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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Diebstahls u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
28. Mai 2013
beschlossen:
1.
Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten
J.
betrifft, eingestellt, weil der Angeklagte am 3. April 2013 verstorben ist (§ 206a StPO).
Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfah-rens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen (§
467 Abs. 3 Satz
2 Nr. 2 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar
2008
5 [X.], [X.], 146).
2.
Die Revisionen der Angeklagten P.
und
D.
gegen das Urteil des [X.] vom 23. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.
[X.] Raum Schneider
Dölp [X.]
Meta
28.05.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. 5 StR 171/13 (REWIS RS 2013, 5483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5483
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