Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. XII ZB 528/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10113

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[X.]:[X.]:BGH:2018:250418BXIIZB528.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 528/17

vom
25. April 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach §
276 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der [X.] die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im [X.] an Senatsbeschluss vom 23.
August 2017

XII
ZB
611/16

FamRZ 2017, 1865 mwN).
BGH, Beschluss vom 25. April 2018 -
XII ZB 528/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25.
April 2018 durch [X.], [X.], Dr.
Nedden-Boeger und [X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Der Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt

beigeordnet (§§
76 Abs.
1, 78 Abs.
1 FamFG iVm §
114 ZPO).
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss
der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
September 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten
des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat für die 37jährige Betroffene eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines [X.], 1
-
3
-
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten-
und Sozialleistungsträgern und Wohnungs-angelegenheiten eingerichtet und eine Berufsbetreuerin bestellt.
Das [X.] hat die Beschwerde der Betroffenen
überwiegend zu-rückgewiesen; es hat statt der vom Amtsgericht eingesetzten Betreuerin den weiteren Beteiligten zum Berufsbetreuer bestellt, vom Aufgabenkreis des [X.] sowie Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines
[X.] ausgenommen und die Überprü-fungsfrist um rund zwei Jahre verkürzt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Anordnung einer Betreuung.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-richt.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Betroffene leide nach der Diagnose der Sachverständigen an einer schwe-ren

akut rezidiven

paranoid-halluzinatorischen Psychose und sei nicht in der Lage, komplexere Sachverhalte in den genannten Bereichen zu überblicken und zu regeln. Sie verfüge über keinerlei Krankheits-
und Behandlungseinsicht. Aufgrund der Erkrankung bestehe ein konkreter Betreuungsbedarf in dem [X.], da die Betroffene zwar kurzfristig gewisse Erfolge in ihrer Selbstor-ganisation erreicht habe, jedoch zu einer realitätsgerechten vorausschauenden Einschätzung und Planung komplexer Vorgänge nicht in der Lage sei.

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3
4
-
4
-
2. Diese Ausführungen beruhen auf [X.] getroffenen Feststellungen. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung ei-nes Verfahrenspflegers unterblieben ist.
a) Gemäß §
276 Abs.
1 Satz
1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Inte-ressen erforderlich ist. Nach §
276 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung ei-nes Betreuers zur Besorgung aller
Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des [X.] hierauf ist. Gemäß §
276 Abs.
2 Satz
1 FamFG
kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes
1 Satz
2 abgese-hen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des [X.] offensichtlich nicht besteht. Nach §
276 Abs.
2 Satz
2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Ent-scheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschluss vom 23.
August 2017

XII
ZB
611/16

FamRZ 2017, 1865 Rn.
6 mwN).
Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist die Bestellung eines [X.] für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der [X.] die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrens-gegenstand spricht es, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in [X.] konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungs-5
6
7
-
5
-
spielraum belassen (Senatsbeschluss vom 23.
August 2017

XII
ZB
611/16

FamRZ 2017, 1865 Rn.
7 mwN).
b) Gemessen hieran kann die Entscheidung des [X.]s keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensge-staltung der Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspfle-gers gemäß §
276 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Beschwerdegericht den [X.] gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung etwas enger gefasst hat. Denn auch im Beschwerdeverfahren stand die Aufrechterhaltung des ge-samten vom Amtsgericht angeordneten [X.] noch im Raum. Der Betroffenen verbleibt daneben kein nennenswerter eigener Handlungsspiel-raum.
Da die Interessen der Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von ei-nem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten gemäß §
276 Abs.
4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach §
276 Abs.
2 Satz
1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen
von der Be-stellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden können. Eine Verfah-renspflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist
anhand der gemäß §
276 Abs.
2 Satz
2 FamFG vor-geschriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 16.
März 2016

XII
ZB
203/14

NJW 2016, 1828 Rn.
11).
Weil das [X.] entgegen §
276 Abs.
2 Satz
2 FamFG nicht [X.] hat, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, 8
9
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-
6
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noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist. Die vom Amtsge-richt gegebene Begründung, die Betroffene sei aufgrund ihrer juristischen Vor-bildung in der Lage, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, ist nicht tragfähig. [X.] dann, wenn

wie hier

eine Betreuung gegen den Willen des [X.] angeordnet werden soll, weil er zur Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, kann aus der juristischen Vorbildung eines Betroffenen nicht geschlossen werden, er sei auch selbst zur Wahrneh-mung seiner Interessen im Betreuungsverfahren in der Lage.
3. Gemäß §
74 Abs.
5 und Abs.
6 Satz
2 FamFG ist
der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Bei seiner Entscheidung wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass ein Betreu-er nur für einen Aufgabenkreis bestellt werden darf, in dem die Betreuung erfor-derlich ist, was wiederum aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssitua-tion des Betroffenen zu beurteilen ist (Senatsbeschluss vom 27.
September 2017

XII
ZB
330/17

FamRZ 2018, 54 Rn.
12 mwN). Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete [X.] besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das [X.] veranlasst wird (Senatsbeschluss vom 18.
Oktober 2017

XII
ZB
336/17

FamRZ 2018, 134 Rn.
20 mwN). Ob eine Betreuung erforderlich ist, ist für jeden Bereich zu begründen, in dem
die Betreuung angeordnet wird.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-

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7
-

deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2017 -
142 [X.]/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.09.2017 -
4 [X.] -

Meta

XII ZB 528/17

25.04.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. XII ZB 528/17 (REWIS RS 2018, 10113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10113

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