Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. IX ZB 65/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3711

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[X.][X.]/09 vom 5. Mai 2009 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des [X.] vom 28. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 14. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Sie ist als solche nicht statthaft. Gegen einen Beschluss im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist keine Rechtsbeschwerde gegeben (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO;
1 - 3 - vgl. hierzu Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 574 Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde ist daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ganter [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.12.2008 - 7 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 28.01.2009 - 2 T 123/08 -

Meta

IX ZB 65/09

05.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. IX ZB 65/09 (REWIS RS 2009, 3711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3711

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