Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2023, Az. 6 StR 257/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9747

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2023 wird

a) das Verfahren in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist;

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung insoweit im Nachverfahren (§§ 460, 462 StPO) zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen [X.] in zwei Fällen (II.1 und 3 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 5. Juli 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren in Bezug auf die dem Angeklagten in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe zur Last gelegten Vergehen des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die Verfahrenseinstellung führt zu der Änderung der Entscheidungsformel (§ 354 Abs. 1 StPO).

3

2. Im Übrigen hat die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

Die Begründung, mit der das [X.] von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn es hat auf der Grundlage einer ausführlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände die Überzeugung gewonnen, dass der Mangel an Bereitschaft, sich in einer Entziehungsanstalt behandeln zu lassen, den Schluss auf eine fehlende hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel rechtfertigt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. März 2021 – 6 [X.]/20; vom 30. Juli 2019 – 2 [X.], NStZ-RR 2020, 71, 73). Die Revision kann sich nicht auf die durch ärztliche Stellungnahme vom 20. Juni 2023 attestierte „stabilisierte“ Motivation und die Notwendigkeit einer Langzeittherapie stützen. Denn das Vorbringen ist urteilsfremd.

5

3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, wegen der mit der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 5. Juli 2022 neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu entscheiden. Mit der abschließenden Sachentscheidung ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 6 StR 409/21).

Sander     

      

Ri[X.] Wenske ist
urlaubsbedingt an
der Unterschrift
gehindert
Sander

      

Fritsche

      

Werner     

      

     Arnoldi     

      

Meta

6 StR 257/23

07.09.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stralsund, 23. Februar 2023, Az: 22 KLs 21/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.09.2023, Az. 6 StR 257/23 (REWIS RS 2023, 9747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9747

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