Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2015, Az. XII ZB 577/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12276

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 577/14

vom

22. April 2015

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1897 Abs. 4 Satz 1, 1899 Abs. 1
Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im [X.] auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.

[X.], Beschluss vom 22. April 2015 -
XII ZB 577/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.April 2015 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, [X.] und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 10.
Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die 1965 geborene Betroffene leidet an einer spastischen Spinalparalyse mit kognitiven Störungen. Sie lebt in einem Heim.
Mit der Begründung, dass sich die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der Betroffenen äußerst schwierig gestalte, ist seitens des Heims die Bestellung eines Betreuers angeregt worden. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestellt und folgende [X.] festgelegt: Abschluss, Än-derung und
Kontrolle der Einhaltung eines [X.], [X.], Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versiche-rungen, Renten-
und Sozialleistungsträgern, Vermögenssorge, Entgegennahme 1
2
-
3
-
sowie Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen [X.].
Die am Verfahren beteiligte Mutter der Betroffenen (Beteiligte zu 1) hat mit dem Ziel Beschwerde eingelegt, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Mutter, die ihr Anliegen weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Nach näher begründeter Auffassung des [X.]s ist die Mutter im Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht geeignet, so dass dem von der [X.] geäußerten Wunsch, ihre Mutter zur Betreuerin zu bestellen, nicht zu ent-sprechen sei. Entgegen dem Vorschlag des Verfahrenspflegers, die [X.] mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge der Mutter zu übertragen, sei der Bereich der Vermögenssorge jedoch sehr eng mit der Gesundheitsfürsorge verbunden und dürfe daher nicht der Einflussnahme der hierfür nicht geeigne-ten Mutter unterliegen. Ähnliches gelte auch für die weiteren [X.].
2. Das hält nicht in jeder Hinsicht rechtlicher Überprüfung stand.
Das [X.] ist aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegan-gen, dass die Mutter zur Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge nicht geeignet ist und auch einem
diesbezüglichen
Vorschlag der Betroffenen gemäß §
1897 3
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6
7
-
4
-
Abs.
4 Satz
1 BGB insoweit nicht entsprochen werden kann. Von
einer
weiteren
Begründung wird insoweit gemäß §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.
Nicht frei von Bedenken bleibt indessen die vom [X.] gezogene Schlussfolgerung, dass die Mutter auch zur Wahrnehmung der weiteren [X.] ungeeignet sei. Dies mag für die Heimangelegenheiten und die [X.] bezogene Aufenthaltsbestimmung noch nahe liegen. Eine Unbeachtlichkeit des Vorschlags der Betroffenen nach §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB in den übrigen Angelegenheiten, insbesondere den gesamten Vermögensangelegenheiten, ist jedoch vom [X.] nicht hinreichend begründet worden. Im angefochtenen Beschluss ist insoweit lediglich auf bestehende Zusammenhänge
hingewiesen worden, was aber ohne nähere
Angaben noch nicht zu begründen vermag, dass die Mutter auch insoweit ungeeignet ist.
Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend auf
die Möglichkeit der Anord-nung einer Mitbetreuung hin, die nach §
1899 BGB angeordnet werden kann und insbesondere zur möglichst weitgehenden Berücksichtigung des Willens der Betroffenen gemäß §
1897 Abs.
4 BGB in Betracht gezogen werden muss.
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-
5
-
3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat hat von einer nur teilweisen Aufhebung (§
74 Abs.
5 FamFG) wegen des Zusam-menhangs der [X.] abgesehen, um das [X.] in die Lage zu versetzen, erneut umfassend über die Betreuung zu entscheiden.
Dose [X.] Klinkhammer

Nedden-Boeger [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2014 -
XVII 80/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.10.2014 -
51 [X.]/14 -

10

Meta

XII ZB 577/14

22.04.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2015, Az. XII ZB 577/14 (REWIS RS 2015, 12276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12276

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