Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.07.2019, Az. 9 AZN 252/19

9. Senat | REWIS RS 2019, 5182

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - entscheidungserhebliche Rechtsfrage - Zeitpunkt der Beurteilung


Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 24. Januar 2019 - 6 Sa 491/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.550,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien haben in der Berufungsinstanz ua. über die Zahlung einer (widerrufenen) Zulage, die Erstattung von Fortbildungskosten und die Zahlung der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gestritten. In einer „Verfügung“ einer der [X.] der [X.] vom 15. Oktober 2012 heißt es:

        

„Rückwirkend ab dem 01.12.2011 erhält [X.] wegen seines Einsatzes in zwei verschiedenen Städten eine widerrufbare monatliche Zulage in Höhe von € 150,00.“

2

Die Beklagte stellte die Zahlung der Zulage ab dem 1. Februar 2017 ein.

3

Am 24. Oktober 2016 beantragte der Kläger die Zustimmung der [X.] zum Besuch einer externen Fortbildung („Inscape International“). In einer bei der [X.] gültigen Konzernbetriebsvereinbarung zur beruflichen Fort- und Weiterbildung heißt es auszugsweise:

        

§ 8 Arbeitsbefreiung, Kosten

        

…       

        
        

2.    

Berufliche Bildungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit nicht unmittelbar gemäß § 7 Abs. 3 ersichtlich ist, können auf Antrag durch Freistellung und Kostenbeteiligung des Unternehmens gefördert werden; über die Höhe und Art der Förderung entscheidet der jeweils zuständige Bildungsausschuss.“

4

Die Beklagte lehnte die vom Kläger beantragte Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ab. Der paritätisch besetzte zentrale Bildungsausschuss bewilligte dem Kläger die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ebenfalls nicht. Der Kläger nahm gleichwohl an der Fortbildung teil und verlangte im [X.] die Übernahme der hälftigen Kosten iHv. 3.070,00 [X.].

5

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Zahlung der Zulage für die Monate Februar 2017 bis Januar 2018 iHv. 1.800,00 [X.] brutto nebst Verzugszinsen und [X.] gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 480,00 [X.] sowie als Erstattung der hälftigen Fortbildungskosten die Zahlung von 3.070,00 [X.] verlangt. Das [X.] hat - soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde von Bedeutung - der Klage iHv. 1.800,00 [X.] brutto nebst Zinsen und den [X.] iHv. 480,00 [X.] stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil des [X.]s haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt. Mit der Berufung hat die Beklagte die teilweise Abänderung des Urteils des [X.]s und Abweisung der Klage begehrt, soweit sie zur Zahlung der monatlichen Zulage für den Monat Februar 2017 iHv. 150,00 [X.] brutto und zur Zahlung der [X.] iHv. insgesamt 480,00 [X.] verurteilt worden ist.

6

Unter Übersendung der Berufungsbegründung des [X.] vom 27. August 2018 hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Beklagte mit einer ihr am 29. August 2018 zugestellten Verfügung darauf hingewiesen, dass „die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung anliegender Berufungsbegründung beantwortet werden“ muss. [X.] hat er mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 die Frist zur Beantwortung der Berufungsbegründung bis zum 29. Oktober 2018 verlängert. Mit einem am 29. Oktober 2018 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die von ihr eingelegte Berufung begründet und einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des [X.] angekündigt.

7

Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.] das Urteil des [X.]s teilweise abgeändert und die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten [X.] iHv. insgesamt 480,00 [X.] abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

8

II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

9

1. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zuzulassen, weil die von ihr aufgezeigte Frage:

        

„Ist die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bei der Ermittlung des Wertes des [X.] zu berücksichtigen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht wird?“

eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei.

a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer dartun, dass die anzufechtende Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und deren Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. [X.] 14. April 2005 - 1 [X.] 840/04 - zu 2 c aa der Gründe mwN, [X.]E 114, 200).

Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Revisionsinstanz nach Maßgabe des Prozessrechts beantwortet werden kann. [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (vgl. [X.] 14. April 2005 - 1 [X.] 840/04 - zu 2 c aa der Gründe mwN, [X.]E 114, 200). Von allgemeiner Bedeutung ist die Rechtsfrage, wenn sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. [X.] 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19 mwN).

Der Beschwerdeführer muss die Rechtsfrage in der Beschwerdebegründung konkret benennen. Unzureichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt ([X.] 5. November 2008 - 5 [X.] 842/08 - Rn. 7 mwN).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der [X.]keit und der allgemeinen Bedeutung der Rechtsfrage ist grundsätzlich derjenige der Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde. Insbesondere aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes ist hiervon aber dann eine Ausnahme geboten, wenn die Rechtsfrage erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das [X.] im Sinne des Beschwerdeführers beantwortet und damit geklärt worden ist ([X.] 27. März 2012 - 3 [X.] 1389/11 - Rn. 21).

Bei einer im Zeitpunkt ihrer Einlegung aussichtsreichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass in einem Revisionsverfahren über die im allgemeinen Interesse liegende Klärung der zur Zulassung führenden Rechtsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattfinden wird. Diese verfahrensrechtliche Position darf dem Beschwerdeführer nicht dadurch entzogen werden, dass durch die - vom Beschwerdeführer nicht veranlasste oder auch nur voraussehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge des [X.] die klärungsbedürftige Rechtsfrage vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt wird. Dies würde gegen die Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechtschutzes verstoßen. Diesen Bedenken kann dadurch Rechnung getragen werden, dass bei einer Beschwerde, auf die im Zeitpunkt ihrer Einlegung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber durch eine Entscheidung des [X.] in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgsaussichten einer möglichen Revision in vollem Umfang im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde geprüft werden. Die Revision ist in einem solchen Fall zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen ([X.] 27. März 2012 - 3 [X.] 1389/11 - Rn. 22).

b) Gemessen daran ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

aa) Die vom Kläger aufgezeigte Rechtsfrage hat das [X.] mit Urteil vom 27. März 2019 (- 5 [X.] -) im Sinne des [X.] entschieden. Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB stellt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht wird, keine den Rechtsmittelstreitwert erhöhende Beschwer dar.

[X.]) Gleichwohl wäre eine Zulassung der Revision des [X.] nicht deshalb begründet, weil die Berufung der [X.] gegen das arbeitsgerichtliche Urteil mangels Übersteigens des Werts des [X.] von 600,00 [X.] nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG unstatthaft und damit unzulässig war. Die unzulässige Berufung der [X.] wäre in eine zulässige [X.]berufung iSd. § 524 ZPO umzudeuten.

(1) Die Berufung der [X.] gegen das arbeitsgerichtliche Urteil war unstatthaft und damit unzulässig.

Der Wert des [X.] nach dem von der [X.] in der Berufungsinstanz gestellten Antrag überstieg nicht 600,00 [X.]. Die Beklagte hat lediglich die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils begehrt, soweit sie zur Zahlung der Zulage für den Monat Februar 2017 iHv. 150,00 [X.] brutto und der - für die Beschwer unmaßgeblichen - [X.] iHv. 480,00 [X.] verurteilt worden ist. Das [X.] hat die Berufung im Tenor seines Urteils auch nicht zugelassen (vgl. § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG). Zudem handelt es sich weder um eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchst. [X.] noch um eine Versäumnisentscheidung nach § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG.

(2) Die unzulässige Berufung wäre jedoch in eine zulässige [X.]berufung iSd. § 524 ZPO umzudeuten.

(a) Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht ([X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 147, 291).

(b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

(aa) Die Umdeutung entspricht dem mutmaßlichen Willen der [X.]. Diese entspricht ihrem Ziel, eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Umfang der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge herbeizuführen. Ein schutzwürdiges Interesse des [X.], das ausnahmsweise der Umdeutung entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich.

([X.]) Die formellen Voraussetzungen des § 524 ZPO sind gewahrt.

Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine [X.]berufung nur bis zum Ablauf der der Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Ist die [X.] verlängert, verlängert sich automatisch die [X.] ([X.] 17. Februar 2015 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.]E 151, 27). Vorliegend hat die Beklagte die [X.] gewahrt. Die als Begründung der [X.]berufung zu wertende Berufungsbegründung der [X.] (vgl. [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 147, 291) ist innerhalb der vom [X.] bis zum 29. Oktober 2018 verlängerten [X.] dort eingegangen.

([X.]) Eine zuzulassende Revision des [X.] wäre im Hinblick auf die Verzugspauschale unbegründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf Zahlung der geltend gemachten [X.] hat für die Monate Februar 2017 bis Januar 2018. Zwar ist der Gläubiger, dem die Beklagte rückständige Zulagen für diesen Zeitraum schuldet, Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Dem Anspruch des [X.] aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht aber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus ([X.] 25. September 2018 - 8 [X.] - Rn. 8 ff.; vgl. auch [X.] 12. Dezember 2018 - 5 [X.] - Rn. 46 ff.).

2. Mit seiner auf S. 5 der Beschwerdebegründung zu Ziff. 2 aufgezeigten Fragestellung hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dargelegt. Die sich nach seinem Vorbringen stellende Frage,

        

„Ob die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung des Arbeitgebers dadurch eingegrenzt wird, dass an ihr ein paritätisch besetztes Gremium beteiligt war“,

kann nicht mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden, sondern kennzeichnet ein vielfältiger Erörterung zugängliches Problembündel und ermöglicht verschiedene Antworten, die je nach [X.] unterschiedliche Entscheidungen zulassen. Der Kläger zeigt unter Hinweis auf das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2016 (- 10 [X.] - [X.]E 155, 109) auf, dass die Entscheidung einer paritätischen [X.] in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB einer eingeschränkten Überprüfung unterliegt. Im Gegensatz dazu unterliege die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte trotz Einbindung des paritätisch besetzten Bildungsausschusses einer uneingeschränkten Überprüfung der Ermessensentscheidung. Die vom Kläger formulierte Frage unterscheidet nicht zwischen den Konstellationen, in denen eine eingeschränkte und eine uneingeschränkte Überprüfung der Ermessensentscheidung stattfinden soll.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Kiel    

        

    Weber    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Lipphaus    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZN 252/19

23.07.2019

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Köln, 27. März 2018, Az: 16 Ca 7379/17, Urteil

§ 288 Abs 5 S 1 BGB, § 12a Abs 1 S 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.07.2019, Az. 9 AZN 252/19 (REWIS RS 2019, 5182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5182


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 AZN 252/19

Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 252/19, 23.07.2019.


Az. 16 Ca 7379/17

Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 7379/17, 27.03.2018.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 Sa 491/18 (Landesarbeitsgericht Köln)


5 AZR 591/17 (Bundesarbeitsgericht)

Verzugspauschale - Beschwerdewert


8 AZR 412/19 (Bundesarbeitsgericht)

Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB - Anspruch nach § 717 Abs. …


3 AZN 320/18 (Bundesarbeitsgericht)

Absoluter Revisionsgrund - vorschriftswidrige Besetzung


3 AZN 1389/11 (Bundesarbeitsgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatz - Wegfall der Klärungsbedürftigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.