Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. 5 StR 171/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5483

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
28. Mai 2013
beschlossen:

1.
Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten
J.

betrifft, eingestellt, weil der Angeklagte am 3. April 2013 verstorben ist (§ 206a StPO).

Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfah-rens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen (§
467 Abs. 3 Satz
2 Nr. 2 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar
2008

5 [X.], [X.], 146).

2.
Die Revisionen der Angeklagten P.

und
D.

gegen das Urteil des [X.] vom 23. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.

[X.] Raum Schneider

Dölp [X.]

Meta

5 StR 171/13

28.05.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. 5 StR 171/13 (REWIS RS 2013, 5483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5483

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