Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. EnZR 50/14

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 14934

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[X.]:[X.]:BGH:2016:080316BENZR50.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnZR 50/14
vom

8. März 2016

in dem Rechtsstreit

-
2 -
Der [X.]ellsenat
des [X.] hat am 8. März
2016
durch die
Präsi-dentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden Richter Dr. Raum
sowie
die Richter
Dr. [X.], Dr.
Grüneberg
und
Dr. [X.] einstimmig be-schlossen:
Die Revision der Klägerin
gegen das Urteil
des 2.
[X.]ellsenats des [X.] vom 13.
August 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 5.
November 2014 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen.

Gründe:
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2015 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 16.
Dezember 2015 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts.
1. Ohne Erfolg wendet
sich die Klägerin gegen die Auffassung des Se-nats, das Berufungsgericht habe ohne Rechtsfehler von einer Vorlage der un-geschwärzten Genehmigungsunterlagen der [X.] nach §
142 ZPO abge-sehen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine "ungenügende" Um-setzung der Veröffentlichungspflichten der zuständigen Regulierungsbehörde nach §
74 [X.] und eine "fehlende" Umsetzung des in den [X.] 11, 39 und 51 und in Art.
37 Abs.
1 Buchst. i und Abs.
13 der Richtlinie 1
2
3

-
3 -
2009/72/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhe-bung der Richtlinie 2003/54/[X.] (im Folgenden: [X.]) geregelten [X.] behauptet, betrifft dies nicht das
Prozessrechtsverhältnis der Streitparteien, sondern den Aufgabenbereich der Regulierungsbehörde. Art.
37 Abs.
1 Buchst. i und Abs.
13 [X.] sind -
wie ihre nahezu [X.] Vorgängerbestimmung in Art.
23 Abs.
1 Satz
3 Buchst.
h, Abs.
8 der Richtlinie 2003/54/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] -
durch §§
30, 63 Abs.
3 [X.] in nationales Recht umgesetzt worden (vgl. BT-Drucks. 15/3917, S.
63, 70). Die zivilprozessualen Darlegungs-
und Beweislasten werden hierdurch nicht gere-gelt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Recht auf Gewährleistung ei-nes effektiven Rechtsschutzes und auf prozessuale Waffengleichheit
nicht ver-letzt. Danach müssen die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ins-besondere die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtli-chen Argumenten zu behaupten
(vgl. [X.] 74, 78, 95; 93, 213, 236; NJW 2001, 2531 mwN). Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats zur Vertei-lung der Darlegungs-
und Beweislast im Netzentgeltrückforderungsprozess
(vgl. Senatsurteil vom 15.
Mai 2012 -
EnZR 105/10, [X.], 382 Rn. 33
ff. mwN
-
Stromnetznutzungsentgelt
V). Danach obliegt es
dem Netznutzer, die Indiz-wirkung der Entgeltgenehmigung durch geeigneten Vortrag zu erschüttern. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie hierzu außerstande war.
4

-
4 -
2. Die Angriffe der
Klägerin gegen die Auffassung des Senats, die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts zu ihren
Einwendungen gegen die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung hielten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, haben
ebenfalls keinen
Erfolg.
Ihr Vorbringen enthält keine (neuen) Gesichts-punkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

3. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Vorabent-scheidungsersuchen an den [X.] geboten, da-mit dieser über die Auslegung von Art.
102 AEUV und Art.
37 der [X.] entscheiden kann.
a) Gemäß Art.
267 Abs.
3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem sich eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der [X.] (Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b AEUV) stellt, zur Anrufung des
Unionsgerichtshofs verpflichtet, es sei denn, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Ausle-gung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unions-rechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21
-
C.I.L.F.I.T.).
5
6
7

-
5 -
b) Nach diesen Maßgaben besteht hier keine Vorlagepflicht. Es fehlt be-reits an der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen. Sie geht dabei nämlich zu Unrecht davon aus, dass es ihr prak-tisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist, einen Beweis zu führen, der [X.] betrifft, über die sie nicht verfügt. Dafür fehlt es -
wie bereits ausgeführt -
an einem hinreichenden Vorbringen der Klägerin.

[X.]
Raum
[X.]

Grüneberg
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2013 -
37 [X.]/11 ([X.]) -

O[X.], Entscheidung vom 13.08.2014 -
VI-2 U ([X.]) 2/13 -

8

Meta

EnZR 50/14

08.03.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. EnZR 50/14 (REWIS RS 2016, 14934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14934

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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