Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2023, Az. 5 C 11/21

5. Senat | REWIS RS 2023, 7615

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. November 2021 mit Ausnahme der Kostenentscheidung geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des [X.] vom 17. Dezember 2019 verurteilt, dem Kläger ein Angebot zur Änderung des § 5 Abs. 3 Satz 1 der Rahmenvereinbarung zur [X.] vom 24. Februar 2015 und vom 31. Januar 2017 zu unterbreiten, in dem die laufende Geldleistung, die für die in der [X.] vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geleistete [X.] zu gewähren ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit einem den Vorgaben des § 23 [X.] entsprechenden Betrag angegeben wird.

Die Beklagte wird verurteilt, einen sich auf der Grundlage der geänderten Vereinbarungen ergebenden etwaigen Differenzbetrag zu den bereits geleisteten Zahlungen an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der laufenden Geldleistung, die die Beklagte dem Kläger als [X.]person für die in der [X.] vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geleistete [X.] zur Anerkennung der Förderungsleistung und Erstattung des [X.] zu zahlen hat.

2

Der Kläger war nach der ihm vom Träger der örtlichen Jugendhilfe erteilten Erlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern befugt. Er schloss mit der Beklagten unter dem 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 jeweils eine Rahmenvereinbarung zur [X.] über die Betreuung von in der Regel Kindern im Alter von 0 bis 2 Jahre und 9 Monate. Nach deren § 5 Abs. 3 Satz 1 hat die Beklagte an den Kläger zur Abdeckung der Aufwendungen für den entstehenden Sachaufwand und die erbrachte Förderungsleistung einen monatlichen Aufwendungsersatz für jedes betreute Kind gemäß der Richtlinie zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von [X.] für den [X.] zu zahlen. Die im vorgenannten [X.]raum zugrunde zu legende Richtlinie vom 16. Juni 2010 in der Fassung der [X.] vom 20. Februar 2013 setzt die laufende Geldleistung für eine ganztätige Betreuung (9 Stunden) an fünf Tagen in der Woche auf einen monatlichen Betrag von 485 € fest, der sich bei einer geringeren Betreuungszeit anteilig entsprechend der in der Anlage enthaltenen Tabelle verringert.

3

Mit der Begründung, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, für die Bestandteile der laufenden Geldleistung jeweils einen gesonderten Betrag auszuweisen, nicht nachgekommen und die laufende Geldleistung sei überdies zu niedrig bemessen, hat der Kläger im Dezember 2017 Klage erhoben. Sein damit verfolgtes Begehren auf eine gesetzeskonforme Neubestimmung der laufenden Geldleistung ab dem 1. März 2015 sowie Auszahlung des sich daraus ergebenden Differenzbetrages zu den bereits geleisteten Zahlungen hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte entsprechend des im Berufungsverfahren zuletzt noch aufrecht erhaltenen Antrags verpflichtet, die an den Kläger zu zahlende Geldleistung ab dem 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 neu zu bestimmen und den sich daraus ergebenden höheren Betrag an den Kläger zu zahlen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung einer den gesetzlichen Vorgaben des § 23 [X.] genügenden laufenden Geldleistung ergebe sich aus § 5 Abs. 3 der Rahmenvereinbarungen vom 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 [X.] m. § 23 [X.]. Die genannten Rahmenvereinbarungen stünden der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen. Sie stellten öffentlich-rechtliche Austauschverträge dar, die hinsichtlich der Geldleistung nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X nichtig seien. Denn nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X müssten die Geldleistung der Beklagten und die Betreuungsleistung des [X.] in einem angemessenen Verhältnis stehen, was nicht der Fall sei, wenn die vertraglich vereinbarte Geldleistung - wie hier - nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 23 [X.] für eine laufende Geldleistung entspreche. Letzteres folge schon daraus, dass die vereinbarte Geldleistung ohne eine nachvollziehbare Kalkulation festgesetzt worden sei, in welcher die beiden Bestandteile der Geldleistung jeweils ihrer Höhe nach bestimmt und gesondert ausgewiesen würden. Der geltend gemachte Anspruch des [X.] sei insbesondere auch nicht verwirkt.

5

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 55 Abs. 1 Satz 2 und des § 59 SGB X sowie des Grundsatzes der Vertragstreue (pacta sunt servanda) und des Rechtsgrundsatzes der Verwirkung.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.] ist überwiegend unbegründet. Das angefo[X.]htene Urteil verletzt zwar Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat zum einen zu Unre[X.]ht angenommen, den zuständigen Stellen stehe bei der (Neu-)Festlegung des Betrages zur Erstattung des [X.] ein geri[X.]htli[X.]h ni[X.]ht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen ist es als fehlerhaft zu beanstanden, dass es der [X.] aufgegeben hat, die geforderte laufende Geldleistung auf der Grundlage der Kalkulation neu zu bere[X.]hnen, die der zum 1. Januar 2018 in [X.] getretenen Ri[X.]htlinie zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von [X.] für den [X.] zugrunde liege. Die dem zugrunde liegenden Re[X.]htsauffassungen des [X.] stehen mit § 23 des [X.] der Bekanntma[X.]hung vom 11. September 2012 ([X.] [X.]) - [X.] - ni[X.]ht in Einklang. Die Ents[X.]heidung des [X.] erweist si[X.]h jedo[X.]h im Ergebnis insoweit als ri[X.]htig (§ 144 Abs. 4 VwGO), als die Beklagte "verpfli[X.]htet" worden ist, die an den Kläger für dessen [X.] in der [X.] vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 zu zahlende Geldleistung neu zu bestimmen und den si[X.]h daraus ergebenden Differenzbetrag an den Kläger zu zahlen. Hierfür sind allerdings andere Gründe maßgebli[X.]h, als vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht angenommen, sodass das angefo[X.]htene Urteil bereits aus diesem Grund glei[X.]hwohl keinen Bestand haben kann. Die Revision bleibt hingegen erfolglos, soweit die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen klageabweisenden Urteils begehrt.

8

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - ebenso wie des Berufungsverfahrens - der Anspru[X.]h des [X.] auf gesetzeskonforme Neubestimmung der in § 5 Abs. 3 Satz 1 der Rahmenvereinbarungen zur [X.] vom 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 jeweils festgesetzten laufenden Geldleistung zur Erstattung des [X.] und Anerkennung der Förderungsleistung für die im [X.]raum vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geleistete [X.] sowie der Anspru[X.]h auf Zahlung eines si[X.]h daraus etwaig ergebenden Differenzbetrages. Die entspre[X.]henden Ansprü[X.]he des [X.] für die [X.]räume vor dem 1. März 2015 und ab dem 1. Januar 2018 sind bereits dur[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht re[X.]htskräftig abgewiesen worden, na[X.]hdem der Kläger seine si[X.]h au[X.]h auf diese [X.]räume beziehende Berufung gegen das Urteil des [X.] zurü[X.]kgenommen hat. Das geltend gema[X.]hte Begehren auf Neubestimmung der laufenden Geldleistung s[X.]hließt - wie mit den Beteiligten in der mündli[X.]hen Verhandlung erörtert und von ihnen ni[X.]ht in Abrede gestellt - das Begehren auf eine gesetzeskonforme Vertragsanpassung mit ein.

9

Der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h des [X.] auf Abs[X.]hluss einer Vereinbarung über die Gewährung einer gesetzeskonformen laufenden Geldleistung zur Erstattung angemessener Sa[X.]hkosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung folgt aus § 23 Abs. 1 und 2 [X.] i. V. m. § 14 Abs. 6 des [X.] in Kindertageseinri[X.]htungen und in [X.] - Gesetz über Kindertagesbetreuung (Sä[X.]hsKitaG) - vom 15. Mai 2009 (GVBl. [X.]), in den hier maßgebli[X.]hen Fassungen des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (GVBl. [X.], 144) - Sä[X.]hsKitaG 2012 - und vom 29. April 2015 (GVBl. [X.], 352) - Sä[X.]hsKitaG 2015 -. Dieser Anspru[X.]h ist entstanden (1.) und weder dur[X.]h Erfüllung untergegangen (2.) no[X.]h verwirkt (3.). Der als Annex zum Neubestimmungsbegehren geltend gema[X.]hte Zahlungsanspru[X.]h ist hinsi[X.]htli[X.]h seines Bestehens und seiner Höhe an das Ergebnis der Neubestimmung gebunden (4.).

1. Dem Kläger steht für den streitgegenständli[X.]hen [X.]raum ein Anspru[X.]h auf Gewährung einer gesetzeskonformen laufenden Geldleistung zur Erstattung angemessener Sa[X.]hkosten und zur Anerkennung der Förderungsleistung zu. Es handelt si[X.]h um einen gesetzli[X.]hen, ni[X.]ht abdingbaren Anspru[X.]h, der seine materiell-re[X.]htli[X.]he Re[X.]htsgrundlage in § 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 [X.] findet (a). Die Entstehungsvoraussetzungen dieses Anspru[X.]hs sind erfüllt (b).

a) Der materiell-re[X.]htli[X.]he Anspru[X.]h von [X.]personen auf Gewährung einer die Sa[X.]hkosten und die Anerkennung der Förderungsleistung umfassenden laufenden Geldleistung ergibt si[X.]h aus § 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 [X.]. Na[X.]h § 23 Abs. 1 [X.] umfasst die Förderung in [X.] na[X.]h Maßgabe von § 24 [X.] - soweit hier von Interesse - die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die [X.]person (§ 23 Abs. 1 [X.]), wel[X.]he einen Betrag zur Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sa[X.]haufwand entstehen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson na[X.]h Maßgabe des § 23 Abs. 2a [X.] (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) eins[X.]hließt.

Der Anspru[X.]h ist gesetzli[X.]her Natur (vgl. [X.]. 16/9299 S. 14). Daran ändert si[X.]h ni[X.]hts dadur[X.]h, dass die Gewährung der laufenden Geldleistung - wie hier - aufgrund einer landesre[X.]htli[X.]hen Regelung im Wege vertragli[X.]her Vereinbarungen zu erfolgen hat. Der Landesgesetzgeber ist weder dur[X.]h § 23 Abs. 2a Satz 1 [X.] no[X.]h dur[X.]h § 26 Satz 1 [X.] ermä[X.]htigt, Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung na[X.]h § 23 [X.] abwei[X.]hend vom Bundesre[X.]ht zum Na[X.]hteil der Tagespflegepersonen zu regeln. Das hat der Senat für den [X.] bereits ents[X.]hieden (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2022 - 5 [X.] 9.21 - [X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 6 Rn. 32 ff.). Für den Anerkennungsbetrag gilt ni[X.]hts anderes. Das impliziert, dass au[X.]h die S[X.]haffung einer hinter dem Bundesre[X.]ht zurü[X.]kbleibenden materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hsgrundlage der Regelungskompetenz des [X.] entzogen ist. Dies respektierend enthält - soweit hier von Interesse – § 14 Abs. 6 Sä[X.]hsKitaG 2012 bzw. 2015 - wie im Folgenden darzulegen ist - ledigli[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]he Regelungen zu § 23 [X.] (vgl. hierzu au[X.]h [X.], Urteil vom 17. März 2021 - 3 A 1146/18 - juris Rn. 65 ff.).

Ebenso wenig steht dem Rü[X.]kgriff auf die bundesgesetzli[X.]he Anspru[X.]hsgrundlage die im streitgegenständli[X.]hen [X.]raum no[X.]h gültige Regelung des § 3 Abs. 3 Sä[X.]hsKitaG entgegen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann die [X.] bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres den Eltern die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinri[X.]htung au[X.]h in [X.] anbieten (Satz 1). Bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum S[X.]huleintritt können die Bildung, Erziehung und Betreuung au[X.]h in [X.] erfolgen, wenn die Eltern damit einverstanden sind (Satz 2). Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht ni[X.]ht die Re[X.]htsauffassung des [X.] übernommen, die [X.] als Angebot der [X.] na[X.]h § 3 Abs. 3 Sä[X.]hsKitaG (a. F.) unterliege materiell-re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht dem [X.], sondern auss[X.]hließli[X.]h dem [X.] über Kindertagesbetreuung. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung überhaupt eine Stütze im hier anzuwendenden Landesre[X.]ht gefunden hat. Denn sie wäre jedenfalls ni[X.]ht mit Bundesre[X.]ht vereinbar. Na[X.]h § 23 Abs. 1 [X.] wird die laufende Geldleistung für die Förderung in [X.] na[X.]h Maßgabe von § 24 [X.] gewährt. Hierzu gehören die [X.] von Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.], von Kindern ab der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 [X.] und - im vorliegenden Fall ni[X.]ht eins[X.]hlägig - von Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum S[X.]huleintritt als Ergänzungsangebot gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 [X.]. In allen drei Fällen handelt es si[X.]h um eine dem [X.] na[X.]h § 22 [X.] unterliegende [X.] (§ 22 Abs. 1 Satz 2 [X.]), für die die bundesgesetzli[X.]he Vors[X.]hrift des § 23 [X.] - wie erwähnt - umfassende und gegenüber landesgesetzli[X.]her Ausgestaltung abwei[X.]hungsfeste materiell-re[X.]htli[X.]he Regelungen hinsi[X.]htli[X.]h der den Tagespflegepersonen zu zahlenden laufenden Geldleistung trifft.

b) Der materiell-re[X.]htli[X.]he Anspru[X.]h auf Gewährung einer laufenden Geldleistung entsteht, sobald die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen des § 23 [X.] vorliegen und einem na[X.]h § 24 [X.] förderbere[X.]htigten Kind [X.] im von den Eltern gewüns[X.]hten Umfang bewilligt und na[X.]h Maßgabe des § 22 [X.] dur[X.]h die [X.]person erbra[X.]ht werden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Mai 2023 - 5 [X.] 2.22 - juris Rn. 5). Das ist auf der Grundlage der ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden Tatsa[X.]henfeststellungen des [X.] hier für den streitgegenständli[X.]hen [X.]raum zu bejahen. Der Kläger war dana[X.]h im [X.]raum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2017 im Gebiet der [X.] aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern als Tagespflegeperson tätig.

2. Der entstandene gesetzli[X.]he Anspru[X.]h ist ni[X.]ht dur[X.]h Erfüllung untergegangen. Er ist na[X.]h dem [X.] Landesre[X.]ht dur[X.]h eine Vereinbarung der [X.] und der Tagespflegeperson über eine den Anforderungen des § 23 [X.] entspre[X.]hende laufende Geldleistung zu erfüllen (a). Das ist bundesre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden (b). Die im Wege des Abs[X.]hlusses einer Vereinbarung gewährte laufende Geldleistung unterliegt denselben materiell-re[X.]htli[X.]hen Anforderungen wie eine dur[X.]h Verwaltungsakt gewährte laufende Geldleistung ([X.]). Diesen Anforderungen werden die hier in Rede stehenden Rahmenvereinbarungen ni[X.]ht gere[X.]ht (d). Der Kläger hat daher einen Anspru[X.]h auf Neubestimmung der laufenden Geldleistung im Wege des Abs[X.]hlusses einer gesetzeskonformen Vereinbarung (e). Auf die von der [X.] geltend gema[X.]hte Verletzung des § 55 Abs. 1 Satz 2 und des § 59 [X.] kommt es dana[X.]h ni[X.]ht an (f).

a) Der materiell-re[X.]htli[X.]he Anspru[X.]h von [X.]personen aus § 23 [X.] auf Gewährung einer laufenden Geldleistung wird dur[X.]h § 14 Abs. 6 Sä[X.]hsKitaG in den hier anwendbaren Fassungen verfahrensre[X.]htli[X.]h dahin konkretisiert, dass er nur dur[X.]h eine Vereinbarung - also in der Handlungsform eines öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vertrages - gewährt werden kann. Dabei rei[X.]ht es zur Anspru[X.]hserfüllung ni[X.]ht aus, dass in der jeweils abges[X.]hlossenen Vereinbarung überhaupt eine laufende Geldleistung vorgesehen ist. Na[X.]h dem [X.] Landesre[X.]ht tritt die Erfüllung erst mit Abs[X.]hluss einer Vereinbarung ein, in der eine den gesetzli[X.]hen Anforderungen des § 23 [X.] entspre[X.]hende laufende Geldleistung festgelegt ist. Das ergibt die Auslegung der landesre[X.]htli[X.]hen Norm anhand der anerkannten Auslegungsmethoden.

Dass der Anwendungsberei[X.]h des § 14 Abs. 6 Sä[X.]hsKitaG 2012 bzw. 2015 mit Bli[X.]k auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Sä[X.]hsKitaG (a. F.) eröffnet ist, ergibt si[X.]h aus den diesbezügli[X.]hen Feststellungen des [X.], denen das Oberverwaltungsgeri[X.]ht bei seiner Anwendung der Norm ni[X.]ht widerspro[X.]hen hat und die au[X.]h von den Beteiligten ni[X.]ht in Abrede gestellt wurden.

Na[X.]h § 14 Abs. 6 Sä[X.]hsKitaG 2012 werden die Kosten für die [X.] na[X.]h § 3 Abs. 3 aufgebra[X.]ht dur[X.]h Elternbeiträge, die übrigen Kosten trägt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der [X.]person die [X.]; dies s[X.]hließt eine laufende Geldleistung an die [X.]person gemäß § 23 Abs. 2 [X.] ein, die von der [X.] in Abstimmung mit dem örtli[X.]hen Träger der öffentli[X.]hen Jugendhilfe festgelegt wird. Gemäß § 14 Abs. 6 Sä[X.]hsKitaG 2015 werden die Kosten für die [X.] na[X.]h § 3 Abs. 3 dur[X.]h die [X.], eins[X.]hließli[X.]h des Landeszus[X.]husses, und dur[X.]h Elternbeiträge aufgebra[X.]ht (Satz 1); über die Finanzierung s[X.]hließen die [X.]n und die [X.]person eine Vereinbarung ab (Satz 2); die Finanzierung s[X.]hließt eine laufende Geldleistung an die [X.]person gemäß § 23 Abs. 2 und 2a [X.] ein, die von der [X.] in Abstimmung mit dem örtli[X.]hen Träger der öffentli[X.]hen Jugendhilfe festgelegt wird (Satz 3).

Die unters[X.]hiedli[X.]hen Gesetzesfassungen haben, soweit sie für die Ents[X.]heidung von Bedeutung sind, den glei[X.]hen Regelungsgehalt. Die Fassung von 2015 enthält ledigli[X.]h redaktionelle Änderungen im Sinne einer spra[X.]hli[X.]hen Überarbeitung und einer Systematisierung des Tatbestandes. Der Gesetzesbegründung sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen (vgl. [X.]. 6/778 S. 114 und 6/1235 [X.] ff.). An der vorgenannten Auslegung der vers[X.]hiedenen Fassungen der landesre[X.]htli[X.]hen Regelung ist der Senat ni[X.]ht gehindert, obglei[X.]h es si[X.]h dabei um grundsätzli[X.]h ni[X.]ht revisibles Re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO) handelt. Denn das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat § 14 Abs. 6 Sä[X.]hsKitaG zwar in den Gründen der Ents[X.]heidung genannt, aber die hier anwendbaren Fassungen ni[X.]ht vergli[X.]hen und si[X.]h au[X.]h ansonsten ni[X.]ht zu etwaigen Regelungsunters[X.]hieden geäußert (vgl. [X.], Urteil vom 28. März 2019 - 5 [X.]N 1.18 - [X.] 436.511 § 90 [X.] Nr. 10 Rn. 20 m. w. N.).

Des Weiteren ist der Senat zu einer eigenständigen Auslegung der Regelung des § 14 Abs. 6 Sä[X.]hsKitaG 2012 bzw. 2015, soweit sie si[X.]h als verfahrensre[X.]htli[X.]her Bestandteil der Anspru[X.]hsgrundlage darstellt, befugt. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat si[X.]h mit der landesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hrift au[X.]h unter diesem Gesi[X.]htspunkt inhaltli[X.]h ni[X.]ht befasst. Es hat die Vors[X.]hrift als sol[X.]he zwar erwähnt, als verfahrensre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsgrundlage des geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs aber weder gesehen no[X.]h ausgelegt und die Vors[X.]hrift damit jedenfalls ni[X.]ht in ihrer re[X.]htli[X.]hen Tragweite für den Streitfall erkannt. Daher kann der Senat § 14 Abs. 6 Sä[X.]hsKitaG 2012 bzw. 2015 insoweit selbst auslegen (vgl. [X.], Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 [X.]N 4.01 - [X.]E 116, 296 <300> und vom 3. Juni 2014 - 4 [X.]N 6.12 - [X.]E 149, 373 Rn. 25). Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass sie Tagespflegepersonen einen Anspru[X.]h gegenüber der [X.] auf Abgabe eines Angebots für eine Vereinbarung über eine laufende Geldleistung vermittelt, die den inhaltli[X.]hen Anforderungen des § 23 [X.] entspri[X.]ht.

Aus § 14 Abs. 6 Halbs. 1 Sä[X.]hsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 2 Sä[X.]hsKitaG 2015 ergibt si[X.]h zunä[X.]hst, dass über die Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gemäß § 23 [X.] ein öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Vertrag zu s[X.]hließen ist. Die Verwendung anderer Handlungsformen - etwa die Gewährung der Leistung dur[X.]h Verwaltungsakt - ist der [X.] mithin ni[X.]ht gestattet. Das ist bereits dem Wortlaut der Normen ("auf der Grundlage einer Vereinbarung" bzw. "s[X.]hließen die [X.]n und die [X.]person eine Vereinbarung ab") mit genügender Deutli[X.]hkeit zu entnehmen.

§ 14 Abs. 6 Halbs. 2 Sä[X.]hsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 Sä[X.]hsKitaG 2015 s[X.]hreibt überdies die laufende Geldleistung an die [X.]person gemäß § 23 Abs. 2 [X.] bzw. § 23 Abs. 2 und 2a [X.] als zwingenden (Mindest-)Vertragsinhalt vor. Dies kommt im [X.] in der Formulierung "s[X.]hließt ein" hinrei[X.]hend deutli[X.]h zum Ausdru[X.]k. Dadur[X.]h wird klargestellt, dass Tagespflegepersonen einen Anspru[X.]h darauf haben, dass die [X.] ihnen ein Vertragsangebot unterbreitet, das eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 [X.] bzw. § 23 Abs. 2 und 2a [X.] enthält. Der Begriff der laufenden Geldleistung an die [X.]person gemäß § 23 [X.] ist dabei im tatbestandli[X.]hen Sinn zu verstehen. Zu vereinbaren ist also eine laufende Geldleistung, die den inhaltli[X.]hen Anforderungen des § 23 Abs. 2 und 2a [X.] entspri[X.]ht. Hierfür spri[X.]ht der im Wortlaut der landesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hrift verwendete Begriff der laufenden Geldleistung an die [X.]person gemäß § 23 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 2 und 2a [X.], mit dem die bundesgesetzli[X.]hen Vorgaben des § 23 Abs. 2 und 2a [X.] als sol[X.]he direkt in Bezug genommen werden. Das [X.] wird dur[X.]h die systematis[X.]he Einbeziehung des § 1 Abs. 6 Sä[X.]hsKitaG in den im streitgegenständli[X.]hen [X.]raum geltenden Fassungen gestützt. Diese greifen jeweils für die Bestimmung des Begriffs der [X.] ebenfalls auf den Begriff der [X.] gemäß § 23 [X.] zurü[X.]k. Das zeigt, dass die Regelungen des [X.]es über Kindertagesbetreuung und so au[X.]h dessen § 14 Abs. 6 den bundesgesetzli[X.]hen Vorgaben des § 23 [X.] Geltung vers[X.]haffen sollen. Das entspri[X.]ht au[X.]h dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hten Willen des [X.] ([X.]. 4/2232 S. 13 und 6/778 S. 114). Au[X.]h daraus wird deutli[X.]h, dass das Landesre[X.]ht die materiell-re[X.]htli[X.]hen Vorgaben des Bundesre[X.]hts hinsi[X.]htli[X.]h Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung, die - wie bereits oben erwähnt - vollumfängli[X.]h in § 23 [X.] geregelt sind, respektiert und die vorbezei[X.]hnete Norm als eine sol[X.]he des Bundesre[X.]hts in Bezug nimmt.

b) Das Auslegungsergebnis ist aus Si[X.]ht des Bundesre[X.]hts ni[X.]ht zu beanstanden. Es verletzt weder § 23 Abs. 1 [X.] (aa) no[X.]h § 53 Abs. 2 [X.] (bb).

aa) Die landesre[X.]htli[X.]he Vorgabe, die laufende Geldleistung im einzelnen Bewilligungsfall dur[X.]h öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vertrag zu gewähren, verstößt ni[X.]ht gegen § 23 Abs. 1 [X.]. Diese Norm s[X.]hreibt mit der Formulierung "Gewährung einer laufenden Geldleistung an die [X.]person" die re[X.]htste[X.]hnis[X.]he Umsetzung, auf wel[X.]he Art und Weise die laufende Geldleistung zu gewähren ist, ni[X.]ht vor. Der Begriff der Gewährung in § 23 Abs. 1 [X.] ist vielmehr offen und erlaubt das Verständnis, dass diese bundesre[X.]htli[X.]he Regelung einer landesre[X.]htli[X.]hen Ausgestaltung, in wel[X.]her Handlungsform (Verwaltungsakt, öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Vertrag, [X.]) die Gewährung zu erfolgen hat, ni[X.]ht entgegensteht. Dafür spri[X.]ht au[X.]h der systematis[X.]he Zusammenhang zwis[X.]hen § 23 Abs. 1 und § 23 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Na[X.]h der zuletzt genannten Regelung wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentli[X.]hen Jugendhilfe festgelegt, soweit das Landesre[X.]ht ni[X.]ht etwas anderes bestimmt. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts ist dem zu entnehmen, dass Bundesre[X.]ht ni[X.]ht vors[X.]hreibt, in wel[X.]her Re[X.]htsform die Festlegung der laufenden Geldleistung zu erfolgen hat und daher na[X.]h Maßgabe des Landesre[X.]hts insoweit au[X.]h ein vom einzelnen Bewilligungsfall losgelöstes Handeln in abstrakt-generellen Re[X.]htsformen bis hin zum Erlass von Re[X.]htsnormen (etwa in Form von Satzungen) in Betra[X.]ht kommt (vgl. [X.], Urteile vom 24. November 2022 - 5 [X.] 9.21 - [X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 6 Rn. 10 und 21, - 5 [X.] 1.21 - [X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 5 Rn. 31 und - 5 [X.] 3.21 - juris Rn. 30). Gemessen daran liegt die Annahme nahe, dass das Landesre[X.]ht grundsätzli[X.]h au[X.]h die Handlungsform des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vertrages für die Gewährung der laufenden Geldleistung vorsehen kann. Wegen der fehlenden Abdingbarkeit des in § 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 [X.] normierten materiell-re[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs ist dies aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass damit keine Verkürzung dieses Anspru[X.]hs verbunden ist. Das ist dur[X.]h die weitere Regelung in § 14 Abs. 6 Halbs. 2 Sä[X.]hsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 Sä[X.]hsKitaG 2015 si[X.]hergestellt, na[X.]h der - wie dargelegt - die zu vereinbarende laufende Geldleistung den inhaltli[X.]hen Anforderungen des § 23 [X.] genügen muss.

bb) In der landesre[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung für den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vertrag als Handlungsform liegt au[X.]h keine Verletzung des § 53 Abs. 2 [X.] Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann ein öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Vertrag über Sozialleistungen nur ges[X.]hlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht. Daraus kann zwar ein Verbot von Verträgen über Sozialleistungen, auf die ein Anspru[X.]h besteht, abgeleitet werden (vgl. [X.], in: Hau[X.]k/[X.], [X.], Stand 3. Ergänzungslieferung 2023, § 53 Rn. 68). Es kann jedo[X.]h dahinstehen, ob es si[X.]h bei den laufenden Geldleistungen na[X.]h § 23 [X.] um Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handelt. Sollte die Eigens[X.]haft als Sozialleistung zu verneinen sein, ist die Regelung des § 53 Abs. 2 [X.] s[X.]hon tatbestandli[X.]h ni[X.]ht eins[X.]hlägig. Sollte der Anspru[X.]h aus § 23 [X.] als Sozialleistung einzuordnen sein, gilt das Verbot des § 53 Abs. 2 [X.] gemäß § 55 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht. Denn Vereinbarungen über Sozialleistungen im Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde - wie etwa der Verpfli[X.]htung zur Erbringung von [X.] gegenüber der [X.] - stellen si[X.]h als subordinationsre[X.]htli[X.]he Austaus[X.]hverträge dar, für die § 55 Abs. 3 [X.] die Bes[X.]hränkung des § 53 Abs. 2 [X.] wieder aufhebt.

[X.]) Die inhaltli[X.]he Kontrolle, ob eine Vereinbarung den gesetzli[X.]hen Anforderungen des § 23 [X.] entspri[X.]ht, bleibt ni[X.]ht hinter derjenigen zurü[X.]k, die dur[X.]hzuführen wäre, wenn der Landesgesetzgeber die [X.], also die Gewährung dur[X.]h Bes[X.]heid für die Gewährung der laufenden Geldleistung vorgesehen hätte (aa). Etwas anderes ergibt si[X.]h ni[X.]ht aus dem Grundsatz der Vertragstreue (pa[X.]ta sunt servanda) (bb).

aa) Die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der Höhe der Sa[X.]hkostenerstattung und des [X.] erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h beim Handeln dur[X.]h Vertrag auf das au[X.]h sonst anerkannte Prüfungsprogramm. Denn die Verwaltung ist au[X.]h in diesem Fall an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine den Vorgaben des § 23 [X.] entspre[X.]hende Festlegung und Gewährung der laufenden Geldleistung setzt - soweit hier von Interesse - insbesondere voraus, dass zwis[X.]hen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und für sie jeweils ein eigenständiger Betrag ermittelt und bestimmt wird. Dafür spri[X.]ht bereits mit Deutli[X.]hkeit der Wortlaut des § 23 Abs. 2 [X.]. Er unters[X.]heidet einzelne, selbstständig nebeneinanderstehende Bestandteile der laufenden Geldleistung und führt diese jeweils unter einer eigenen Nummer auf. Hinzu kommt, dass die einzelnen Bestandteile gemäß den gesetzli[X.]hen Vorgaben na[X.]h teilweise unters[X.]hiedli[X.]hen Kriterien zu bemessen sind. Für sie gelten teilweise unters[X.]hiedli[X.]he normative Maßstäbe. Insoweit verweist der Senat hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] für den Sa[X.]haufwand auf seine Ents[X.]heidungen vom 24. November 2022 - 5 [X.] 1.21 - ([X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 5 Rn. 34 ff.) und - 5 [X.] 9.21 - ([X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 6 Rn. 13 ff. und 24 ff.) und nimmt für den Anerkennungsbetrag auf das Urteil des Senats vom 25. Januar 2018 - 5 [X.] 18.16 - ([X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 3 Rn. 23 ff.) Bezug. Ohne dass bei der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung zwis[X.]hen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung differenziert und die zu gewährende Geldleistung für die jeweiligen Bestandteile ihrer Höhe na[X.]h bestimmt werden, lässt si[X.]h ni[X.]ht feststellen, ob die laufende Geldleistung, soweit sie für den Sa[X.]haufwand oder die Anerkennung der Förderungsleistung gewährt wird, mit den gesetzli[X.]hen Vorgaben im Einklang steht (vgl. [X.], Urteile vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - [X.] [X.], 442 <445 f.> und vom 22. Mai 2019 - 10 L[X.] 17/18 - juris Rn. 68; [X.], Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 120 f. jeweils m. w. N.; s. a. Grube, in: Hau[X.]k/[X.], [X.], Stand 3. Ergänzungslieferung 2023, § 23 Rn. 29; [X.], in: LPK-[X.], 8. Aufl. 2022, § 23 Rn. 15). Eine Differenzierung na[X.]h den einzelnen Bestandteilen ist gemäß § 23 [X.] grundsätzli[X.]h s[X.]hon im [X.]punkt der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung dur[X.]h die gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 [X.] hierfür zuständigen Stellen geboten. Spätestens bei der Leistungsgewährung - hier dur[X.]h Vereinbarung - müssen aber die auf die einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung entfallenden Beträge getrennt ausgewiesen werden.

Abgesehen davon und überdies bedarf es na[X.]h den Vorgaben des § 23 [X.] eines prüffähigen (Kalkulations-)Na[X.]hweises, aus dem si[X.]h ergibt, wie die für die Bestandteile der laufenden Geldleistung ausgewiesenen Beträge im Einzelnen zustande gekommen sind und wel[X.]he Erwägungen insoweit für die hierfür zuständigen Stellen maßgebli[X.]h waren. Das s[X.]hließt die Darlegung der zur Überprüfung notwendigen tatsä[X.]hli[X.]hen Angaben und - soweit erforderli[X.]h - deren sa[X.]hgere[X.]hte Erläuterung ein. Andernfalls kann das Geri[X.]ht die Ri[X.]htigkeit der für die Bestandteile festgelegten - und hier ans[X.]hließend mit den Tagespflegepersonen in einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vertrag vereinbarten - Beträge am Maßstab des § 23 [X.] ni[X.]ht überprüfen und feststellen. Maßgebli[X.]h ist die Na[X.]hvollziehbarkeit der Ermittlung und Bere[X.]hnung der ausgewiesenen Beträge. Das Fehlen einer Kalkulation im [X.]punkt der Festlegung oder Gewährung der laufenden Geldleistung begründet allerdings für si[X.]h allein no[X.]h ni[X.]ht deren Re[X.]htswidrigkeit. Es kommt auf die Ergebnisri[X.]htigkeit der festgelegten und gewährten laufenden Geldleistung an. Diese kann in einem geri[X.]htli[X.]hen Verfahren nötigenfalls au[X.]h dur[X.]h eine auf den [X.]punkt der Festlegungsents[X.]heidung bezogene Na[X.]hkalkulation (und zwar grundsätzli[X.]h bis zur letzten Ents[X.]heidung in der Tatsa[X.]heninstanz) na[X.]hgewiesen werden (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2022 - 5 [X.] 9.21 - [X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 6 Rn. 37 ff.).

Die Geri[X.]hte dürfen - entgegen der Auffassung des [X.] - weder eine Kalkulation no[X.]h die Höhe der laufenden Geldleistung vorgeben. Das folgt s[X.]hon aus der Zuständigkeitszuweisung des § 23 Abs. 2a Satz 1 [X.]. Dana[X.]h obliegt - wie bereits dargelegt - die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung und damit au[X.]h deren Ermittlung und Bere[X.]hnung den Trägern der öffentli[X.]hen Jugendhilfe, soweit das Landesre[X.]ht ni[X.]ht etwas anderes bestimmt. Das sä[X.]hsis[X.]he Landesre[X.]ht hat von dieser Öffnungsklausel Gebrau[X.]h gema[X.]ht und sieht in § 14 Abs. 6 Halbs. 2 Sä[X.]hsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 Sä[X.]hsKitaG 2015 vor, dass die laufende Geldleistung von der [X.] in Abstimmung mit dem örtli[X.]hen Träger der öffentli[X.]hen Jugendhilfe festgelegt wird (vgl. [X.], Urteile vom 24. November 2022 - 5 [X.] 1.21 - [X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 5 Rn. 12 und - 5 [X.] 3.21 - juris Rn. 11). Überdies sind die Geri[X.]hte ni[X.]ht befugt, eine Festlegung zu ersetzen, für die den na[X.]h § 23 Abs. 2a Satz 1 [X.] zuständigen Stellen na[X.]h dem Gesetz die Letztents[X.]heidungskompetenz übertragen ist, wie es bei der Festlegung des [X.] der Fall ist ([X.], Urteile vom 25. Januar 2018 - 5 [X.] 18.16 - [X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 3 Rn. 10 ff., 21 und vom 24. November 2022 - 5 [X.] 1.21 - [X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 5 Rn. 15). Bei der Festlegung der zu erstattenden Sa[X.]hkosten steht den na[X.]h § 23 Abs. 2a [X.] zuständigen Stellen zwar - entgegen der Auffassung des [X.] - kein der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle nur bes[X.]hränkt zugängli[X.]her Beurteilungsspielraum zu. Das Gesetz ermä[X.]htigt sie jedo[X.]h zu eigenständigen Typisierungen und Paus[X.]halierungen ([X.], Urteile vom 24. November 2022 - 5 [X.] 1.21 - [X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 5 Rn. 22 ff., - 5 [X.] 3.21 - juris Rn. 21 ff. und - 5 [X.] 9.21 - [X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 6 Rn. 14 ff.). Au[X.]h dies s[X.]hließt eine Ersetzungsbefugnis der Geri[X.]hte aus.

bb) Die na[X.]hträgli[X.]he Prüfung der Vereinbarkeit mit den gesetzli[X.]hen Anforderungen des § 23 [X.] stellt si[X.]h entgegen der Auffassung der [X.] ni[X.]ht als unzulässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Grundsatz der Vertragstreue (pa[X.]ta sunt servanda) dar. Die Beklagte verkennt, dass ihre Vertragsfreiheit dur[X.]h § 23 [X.] i. V. m. § 14 Abs. 6 Halbs. 2 Sä[X.]hsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 Sä[X.]hsKitaG 2015 insoweit einges[X.]hränkt ist, als dur[X.]h diese Normen ein (Mindest-)Vertragsinhalt vorges[X.]hrieben wird, von dem ni[X.]ht zum Na[X.]hteil der Tagespflegepersonen abgewi[X.]hen werden darf. Denn die laufende Geldleistung ist dana[X.]h - wie oben dargelegt - an gesetzli[X.]he ([X.] geknüpft und führt nur dann zur (vollständigen) Erfüllung des Anspru[X.]hs aus § 23 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 [X.], wenn die dort genannten Voraussetzungen bea[X.]htet worden sind. Vor diesem Hintergrund darf die Tagespflegeperson au[X.]h in der Regel darauf vertrauen, dass eine von ihr auf der Grundlage von § 14 Abs. 6 Halbs. 2 Sä[X.]hsKitaG 2012 bzw. § 14 Abs. 6 Satz 3 Sä[X.]hsKitaG 2015 mit der [X.] abges[X.]hlossene vertragli[X.]he Vereinbarung über laufende Geldleistungen na[X.]h § 23 [X.] in diesem Sinne gesetzeskonform ist. Genügt die Vereinbarung diesen Anforderungen ni[X.]ht, kann sie daher grundsätzli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht so ausgelegt werden, dass die Tagespflegeperson damit auf einen weitergehenden gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h verzi[X.]htet hätte.

d) In Anwendung dieser re[X.]htli[X.]hen Maßstäbe ist auf der Grundlage der den Senat bindenden Feststellungen des [X.] dahin zu erkennen, dass die dur[X.]h die Rahmenvereinbarungen zur [X.] vom 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 festgelegten laufenden Geldleistungen ni[X.]ht den gesetzli[X.]hen Vorgaben des § 23 [X.] entspre[X.]hen.

Es fehlt bereits an der gebotenen Differenzierung der laufenden Geldleistung na[X.]h Sa[X.]hkosten und Anerkennung der Förderungsleistung. Die im streitgegenständli[X.]hen [X.]raum geltende Ri[X.]htlinie zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von [X.], auf wel[X.]he die genannten Rahmenvereinbarungen Bezug nehmen, enthält keine Aufs[X.]hlüsselung der monatli[X.]h festgelegten laufenden Geldleistung na[X.]h Sa[X.]hkostenerstattung und Anerkennung der Förderungsleistung. Sie weist vielmehr nur einen Gesamtbetrag aus. Eine entspre[X.]hende Aufs[X.]hlüsselung hat die Beklagte au[X.]h bis zum S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht na[X.]hgeholt.

e) Ist - wie hier - eine Vereinbarung über die laufende Geldleistung ges[X.]hlossen worden, die den Anforderungen des § 23 [X.] ni[X.]ht entspri[X.]ht, steht der Tagespflegeperson ein Anspru[X.]h auf deren Neubestimmung im Wege des Abs[X.]hlusses einer gesetzeskonformen Vereinbarung aus § 23 [X.] i. V. m. § 14 Abs. 6 Sä[X.]hsKitaG 2012 bzw. 2015 zu. Zur Erfüllung dieses Anspru[X.]hs ist ihr von der [X.] ein entspre[X.]hendes Vertragsanpassungsangebot zu unterbreiten.

f) Die Rüge der [X.], die angegriffene Ents[X.]heidung des [X.] verletze § 55 Abs. 1 Satz 2 und § 59 [X.], geht vor diesem Hintergrund fehl. Der mit dem Ziel einer höheren laufenden Geldleistung geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Neubestimmung ist - wie dargelegt - ein gesetzli[X.]her und kein vertragli[X.]her Anspru[X.]h. Demgegenüber ist weder ersi[X.]htli[X.]h no[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]h, dass und ob si[X.]h die höhere laufende Geldleistung aus den Rahmenvereinbarungen zur [X.] vom 24. Februar 2015 und 31. Januar 2017 ergeben kann. Infolgedessen kommt es ni[X.]ht darauf an, ob diese Rahmenvereinbarungen - wie vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht angenommen - wegen Verstoßes gegen § 58 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]htig sind no[X.]h stellt si[X.]h die Frage, ob das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Regelung des § 59 [X.] hätte anwenden müssen. Re[X.]htsgrundlage für die Vertragsanpassung in Form der Neubestimmung der laufenden Geldleistung ist ni[X.]ht diese Norm, sondern § 23 [X.] i. V. m. § 14 Abs. 6 Sä[X.]hsKitaG 2012 bzw. 2015. Ents[X.]heidend ist mithin allein, ob na[X.]h dieser anwendbaren gesetzli[X.]hen Re[X.]htsgrundlage ein Anspru[X.]h auf Neubestimmung der laufenden Geldleistung und gesetzeskonforme Vertragsanpassung besteht, was - wie dargelegt - der Fall ist.

3. Dieser Anspru[X.]h des [X.] ist entgegen der Auffassung der [X.] au[X.]h ni[X.]ht verwirkt.

Ein Anspru[X.]h ist na[X.]h dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Mögli[X.]hkeit der Geltendma[X.]hung längere [X.] verstri[X.]hen ist ([X.]moment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendma[X.]hung als treuwidrig ers[X.]heinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der S[X.]huldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspru[X.]h na[X.]h längerer [X.] ni[X.]ht mehr geltend ma[X.]hen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er si[X.]h infolge seines Vertrauens so eingeri[X.]htet hat, dass ihm dur[X.]h die verspätete Dur[X.]hsetzung des Re[X.]hts ein unzumutbarer Na[X.]hteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand) (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 [X.] 4.11 - NVwZ 2013, 209 Rn. 86 m. w. N.). Es kann offenbleiben, ob hinsi[X.]htli[X.]h des im Revisionsverfahren allein no[X.]h im Streit stehenden [X.]raums das [X.]moment erfüllt ist. Es fehlt in jedem Fall am erforderli[X.]hen Umstandsmoment.

Na[X.]h den vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen und der Aktenlage hat der Kläger au[X.]h na[X.]h dem Vertragss[X.]hluss zu keinem [X.]punkt gegenüber der [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht oder dur[X.]h sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er auf seinen Anspru[X.]h auf eine § 23 [X.] entspre[X.]hende Geldleistung verzi[X.]htet. Dies gilt - entgegen der Auffassung der [X.] - insbesondere au[X.]h, soweit der Kläger die in den ihm von der [X.] angebotenen Rahmenvereinbarungen jeweils festgesetzte laufende Geldleistung jahrelang akzeptiert und angenommen hat, ohne dass in die Vereinbarungen auf sein Verlangen hin na[X.]hträgli[X.]h ein Vorbehalt der Na[X.]hprüfung aufgenommen wurde. Wel[X.]he Anforderungen na[X.]h § 23 [X.] an Inhalt und Umfang der laufenden Geldleistung und deren Festlegung zu stellen sind, war im streitgegenständli[X.]hen [X.]raum in der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung no[X.]h ni[X.]ht geklärt. Die Grundsatzents[X.]heidungen des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts hierzu stammen - soweit es den Anerkennungsbetrag betrifft - vom 25. Januar 2018 und - soweit es die Sa[X.]hkostenerstattung betrifft - vom 24. November 2022. Auf die Notwendigkeit, zwis[X.]hen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung zu differenzieren und die jeweiligen Bestandteile der zu gewährenden Geldleistung ihrer Höhe na[X.]h zu bestimmen, wurde vor dem streitgegenständli[X.]hen [X.]raum nur von einigen Obergeri[X.]hten hingewiesen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 - [X.] [X.], 442; [X.], Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 120 f.) und ist vom Bundesverwaltungsgeri[X.]ht erstmals in der vorliegenden Ents[X.]heidung ents[X.]hieden worden. Infolgedessen durfte und konnte die Beklagte die Annahme des jeweiligen Vertragsangebots ni[X.]ht als ein Verhalten des [X.] verstehen, er wolle die ihm na[X.]h dem Gesetz zustehenden Leistungen na[X.]h Vertragsabs[X.]hluss ni[X.]ht mehr geltend ma[X.]hen. Der Kläger hatte angesi[X.]hts der ungeklärten Re[X.]htslage keinen hinrei[X.]henden Anlass, einen Vorbehalt der Na[X.]hprüfung zu fordern oder auf sonstige Weise im Sinne der Geltendma[X.]hung seiner Ansprü[X.]he tätig zu werden.

4. Das Begehren des [X.] auf Neubestimmung der laufenden Geldleistung und gesetzeskonforme Vertragsanpassung ist na[X.]h alledem zwar gere[X.]htfertigt, sodass die Revision der [X.] insoweit unbegründet ist und ni[X.]ht zur begehrten Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen klageabweisenden Urteils führt. Die angefo[X.]htene Berufungsents[X.]heidung kann aber glei[X.]hwohl ni[X.]ht vollständig bestehen bleiben. Denn für die allgemeine Leistungsklage gilt § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO entspre[X.]hend (stRspr, vgl. etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Januar 2021 - 2 [X.] - [X.] 232.0 § 21 [X.] 2009 Nr. 11 Rn. 10). Aufgrund der in dieser Vors[X.]hrift angeordneten Bindung an die dem Urteilsausspru[X.]h einer Leistungsklage zugrunde liegende Re[X.]htsauffassung führt ein Re[X.]htsmittel gegen eine sol[X.]he Ents[X.]heidung au[X.]h dann zu einem anderen Ergebnis, wenn si[X.]h die Re[X.]htsauffassung, die für die von der [X.] zu treffende Ents[X.]heidung maßgebend sein soll, als unzutreffend erweist. In diesem Fall - und so liegt es hier - hat das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung aufzuheben und gegebenenfalls selbst ein Leistungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der zu treffenden Ents[X.]heidung zu bea[X.]htende Re[X.]htsauffassung zum Ausdru[X.]k bringt (vgl. für die Verpfli[X.]htungsklage [X.], Urteil vom 24. November 2022 - 5 [X.] 9.21 - [X.] 436.511 § 23 [X.] Nr. 6 Rn. 43 m. w. N.). Dementspre[X.]hend hat die Beklagte dem Kläger ein Angebot zur Änderung des § 5 Abs. 3 Satz 1 der Rahmenvereinbarungen zur [X.] vom 24. Februar 2015 und vom 31. Januar 2017 zu unterbreiten, in dem die für den streitigen [X.]raum in Abstimmung mit dem örtli[X.]hen Träger der öffentli[X.]hen Jugendhilfe festzusetzende und von der [X.] zu gewährende laufende Geldleistung unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Senats mit einem den Vorgaben des § 23 [X.] entspre[X.]henden Betrag angegeben wird. Der als Annex geltend gema[X.]hte Zahlungsanspru[X.]h des [X.] besteht nur unter der Voraussetzung, dass ihm infolge der Neubestimmung der laufenden Geldleistung dur[X.]h die Beklagte ein höherer Betrag zusteht, als er bislang in den streitgegenständli[X.]hen Rahmenvereinbarungen vereinbart worden war.

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ents[X.]heidung über die Geri[X.]htskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Meta

5 C 11/21

30.06.2023

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 2. November 2021, Az: 3 A 381/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2023, Az. 5 C 11/21 (REWIS RS 2023, 7615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7615

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag


5 C 3/21 (Bundesverwaltungsgericht)


5 C 1/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Höhe der laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege; Berechnung der Sachkostenpauschale


M 18 K 14.3472 (VG München)

Entgelt für Kinderbetreuung


5 C 9/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Höhe der laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege


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