigen angeschaffter Vermögensgegenstand durch mehrere andere Vermögensgegenstände ersetzt wird und sich die auf den ursprünglich angeschafften Vermögensgegenstand entfallenden Anschaffungskosten anteilig in mehreren [X.] fortsetzen. Eine derartige Fortsetzung der ursprünglichen Anschaffungskosten in mehreren Vermögensgegenständen mit der Folge einer Aufteilung der ursprünglichen Anschaffungskosten auf die verschiedenen Vermögensgegenstände hat der [X.] beispielsweise im Fall einer Grundstücksteilung ([X.]-Urteil vom 19.07.1983 - VIII R 161/82, [X.]E 139, 251, [X.] 1984, 26) und im Fall der Ausgabe von Bezugsrechten oder von neuen [X.]srechten aufgrund einer Kapitalerhöhung, die wirtschaftlich zu einer Abspaltung der in den Stammaktien verkörperten Substanz und deshalb zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten führt, angenommen ([X.]-Urteile vom 21.01.1999 - IV R 27/97, [X.]E 188, 27, [X.] 1999, 638, und vom 22.05.2003 - IX R 9/00, [X.]E 202, 309, [X.] 2003, 712).

Im Unterschied zu den vorgenannten Fällen kommt es bei der Aufspaltung der [X.] jedoch nicht zu einer Substanzabspaltung. Obwohl nach der Trennung der Anleihen in die Anleihemäntel und die [X.]e jeweils nur noch sonstige [X.] in Form von [X.] vorliegen, aus denen der jeweilige Inhaber den Zins oder das Kapital einziehen kann, ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, dass die Abtrennung und Veräußerung der [X.]e als entgeltliche Vorausabtretung von Zinserträgen zu behandeln ist (s.a. unter [X.]; gleicher Ansicht [X.], [X.] --[X.]-- 2017, 7, 11; [X.]/Bindl, Corporate Finance Law 2010, 319, 322; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 20 EStG Rz 542; vgl. auch [X.]/[X.], [X.]. zu § 20, § 38 [X.] Rz 30; [X.]/Loleit, [X.] und Vermögen --NWB-EV- 2015, 389, 392; [X.]/Kloster, Der Steuerberater 2017, 22, 27; andere Auffassung [X.], [X.], 2223, 2227). Die in den [X.]en verkörperten Zinsen sind Früchte der Anleihe, nicht Teil ihrer Substanz. Die für die Zinserträge maßgeblichen Grundlagen wie die Höhe der [X.], die Höhe des Zinssatzes und die Fälligkeitstermine ergeben sich auch nach der Trennung ausschließlich aus den Bedingungen des Anleihemantels. Dementsprechend liegt in der Abtrennung der [X.]e keine Aufspaltung der Anleihen in ihrer Substanz.

bb) Eine Abspaltung eines Teils der auf die ungetrennte Anleihe entfallenden Anschaffungskosten auf die nach der Trennung entstandenen [X.]e folgt entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht daraus, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG der "Gewinn" aus der Veräußerung der [X.]e der Besteuerung unterliegt und § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG den Gewinn als den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Anschaffungskosten definiert. Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, der darin besteht, die Besteuerung der Zinserträge auf den Zeitpunkt der Veräußerung der [X.], da der Veräußerer mit dem Entgelt aus der Veräußerung wirtschaftlich betrachtet den Ertrag seines Kapitals realisiert. Ohne die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG könnte der Veräußerer der [X.]e das Veräußerungsentgelt zunächst steuerfrei vereinnahmen und müsste die Zinserträge erst zum Zeitpunkt der späteren Zinszahlung versteuern. Mit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nach der Abtrennung in der Veräußerung der [X.]e keine Teilveräußerungen der ursprünglichen Anleihe gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu sehen sind, sondern er den vollen "Zinsertrag" noch beim Veräußerer versteuern will. Diesem vorgezogenen Kapitalertrag sind beim (Erst-)Veräußerer der [X.]e keine Anschaffungskosten gegenüberzustellen. Erst der ([X.] trägt Anschaffungskosten durch den Erwerb der [X.]e und erzielt im Falle einer Weiterveräußerung einen Gewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG (vgl. [X.], [X.] 2017, 7, 11; [X.]/Loleit, [X.], 389, 392; [X.]/[X.], § 20 EStG Rz 458; Urteil des [X.] Düsseldorf vom 17.12.2018 - 2 K 3874/15 F, E[X.] 2019, 505; vgl. auch BTDrucks 16/4841, S. 55, wonach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG der bisherigen Regelung entspricht).

cc) Für diese Auslegung spricht auch die Entwicklung der gesetzgeberischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bondstripping. Mit dem [X.] vom 18.12.2013 ([X.], 4318) wurde mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2014 in § 3 Abs. 1a des [X.] ([X.]) a.F. eine Regelung eingefügt, wonach in den Fällen, in denen ein [X.] oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt wird, dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter gilt (vgl. BTDrucks 18/68, S. 47 f.). Bei Schaffung der Norm ging der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass nach der bis zum Inkrafttreten des § 3 Abs. 1a [X.] a.F. geltenden Rechtslage eine Aufteilung der Anschaffungskosten nicht vorzunehmen sei (BTDrucks 18/68, S. 47; [X.] 740/13, S. 46) und mit der Einfügung des § 3 Abs. 1a [X.] a.F. nicht lediglich eine Klarstellung der Rechtslage bewirkt werden sollte. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 20 Abs. 2 EStG und der Sätze 8 und 9 in § 20 Abs. 4 EStG mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2017 durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 ([X.], 1730). Mit diesen Normen wurde der Inhalt der Regelung des § 3 Abs. 1a [X.] a.F. in das Einkommensteuergesetz für Zwecke der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Schuldverschreibungen übernommen. Dieser gesetzgeberischen Maßnahme hätte es nicht bedurft, wenn schon die bis zum Veranlagungszeitraum 2016 geltende einkommensteuerrechtliche Rechtslage darin bestanden hätte, die Anschaffungskosten auf das Stammrecht und die [X.]e zu verteilen.

dd) Im Ergebnis ergibt sich aus der Veräußerung der Anleihemäntel danach --wie von den Klägern [X.] ein negativer Unterschiedsbetrag i.S. des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von 7.515.671 €.

b) Die steuerliche Anerkennung dieses negativen [X.] kann nicht unter Hinweis auf die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht des [X.] versagt werden, so dass sich das angefochtene Urteil auch nicht aus diesem Grund als im Ergebnis richtig erweist (§ 126 Abs. 4 [X.]O).

aa) Die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen bedingen wegen der Nichtabzugsfähigkeit der tatsächlichen Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) und der beschränkten Verrechenbarkeit der unter § 32d Abs. 1 EStG fallenden Kapitalerträge (§ 20 Abs. 6 EStG) eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. [X.]-Urteil vom 14.03.2017 - VIII R 38/15, [X.]E 258, 240, [X.] 2017, 1040). Diese Vermutung gilt unabhängig davon, ob die sich ergebenden negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier aus der Veräußerung der Anleihemäntel gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) in einem zweiten Schritt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG aus dem gesonderten Tarif ausgeschlossen werden. Die Ausschlussregelung knüpft an die jeweiligen Einkünfte an. Sie wirkt nicht in die Einkünfteermittlung selbst hinein.

bb) Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Abgeltungsteuer die in § 20 Abs. 2 EStG genannten Kapitalanlagen einschließlich sämtlicher realisierter Wertveränderungen steuerlich erfassen, unabhängig davon, ob die jeweiligen positiven oder negativen Kapitalerträge aus § 20 Abs. 2 EStG dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder --wie hier von den Klägern geltend gemacht-- nach Maßgabe des § 32d Abs. 2 EStG tariflich zu besteuern sind (s. hierzu unter II.2.). Zur Widerlegung der Einkünfteerzielungsabsicht für die Veräußerung der Anleihemäntel gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG genügt im Streitfall daher weder das bloße Erzielen eines Veräußerungsverlusts aus der Veräußerung der Anleihemäntel noch kann wegen der beabsichtigten Abtrennung der [X.]e auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht beim Erwerb der [X.] durch den Kläger abgestellt werden. Vielmehr setzt sich die beim Erwerb der [X.] unzweifelhaft bestehende Einkünfteerzielungsabsicht an den durch die Trennung entstandenen Kapitalanlagen (den [X.] und den [X.]en) fort. Zwar stand im Zeitpunkt der Veräußerung der Anleihemäntel fest, dass der Kläger hieraus einen Verlust erzielen werde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger zunächst die ungetrennten Anleihen erworben und im Streitjahr in engem zeitlichen Zusammenhang nicht nur die durch die Trennung entstandenen Anleihemäntel, sondern auch die [X.]e veräußert hat, hält der [X.] jedoch eine Gesamtbetrachtung für geboten, bei der die Einkünfteerzielungsabsicht unter Einbeziehung sowohl der durch die Veräußerung der Anleihemäntel erzielten Verluste als auch der durch die Veräußerung der [X.]e erzielten Gewinne nach der Auftrennung der [X.] zu beurteilen ist. Daran gemessen ist die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht vorliegend nicht widerlegt. Denn es liegen keine [X.]altspunkte dafür vor, dass unter den Umständen des Streitfalls von vornherein feststand oder von dem Kläger von Anfang an beabsichtigt war, dass er bei zusammenfassender Betrachtung beider Veräußerungsvorgänge jeweils per Saldo einen Verlust erzielen werde. Auch aus der Veräußerung der Anleihemäntel an die vom Kläger beherrschte [X.] folgt nichts anderes. Nach den Feststellungen des [X.] hat der Kläger die Anleihemäntel wie unter fremden [X.] zum marktüblichen Preis an die [X.] veräußert.

4. Das [X.] ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 06.03.2017 ist antragsgemäß dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des [X.], die der tariflichen Steuer unterliegen, um 7.515.671 € herabgesetzt werden. Damit ist bei den Einkünften des [X.], die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, der letztmals mit Bescheid vom 11.01.2016 berücksichtigte Betrag des laufenden Verlusts aus Kapitalvermögen (ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien) in Höhe von 125.017 € für die Einkünfteermittlung zugrunde zu legen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VIII R 30/20

30.11.2022

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 20. Oktober 2020, Az: 12 K 3102/17, Urteil

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b EStG 2009, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2009, § 42 AO, § 255 HGB, EStG VZ 2014

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2022, Az. VIII R 30/20 (REWIS RS 2022, 9020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9020


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 12 K 3102/17

FG München, 12 K 3102/17, 20.10.2020.


Az. VIII R 30/20

Bundesfinanzhof, VIII R 30/20, 30.11.2022.


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