Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2019, Az. III ZR 190/18

3. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5994

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Gegenstand

Insolvenzfeststellungsklage: Bemessung von Streit- und Rechtsmittelbeschwerdewert bei Quotenausfall der Forderung


Tenor

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) werden auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat den im Verlaufe des Verfahrens in Insolvenz gefallenen früheren Beklagten (im Folgenden Schuldner) aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Höhe von 750.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage hatte in erster Instanz mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung Erfolg. Wegen der abgewiesenen Zinsforderung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zuletzt beantragt, eine Schadensersatzforderung von 1.291.855,61 € (worin Zinsen im Umfang von 238.150,68 € enthalten waren) zur Insolvenztabelle festzustellen. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 375.000 € zuzüglich darauf entfallender Nebenforderungen übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Schadensersatzforderung in Höhe von weiteren 375.000 € nebst der bereits vom [X.] zuerkannten Zinsen und der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung im Verfahren zur Insolvenztabelle festzustellen ist. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]. Mit der von ihm angestrebten Revision will er den abgewiesenen Zinsanspruch im Umfang von 76.658,02 € weiterverfolgen.

II.

2

Nach § 182 [X.] bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand - wie vorliegend - vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des [X.] maßgeblich (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2015 - [X.], [X.], 1889 Rn. 1; [X.], Beschluss vom 28. Januar 2002 - [X.], [X.], 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 681). Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 [X.] auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2015 aaO).

3

Nach Mitteilung des Klägervertreters ist in dem Insolvenzverfahren mangels Masse eine Quotenzahlung für die Insolvenzgläubiger nicht zu erwarten. Der Streitwert und die Beschwer sind daher nach § 182 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auf die niedrigste [X.] von 500 € festzusetzen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Januar 2002 aaO und vom 12. November 1992 - [X.], NJW-RR 1993, 317, 318).

4

Der Wert ist auch nicht deswegen auf die volle Höhe der zur Hauptforderung gewordenen Zinsforderung (vgl. zB [X.], Beschluss vom 26. März 2013 - [X.], NJW 2013, 2123) festzusetzen, weil der Kläger geltend macht, die von ihm begehrte Schadensersatzsumme sei von der Berufshaftpflichtversicherung des Schuldners zu tragen.

5

Dem Kläger mag zwar insoweit ein [X.] an dem Befreiungsanspruch des Schuldners gegenüber seiner Versicherung nach § 110 [X.] zustehen, dessen Voraussetzung die Feststellung der Forderung des [X.] zur Tabelle ist (vgl. Lücke in [X.]/[X.], [X.], 30. Aufl., § 110 [X.] Rn. 5). Das [X.] ist jedoch nicht Gegenstand des Berufungsurteils und damit auch nicht der Revision, deren Zulassung der Kläger mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren erstrebt. Der Kläger hat erstmalig in der dritten Instanz auf sein [X.] abgehoben. Gegenstand des Rechtsstreits war in der Berufungsinstanz zuletzt lediglich die Feststellung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs des [X.] zur Insolvenztabelle und nicht das Recht, sich aus der Deckungsforderung gegen den Versicherer zu befriedigen. Dieses Klagebegehren umfasst das Recht des [X.] auf abgesonderte Befriedigung nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2015 aaO Rn. 3). Allein das Bestehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von [X.]en erhöht den Streitwert nicht (Senat aaO; [X.], Beschluss vom 12. November 1992 aaO [X.]; Urteil vom 19. Februar 1964 - [X.], NJW 1964, 1229 f).

Herrmann     

        

Tombrink     

        

Remmert

        

Arend     

        

Böttcher     

        

Meta

III ZR 190/18

27.06.2019

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 30. Juli 2018, Az: 19 U 1414/16

§ 179 Abs 1 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 182 InsO, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2019, Az. III ZR 190/18 (REWIS RS 2019, 5994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5994


Verfahrensgang

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Az. III ZR 190/18

Bundesgerichtshof, III ZR 190/18, 27.06.2019.


Az. 19 U 1414/16

OLG München, 19 U 1414/16, 30.07.2018.


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