Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. VIa ZR 483/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1701

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (auch) auf die selbstständig tragende Erwägung zum Fehlen eines kausalen Schadens gestützt und die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2023 - [X.] 1119/22, NJW 2023, 3580). Die geltend gemachte Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Vogt-Beheim     

      

Katzenstein     

      

Meta

VIa ZR 483/22

26.03.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 16. März 2022, Az: 12 U 43/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. VIa ZR 483/22 (REWIS RS 2024, 1701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1701

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