Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2006, Az. 2 StR 146/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3246

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[X.] vom 2. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2006 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur [X.] in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat gegen die Angeklagte wegen bandenmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten [X.]. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. [X.] ist das 2 - 3 - Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte die u. a. wegen Betäubungsmittel-delikten bestrafte Angeklagte seit etwa ihrem 18. Lebensjahr Cannabisprodukte und Amphetamine, zuletzt etwa 1 g Haschisch und 1 g Amphetamin täglich. Außerdem trank sie täglich etwa eine halbe Flasche [X.]. Nach ihrer Verhaf-tung im Mai 2005 litt die Angeklagte für drei bis vier Wochen unter [X.] wie Nervosität, Unruhe und Schlafstörungen. Nach Außervollzug-setzung des Haftbefehls hat sie regelmäßig die Drogenberatungsstelle besucht. Sie ist zu einer stationären Therapie bereit. 3 Die Taten beging sie auch aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit, da sie nicht über ausreichende andere Möglichkeiten verfügte, sich Barmittel für den Erwerb der Drogen zu verschaffen. 4 Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang der Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum sowie einen symptomatischen Zusammen-hang zwischen den Taten und ihrer Abhängigkeit belegen, hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei der Angeklagten die Gefahr besteht, dass sie auch in Zukunft infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Das [X.], das bei der Bemessung der Gesamtstrafe selbst ausgeführt hat, dass der Angeklagten möglichst bald der Weg in die The-rapie nach §§ 35, 36 BtMG eröffnet werden soll, ist auch davon ausgegangen, dass bei der Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behand-lungserfolgs besteht. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen der [X.] nach § 64 StGB ist aber die Anordnung der Unterbringung zwingend. Hiervon darf nicht abgesehen werden, weil eine Zurückstellung der [X.] - 4 - streckung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. [X.] bei [X.] 1992, 932; [X.], Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 StR 235/98; [X.] NStZ-RR 2003, 12). Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Die Beschwerdeführerin hat die Nichtan-wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom [X.] ausgenommen. 6 Der Senat kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte. 7 [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl

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2 StR 146/06

02.06.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2006, Az. 2 StR 146/06 (REWIS RS 2006, 3246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3246

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