Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2017, Az. 4 StR 349/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6011

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300817B4STR349.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 349/17

vom
30.
August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30.
August
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Januar 2017
wird
a)
der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen des Geschehens in der F.

straße in
I.

am 13.
Juni 2016 (Urteilsgründe
II.,
Tat
2) des
versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist;
b)
der
Strafausspruch für die vorbezeichnete Tat sowie der [X.] jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

unter Freispruch im Übrigen

wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurz-waffe sowie wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsent-scheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel er-zielt den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die vom [X.] nicht weiter begründete tateinheitliche [X.] wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §
315b Abs.
1 Nr.
3 StGB hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen
zur Tat
2
(Urteilsgründe
II.) hat
der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Schuss mit seiner halbautomatischen Selbstladepistole auf den Fahrer des im Tatzeitpunkt neben ihm befindlichen Fahrzeugs der Marke [X.], den
Neben-kläger [X.]

, abgegeben. Der
Schuss
verfehlte sein Ziel und schlug

vom
Nebenkläger zunächst unbemerkt

in die
B-Säule des von ihm gefahrenen Fahrzeugs ein.
Diese Feststellungen belegen einen gefährlichen Eingriff in den [X.] gemäß §
315b Abs.
1 Nr.
3 StGB nicht. Eine solche Verurteilung setzt bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr voraus, dass die konkrete Ge-fahr für eines der in §
315b Abs.
1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewe-gungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (vgl. [X.], Be-1
2
3
-
4
-
schluss vom 4.
November 2008

4
StR
411/08, [X.], 100, 101). Daran fehlt es, wenn der Schaden

wie hier

ausschließlich auf der durch die [X.] freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht ([X.] aaO). Um insoweit auch nur zu einer Verurteilung wegen Versuchs zu gelan-gen, hätte der Angeklagte in seine Vorstellung aufnehmen und billigen müssen, dass es infolge des
Schusses
zu einem Beinahe-Unfall kommen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2015

4
StR
117/15, [X.], 407, 408); Feststellungen dazu hat
das [X.] indes nicht getroffen.
Der [X.] hat für die Tat
2 den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Er schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen (versuchten) gefähr-lichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragen würden.
2.
Die für die Tat
2 verhängte [X.] von zwei Jahren und neun Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat die tateinheit-liche Begehung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr [X.] verwertet (UA
42). Der [X.] kann daher trotz der moderaten
Bemessung dieser Strafe ein Beruhen nicht ausschließen.
3.
Dies entzieht der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.
4
5
6
-
5
-
4.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Feilcke
Paul
7

Meta

4 StR 349/17

30.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2017, Az. 4 StR 349/17 (REWIS RS 2017, 6011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6011

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4 StR 349/17

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