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PDF anzeigen[X.] ZB 19/01vom19. Juli 2001in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 19. Juli 2001beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den [X.] des [X.] vom 28. [X.] wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verwor-fen.Gründe:Gemäß § 2 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichi-schen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959 [X.] 1065 Abs. 2 Satz 2, §§ 554 Abs. 1, 554 a ZPO war die vom [X.] zu begründen. Innerhalb der bis zum 5. [X.] verlängerten Frist ist eine Begründung nicht [X.] 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wert des [X.]: 60.000 - 65.000 DM.[X.] Kirchhof Fi-scher Ganter Raebel
Meta
19.07.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. IX ZB 19/01 (REWIS RS 2001, 1825)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1825
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