Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 4 StR 195/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6988

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Gegenstand

Strafverfahren: Beweisverwertungsverbot für eine Beschuldigtenvernehmung eines Mitangeklagten ohne zureichende Aufklärung im Hinblick auf andere Mitangeklagte


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das [X.] habe durch die Verwertung von im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des Mitangeklagten S. gegen formelles Recht verstoßen, weil dieser noch zur Sache befragt worden sei, obgleich er zu erkennen gegeben habe, dass er ohne rechtsanwaltlichen Beistand keine Aussage machen wolle, und der von ihm benannte Verteidiger nicht habe erreicht werden können, macht er ein Verwertungsverbot geltend, das sich aus einer gegenüber einem Mitangeklagten begangenen Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ergeben soll (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 [X.], [X.]St 58, 301 Rn. 9 ff. und Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 [X.], [X.], 1008, 1009). Damit kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Denn er selbst wäre von dem (behaupteten) [X.] nicht in seinem Rechtskreis betroffen. Ein Verwertungsverbot würde sich daher aus den gleichen Gründen wie im Fall der unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht auf ihn erstrecken (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 588/01, [X.]St 47, 233, 234; Beschluss vom 20. März 2000 – 2 [X.], [X.], 311, 313; Urteil vom 10. August 1994 – 3 StR 53/94, [X.], 595, 596; offengelassen in [X.], Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 [X.], [X.], 1008, 1009 und Urteil vom 18. Dezember 2008 – 4 [X.], [X.], 281, Rn. 18 [insoweit in [X.]St 53, 112 nicht abgedruckt]; siehe auch [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 [X.], [X.]St 53, 191 Rn. 14 ff. [Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO]; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von rechtskreisbezogenen Überlegungen bei der Bestimmung der Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen vgl. [X.], [X.], 528, 529; NJW 2011, 207, 211 [zu Art. 38 Abs. 1 lit. [X.] WÜK]).

Sost-Scheible                        Cierniak                        Mutzbauer

                        Bender                         [X.]

Meta

4 StR 195/16

09.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 4. August 2016, Az: 4 StR 195/16, Urteil

§ 136 Abs 1 S 2 StPO, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 4 StR 195/16 (REWIS RS 2016, 6988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6988


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 195/16

Bundesgerichtshof, 4 StR 195/16, 09.08.2016.

Bundesgerichtshof, 4 StR 195/16, 04.08.2016.


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