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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 277/12
vom
25. April
2013
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am
25. April
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Oktober 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 92.221
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit der Beschwerdeführer im Blick auf die Höhe der zugunsten des Beklagten vereinbarten Vergütung den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs. 2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) geltend macht, fehlt es bereits an der gebotenen Unterscheidung, ob
einerseits
ein die gesetzlichen Höchstgebühren
um
das Fünffache überschreitendes
Stundenho-norar in der konkreten Sache gerechtfertigt ([X.], Urteil vom 4.
Februar 2010 -
IX
ZR 18/09, [X.]Z 184, 209 Rn.
48
ff)
und andererseits
der geltend gemach-te Arbeitsaufwand nachgewiesen ist ([X.], aaO Rn. 76
ff). Im Streitfall wurde außerdem kein Stundenhonorar vereinbart, sondern eine Pauschalvereinbarung getroffen. Sie ist ohne die Notwendigkeit detaillierter Tätigkeitsnachweise nicht zu beanstanden, wenn der durch die Wahrnehmung der Interessen des Man-1
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danten hervorgerufene Zeitaufwand
des Strafverteidigers sachgerecht entgolten wird ([X.], aaO Rn.
50). Davon kann
im Streitfall im Blick auf Bedeutung, Um-fang, Schwierigkeit und Dauer des gegen den Kläger geführten [X.] ausgegangen werden.
2. Zu Unrecht reklamiert die Beschwerde einen Rechtfortbildungsbedarf (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 Fall 1 ZPO)
im Sinne einer Klarstellung, dass auch bei Vereinbarung einer um ein Vielfaches über den gesetzlichen Gebühren lie-genden Pauschalhonorarvereinbarung eine Obliegenheit des Rechtsanwalts besteht, den von ihm erbrachten Arbeitsaufwand konkret und für Dritte nach-vollziehbar
zu dokumentieren. Insoweit ist bereits den [X.] nicht genügt. Davon abgesehen entspricht es dem Wesen einer Pauschal-vergütung, dass ein Nachweis der im Einzelnen entfalteten Tätigkeiten grund-sätzlich entbehrlich ist.
3. [X.] einer Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des [X.] zur Mandatsbear-beitung durch einen Rechtsreferendar ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber
als rechtlich unerheblich eingestuft. Den von dem Beklagten behaupteten [X.] hat das Berufungsgericht nicht als unbestritten bezeichnet, son-dern unter dem Gesichtspunkt einer Pauschalvereinbarung als hinreichend [X.] erachtet. Mithin scheidet eine Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG aus. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei
vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, [X.], 1087 Rn.
13).
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4. Im Blick auf den Einsatz eines Referendars durch den Beklagten ist eine Divergenz zu dem
von der Beschwerde angeführten Urteil des Kammerge-richts ([X.] 2000, 111
= NStZ-RR
2000, 191)
nicht gegeben, weil der Streitfall ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, die Vergleichsentscheidung hingegen die mündliche Hauptverhandlung in Strafsachen betrifft. Im Übrigen bestehen keine Bedenken, wenn ein Rechtsreferendar -
was außerhalb der mündlichen Hauptverhandlung möglich ist
-
im Rahmen seiner Ausbildung unter der Aufsicht des Wahlverteidigers tätig wird. Der Verteidiger ist lediglich gehin-dert, bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars den Zeitaufwand des Refe-rendars
gesondert zu berechnen
([X.], Urteil vom 4.
Februar 2010 -
IX
ZR 18/09, [X.]Z 184, 209
Rn.
83).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2011 -
30 [X.]/09 -
O[X.], Entscheidung vom 17.10.2012 -
17 U 7/12 -
6
Meta
25.04.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. IX ZR 277/12 (REWIS RS 2013, 6284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6284
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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