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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 12. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Realisierung der im angefochtenen Urteil angesprochenen erforderli-chen Begleitumstände für eine Aussetzung des [X.] zur Be-währung ([X.], 18) wird angesichts des nicht übermäßig großen Ge-wichts der [X.] mit dem Ziel einer Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB in möglichst baldiger Zukunft zu erstreben sein (vgl. auch [X.][X.], StGB 53. Aufl. § 62 [X.]. 6, § 67d [X.]. 6a und e m.w.N.). [X.] Basdorf Gerhardt Brause Schaal
Meta
12.12.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2005, Az. 5 StR 510/05 (REWIS RS 2005, 353)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 353
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