Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2023, Az. 1 StR 15/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1275

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2022 dahin abgeändert, dass sich der Betrag hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen um 59,80 Euro reduziert.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Untreue in 345 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen, teils gesamtschuldnerisch haftend, in Höhe von 227.661,26 Euro angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (1 [X.]) das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

2

Das [X.] hat nunmehr den Angeklagten wegen Untreue in 339 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Den einzuziehenden Wert von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) hat es in Höhe von 227.721,06 Euro festgesetzt.

3

Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen verstößt hingegen in Höhe von 59,80 Euro gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die [X.] ist daher vom Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in Höhe dieses Betrages zu reduzieren.

Jäger     

  

Bellay     

  

Wimmer

  

Bär     

  

Allgayer     

  

Meta

1 StR 15/23

09.03.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 18. Oktober 2022, Az: 6 KLs 312 Js 153047/11 (2)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2023, Az. 1 StR 15/23 (REWIS RS 2023, 1275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1275

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