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PDF anzeigen[X.]/03 vom 15. Mai 2003 in der Strafsache gegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2002 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß der Angeklagtedurch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seineTeilnahme an der vom [X.] der [X.] beschlossenen [X.] dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, [X.] die [X.] zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbe-stand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im [X.] wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003- 3 [X.] (zur [X.] bestimmt) verwiesen.[X.] [X.]
Meta
15.05.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. 3 StR 87/03 (REWIS RS 2003, 3057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3057
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