Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 5 StR 158/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4631

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der [X.] bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:

Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensrüge auch mit der Stoßrichtung einer Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben haben könnte, weil das Gericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich bei seinem „[X.]“ mangels Behauptung einer bestimmten [X.] nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne gehandelt habe, wäre sie ebenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn er hat nicht vorgetragen, dass der [X.] der Staatsanwaltschaft – worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer Gegenerklärung nach § 347 Abs. 1 Satz 3 StPO hingewiesen hat – ausweislich des [X.] beantragt hat, den [X.] abzulehnen, und die beiden Verteidiger des Angeklagten „jeweils eine Erklärung“ dazu abgegeben haben. Dieser Vortrag wäre aber für die Prüfung eines etwaigen Verfahrensverstoßes erforderlich gewesen, da es jedenfalls nicht fernliegt, dass die Staatsanwaltschaft auf das Fehlen einer bestimmt behaupteten konkreten [X.] im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO hingewiesen haben könnte.

[X.]     

  

     Mosbacher     

  

Köhler

  

RiBGH von Häfen ist
urlaubsbedingt gehindert
zu unterschreiben.

[X.]

  

Werner     

  

Meta

5 StR 158/23

05.07.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 6. Dezember 2022, Az: 510 KLs 14/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 5 StR 158/23 (REWIS RS 2023, 4631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4631

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