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PDF anzeigen[X.]/01vom4. Dezember 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2001 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.], [X.], die [X.] und [X.] beschlossen:Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz von 50,-- DM inder Kostenrechnung vom 12. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.[X.] n d e : Der Beklagte hat gegen den Beschluß der 82. Zivilkammer des [X.] vom 18. Juli 2001 weitere Beschwerde eingelegt, die der Senat mit [X.] 9. Oktober 2001 als unzulässig verworfen hat.Mit Kostenrechnung vom 12. Oktober 2001 ist gegen den Beklagten gem. §§11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1953 des [X.] von 50,-- DM festgesetzt worden. Dagegen hat der Beklagte [X.] vom 29. Oktober 2001 [X.] eingelegt. Die Rechtspflegerin hatdem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenenRechtsbehelf des Beklagten mit Verfügung vom 28. November 2001 nichtabgeholfen.Der als [X.] bezeichnete und als Erinnerung gegen [X.] zu behandelnde Rechtsbehelf des Beklagten ist zulässig, aber nichtbegründet, da die Einwendungen des Beklagten nicht im Kostenrecht begründet [X.] die Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist.Dr. Müller[X.][X.] Diederichsen [X.]
Meta
04.12.2001
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. VI ZB 44/01 (REWIS RS 2001, 366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 366
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