Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. EnZR 13/14

Kartellsenat | REWIS RS 2015, 12784

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
EnZR 13/14
Verkündet am:

14. April 2015

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Versorgungsunterbrechung
[X.] § 24 Abs. 3
Aus §
24 Abs.
3 [X.] kann nicht die Pflicht des Netzbetreibers hergeleitet wer-den, dem Verlangen eines Lieferanten nach Unterbrechung der Stromversor-gung eines Kunden unter den dort genannten Voraussetzungen nachzukom-men.
[X.] §
20 Abs.
1 Nr.
1
a)
Die Pflicht
aus §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist nicht nur dann verletzt, wenn einzelnen Stromlieferanten der Netzzugang zu unterschiedlichen Vertrags-konditionen gewährt wird, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerecht-fertigt ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Netzbetreiber den Zugang zum Netz davon abhängig macht, dass sich ein Lieferant bestimmten, für ihn nachteiligen Vertragskonditionen [X.], ohne dass dieses Verlangen sachlich gerechtfertigt ist.
b)
Es stellt einen Verstoß gegen §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] dar, wenn ein Netz-betreiber das Ersuchen eines Stromlieferanten auf Unterbrechung der Stromversorgung eines Abnehmers schon deshalb ablehnt, weil die [X.] nicht im Rahmen eines [X.]s erfolgt.
[X.], Urteil vom 14. April 2015 -
EnZR 13/14 -
[X.] am Main

[X.]
-
2
-
Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
April 2015 durch die Präsidentin des [X.] [X.],
den Vorsitzenden Richter Dr.
Raum und die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 21.
Januar 2014 [X.] Urteil des 1.
Kartellsenats des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des mit Haupt-
und Hilfsantrag geltend gemach-ten Zahlungsbegehrens und des mit dem Hilfsantrag geltend ge-machten [X.] abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die [X.] auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihrem Verlangen, die Versorgung eines Sondervertragskunden mit Strom zu unterbrechen, nicht nachgekommen ist.

Die Klägerin hatte aufgrund eines für den Zeitraum vom 1.
Januar 2009 bis 31.
Dezember 2010 abgeschlossenen [X.] die [X.] insolvente S.

GmbH in F.

aus dem von
der [X.] betriebenen Mittelspannungsnetz mit Strom versorgt.
[X.] kam es zu ersten Zahlungsrückständen und zum [X.] einer Vereinbarung, in der sich S.

gegenüber der Klägerin zur Til-
gung dieser Rückstände und zu Vorauszahlungen für künftige Lieferungen ver-pflichtete. Nachdem der Rückstand dennoch weiter angewachsen war, kündigte die Klägerin gegenüber S.

mit Schreiben vom 18.
März 2010 die Unterbre-
chung der Versorgung an. Mit Schreiben vom gleichen
Tag bat sie die [X.], die angekündigte Unterbrechung vorzunehmen oder durch den [X.] vornehmen zu lassen. Die [X.] lehnte dies unter Berufung auf grundsätzliche Erwägungen ab.
Am 1.
März 2012 wurde über das Vermögen von S.

das Insolvenzver-
fahren eröffnet. Die Klägerin meldete offene Forderungen in Höhe von 123.536,22 Euro zur Insolvenztabelle an.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der [X.], soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung des genannten Betrags sowie die Feststellung, dass die [X.] unter näher bezeichneten Voraussetzungen, die im Wesentlichen den Vorgaben von §
24 Abs.
3 der Nie-1
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derspannungsanschlussverordnung ([X.]) entsprechen, verpflichtet ist, die An-schlussnutzung eines von der Klägerin belieferten Kunden auf schriftliches Ver-langen hin im Regelfall innerhalb von drei Werktagen zu unterbrechen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen [X.] sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die [X.] entgegentritt.
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-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ([X.], [X.], 202)
hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch weiterverfolgten Anträge im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die [X.] habe durch das Unterlassen der [X.] weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt.
Aus §
32
[X.] und §
24 Abs.
3 [X.] ergebe sich entgegen der Auffassung der [X.] kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch des Lieferanten auf Unterbrechung der Anschlussnutzung. Die Niederspannungsanschlussver-ordnung, deren unmittelbarer Anwendungsbereich sich ohnehin nicht auf Mit-telspannungsnetze erstrecke, regle nur das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer. Als Anspruchsgrundlage komme nur §
32 [X.] in [X.] mit §
20 [X.] in Betracht. Die Klägerin habe aber nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass die [X.] auf Verlangen anderer Lieferanten die Versorgung von [X.] gesperrt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass die [X.]
Sperren lediglich in [X.]n vorge-nommen habe. Eine unterschiedliche Behandlung von Grundversorgungs-
und [X.]verhältnissen sei nicht als unzulässige Diskriminierung anzuse-hen.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

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1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis ge-langt, dass sich eine Pflicht zur Befolgung eines Verlangens nach Unterbre-chung der Versorgung nicht aus der -
im Streitfall ohnehin nicht unmittelbar
an-wendbaren -
Regelung in §
24 Abs.
3 [X.] herleiten lässt.
a)
§
24 Abs.
3 [X.] gibt dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraus-setzungen das Recht, die Versorgung eines Abnehmers aus dem Niederspan-nungsnetz auf Anweisung des Lieferanten zu unterbrechen.
Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der [X.] eines Netzanschlusses von dem Vertrag über die Lieferung des darüber abgenommenen Stroms rechtlich getrennt ist und ein [X.] des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer deshalb nicht ohne [X.] zu einem entsprechenden Recht des Netzbetreibers führt. Die Regelung in §
24 Abs.
3 [X.] ermöglicht einen Gleichlauf zwischen dem Lieferungs-
und dem Anschlussnutzungsverhältnis, indem sie dem Netzbetreiber unter bestimm-ten Voraussetzungen die rechtliche Möglichkeit einräumt, einem Unterbre-chungsverlangen des Lieferanten nachzukommen.
b)
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Lieferanten gegen-über dem Abnehmer ein Recht zur Unterbrechung zusteht, ist in §
24 Abs.
3 [X.] nicht geregelt. Für [X.] ergeben sich diese Vo-raussetzungen aus §
19 Abs.
2 und 3 StromGVV. Für andere Lieferbeziehun-gen sind die vertraglichen Vereinbarungen und ergänzend §
320 BGB maßgeb-lich.
c)
§
24 Abs.
3 [X.] lässt sich auch nicht eine Pflicht des Netzbetreibers entnehmen, einem Verlangen des Lieferanten unter den dort genannten [X.] nachzukommen.
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Die Niederspannungsanschlussverordnung regelt, wie das Berufungsge-richt zutreffend entschieden hat und wie sich aus §
1 [X.] ergibt, lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und einem Anschlussnehmer, der Strom aus dem Netz abnimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten ist hingegen der zwischen diesen [X.] maßgeblich. Grundsätzlich obliegt es den Parteien dieses Vertrages, die
Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Netzbe-treiber eine Unterbrechung auf Verlangen des Lieferanten vorzunehmen hat. Beschränkungen hinsichtlich der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten erge-ben sich für den Netzbetreiber nicht aus §
24 Abs.
3 [X.], sondern allenfalls aus §
20 Abs.
1 [X.].
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt es einen [X.] gegen §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] dar, wenn die [X.] das Ersuchen eines Stromlieferanten auf Unterbrechung der Versorgung eines Abnehmers schon deshalb ablehnt, weil die Belieferung nicht im Rahmen eines Grundver-sorgungsverhältnisses erfolgt.
a)
Nach §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] hat der Betreiber eines [X.] jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminie-rungsfrei Netzzugang zu gewähren. Diese Pflicht ist nicht nur dann verletzt, wenn einzelnen Stromlieferanten der Zugang zu unterschiedlichen Vertrags-konditionen gewährt wird, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Ein Verstoß gegen §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] liegt vielmehr auch dann vor, wenn der
Netzbetreiber den Zugang zum Netz davon abhängig macht, dass sich ein Lieferant bestimmten, für ihn nachteiligen Vertragskonditionen [X.], ohne dass dieses Verlangen sachlich gerechtfertigt ist.

Die in §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] normierten Anforderungen erschöpfen sich nicht darin, dass der Netzbetreiber den Netzzugang diskriminierungsfrei zu gewähren hat. Der Netzbetreiber darf auch Zugangskriterien, die formal für alle 16
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Interessenten gleichermaßen gelten, nur so ausgestalten, dass diese sachlich gerechtfertigt sind, also den Netzzugang nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ausschließen oder erschweren.
Dies steht in Einklang mit europarechtli-chen Vorgaben und mit den weiteren Regelungen des
Energiewirtschaftsgeset-zes.
Das [X.] dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/[X.] und des Rates vom 13.
Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/[X.] ([X.]. Nr. L
211 S.
55). Gemäß Art.
32 Abs.
1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten ein Zugangssystem zu gewährleisten, das nach
objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwi-schen den
Netzbenutzern angewandt
wird. §
21 Abs.
1 [X.], der die Pflicht aus §
20 Abs.
1 [X.] konkretisiert, sieht in Einklang damit vor, dass die Be-dingungen und Entgelte für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen.
b)
Zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Konditionen gehö-ren, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Voraussetzungen, unter denen der Netzbetreiber dem Verlangen eines Lieferanten nach [X.] eines bestimmten Abnehmers nachkommt.
aa)
Ein zwischen einem Stromlieferanten und dessen Abnehmer verein-bartes Recht, die Stromlieferung zu unterbrechen, falls der Abnehmer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt
und bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen, stellt eine Ausgestaltung des grundsätzlich auch für Stromlieferungs-verträge geltenden gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts aus §
320 BGB dar (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli 1991 -
VIII
ZR
190/90, [X.]Z 115, 99, 102).
Ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist der Stromlieferant grund-sätzlich nur zur Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung verpflichtet. Dieses Prin-20
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zip lässt sich bei der Lieferung von Strom aufgrund der technischen Gegeben-heiten zwar typischerweise nur eingeschränkt verwirklichen. Seine Umsetzung ist grundsätzlich aber jedenfalls in der Weise möglich, dass der Lieferant eine Unterbrechung der weiteren Versorgung veranlasst, wenn der Abnehmer seine Pflicht zur Vergütung in der Vergangenheit nicht erfüllt hat. Bei Sukzessiv-
und Dauerlieferungsverträgen besteht das gemäß §
320 BGB erforderliche Gegen-seitigkeitsverhältnis nämlich nicht nur zwischen den auf einen einzelnen Ab-rechnungszeitraum entfallenden Verpflichtungen, sondern grundsätzlich hin-sichtlich aller wechselseitigen Leistungspflichten aus der Lieferbeziehung ([X.], Urteil vom 24.
Oktober 2006 -
X
ZR
124/03, NJW-RR 2007, 325 Rn.
36).
bb)
Zur Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts ist der Stromlieferant auf die Mitwirkung des Netzbetreibers angewiesen, an dessen Netz der Abnehmer angeschlossen ist. Die Unterbrechung der Versorgung [X.] einen Eingriff in den Netzanschluss des betroffenen Abnehmers. Sie bedarf der Mitwirkung des Netzbetreibers, weil nur diesem, nicht aber dem Stromlieferanten die Befugnis zur Vornahme von Änderungen an [X.] zusteht.
c)
Daraus ergibt sich für einen Netzbetreiber zwar nicht ohne weiteres die Pflicht, jedem Unterbrechungsverlangen eines Stromlieferanten nachzu-kommen. Ein Netzbetreiber schränkt den Zugang zu seinem Netz aber in [X.] nicht gerechtfertigter Weise ein, wenn er einem Lieferanten, der Abnehmer im Rahmen eines [X.]verhältnisses beliefert, die Möglichkeit ver-wehrt, ein ihm aus dem [X.] zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, ohne dass dies aus technischen Gründen oder aufgrund von sonstigen anerkennenswerten Interessen des Netzbetreibers erforderlich ist.
aa)
Die Möglichkeit, die Versorgung zu unterbrechen und damit das Zu-rückbehaltungsrecht aus §
320 BGB durchzusetzen, ist für einen Lieferanten 24
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ein bedeutsames und effektives Mittel, um einen Abnehmer zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu veranlassen.
Eine Unterbrechung der Versorgung ist zwar nicht geeignet, eine Zah-lungsunfähigkeit oder Überschuldung des Abnehmers abzuwenden. Ein [X.], dem trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten noch finanzielle Spielräume verblieben sind, wird angesichts der Bedeutung, die die Versorgung mit Elektri-zität sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher hat, aber häufig bestrebt sein, eine drohende Unterbrechung abzuwenden oder eine
bereits erfolgte [X.] so schnell wie möglich zu beenden. Die vertragliche Stellung eines Lieferanten, dem
dieses Mittel nicht zur Verfügung steht, ist deshalb in gravie-render Weise geschwächt.

bb)
Diese
Benachteiligung wird durch ein Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Lieferbeziehung nicht hinreichend aufgewo-gen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der
von der [X.] in ihrer im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme aufgezeigte [X.], dass ein Lieferant nur zu bestimmten Zeitpunkten aus dem [X.] herausgenommen werden kann, schon für sich gesehen zu unzumutbaren [X.] Belastungen führt. Die Stellung des Lieferanten wird schon dadurch empfindlich beeinträchtigt, dass ihm die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit vorenthalten wird, vor einer endgültigen Beendigung des Vertrags zunächst den Versuch zu unternehmen, den Abnehmer durch Ausübung des [X.]s zu vertragsgemäßem Verhalten zu veranlassen. Diese Möglichkeit mag nicht in jedem Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll oder aussichtsreich sein. Die Entscheidung darüber muss aber
grundsätzlich dem Lieferanten
vorbehalten bleiben.
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cc)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass bei [X.]verträgen auch Vorauszahlungen und [X.] vereinbart werden können, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Diese Möglichkeiten mögen ein geeignetes Mittel darstellen, um [X.] in gewissem Umfang zu kompensieren und Zahlungsrückstände nach einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu vermeiden. All dies gibt dem Lieferanten aber kein Mittel in die Hand, um den Abnehmer durch den von einer Unterbrechung der Versorgung ausgehenden Druck zu vertragsge-rechtem Verhalten zu veranlassen.
[X.])
Der Netzbetreiber darf die
Entscheidungsfreiheit des Lieferanten im Verhältnis zu dessen Abnehmern nicht ohne zureichenden Grund einschrän-ken, indem er den Netzzugang davon abhängig macht, dass sich der Lieferant stets auf die Möglichkeit
der Kündigung oder des Zugriffs auf erbrachte [X.] oder Sicherheitsleistungen beschränkt.
Der Netzbetreiber hat allerdings ein berechtigtes Interesse daran, dass der Lieferant die wirtschaftlichen Folgen eines ungünstigen Liefervertrags nicht auf ihn abwälzt. Er braucht einem Verlangen nach Unterbrechung der [X.] deshalb auch außerhalb des Anwendungsbereichs von §
24 Abs.
3 [X.] nur dann nachzukommen, wenn der Lieferant im Verhältnis zu ihm die Kosten hierfür trägt und ihn von Ersatzansprüchen
des Abnehmers, die aus einer unbe-rechtigten Unterbrechung resultieren könnten, freistellt. Wenn diesen Erforder-nissen genügt ist, darf der Netzbetreiber auf den Wettbewerb zwischen Stromlieferanten aber nicht dadurch Einfluss nehmen, dass er eine
Ausübung
vertraglicher Rechte gegenüber den Abnehmern, bei der
die Mitwirkung des Netzbetreibers erforderlich ist, generell verwehrt oder von zusätzlichen, nicht gerechtfertigten Voraussetzungen abhängig macht.
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3.
Nach allem vermögen die vom Berufungsgericht angestellten [X.] weder die Verneinung eines auf §
32 Abs.
3 und §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.] gestützten Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die [X.] noch die Abweisung des -
vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als zulässig angesehenen -
[X.] zu rechtfertigen.
III.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif.
1.
Das Berufungsgericht hat -
von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig -
offen gelassen, ob der Klägerin durch die unberechtigte Weigerung der [X.], die Versorgung des Abnehmers S.

zu unterbrechen, ein
Schaden entstanden ist. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
2.
Hinsichtlich des [X.] wird das Berufungsgericht ins-besondere zu prüfen haben, ob die gegenüber dem Klageantrag modifizierten Konditionen, unter denen die [X.] im Schriftsatz vom 19.
Februar 2013 die Vereinbarung eines Anspruchs auf Unterbrechung der Versorgung angeboten

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13
-
hat, mit den Anforderungen des §
20 Abs.
1 [X.] vereinbar sind. Soweit dies zu bejahen ist, wird es dem Feststellungsantrag jedenfalls nicht in vollem [X.] stattgeben können.
[X.]
Raum
[X.]

Grüneberg
Bacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2013 -
12 [X.]/12 -

[X.] am Main, Entscheidung vom 21.01.2014 -
11 [X.] (Kart) -

Meta

EnZR 13/14

14.04.2015

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. EnZR 13/14 (REWIS RS 2015, 12784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12784

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16 O 53/19 [EnW] (Landgericht Dortmund)


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