Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2001, Az. VI ZB 40/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 815

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[X.] ZB 40/01vom30. Oktober 2001in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2001 durch [X.] Richterin Dr. [X.] und [X.], [X.],[X.] und Paugebeschlossen:Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz [X.] in der Kostenrechnung vom 4. Oktober 2001 wird [X.].Gründe:[X.] Beklagte hat gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juli 2001 Beschwerde eingelegt, die der [X.] vom 17. September 2001 als unzulässig verworfen hat.Mit Kostenrechnung vom 4. Oktober 2001 ist gegen den Beklagten ge-mäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1953 des [X.] von 90 DM festgesetzt worden. Mit Schreiben vom5. Oktober 2001 hat der Beklagte beantragt, die Kosten gemäß § 8 GKG nie-derzuschlagen, weil es an einer sachlichen und rechtlichen Behandlung [X.] fehle. Die Rechtspflegerin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenan-satz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten mit [X.] 16. Oktober 2001 nicht [X.] 3 -I[X.] Antrag des Beklagten, nach § 8 GKG keine Gerichtskosten zu erhe-ben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kosten-ansatz [X.] § 5 GKG anzusehen (vgl. [X.], [X.], 30. Aufl.,§ 8 GKG Rdn. 54 m.w.[X.] zulssige Rechtsbehelf ist [X.], da die Einwendungen [X.] nicht im Kostenrecht [X.] sind und die Beschwerrauch richtig berechnet worden ist. Der Beklagte zeigt im rigen keinerlei Ge-sichtspunkte auf, die die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung seinerBeschwerde rechtfertigen könnten.Dr. Mller [X.]Dr. [X.]

Meta

VI ZB 40/01

30.10.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2001, Az. VI ZB 40/01 (REWIS RS 2001, 815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 815

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