Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. IX ZB 83/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 125

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:191219BIXZB83.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/18
vom

19. Dezember
2019

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 850c Abs. 4; [X.] § 1612b, § 1606 Abs. 3 Satz 2
Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und [X.] bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.
[X.], Beschluss vom 19. Dezember 2019 -
IX [X.]/18 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzen[X.]
Dr. Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.],
[X.] Schoppmeyer und Röhl

am 19. Dezember
2019
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 18.
Oktober 2018 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Über das Vermögen des B.

(nachfolgend: Schuldner) wurde am 28.
Februar 2017 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte und Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter (nachfolgend: Beteiligter) berufen. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 28.
Dezember 2017 wurde der Beteiligte zum Treuhänder bestellt.

Der Schuldner, der als Kraftfahrer ein monatliches Nettoeinkommen von 2.010

einer Ehefrau F.

(nachfolgend: Ehefrau) und den gemeinsamen Kindern, dem 16-jährigen S.

(nachfolgend: [X.]) und der 20-jährigen D.

(nachfolgend: Tochter),
in häuslicher Gemein-schaft. Die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhält als Reinigungskraft ein monatliches Nettoeinkommen von 1
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3

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374,51

lich 194

monatlich eine Ausbildungsver-gütung
nach dem [X.] ([X.])
von 231

sie wird von der Familienkasse ein Kindergeld von 192

an die Ehefrau [X.].

Der Beteiligte hat beantragt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens die Ehefrau und der [X.] des Schuldners zu jeweils
71 vom Hundert nicht zu berücksichtigen sind und die Tochter gänzlich unberücksichtigt bleibt. Das Insolvenzgericht ist diesem Antrag gefolgt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] angeordnet, dass bei der Berechnung des
unpfändbaren Teils
des Schuldnereinkommens die Ehefrau zu 71 vom Hundert, die Tochter zu 65 vom Hundert und der [X.] zu 16
vom Hundert unberücksichtigt bleibt. Mit der von dem [X.] zugelas-senen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte die Wiederherstellung der Ers-tentscheidung, soweit der [X.] und die Tochter des Schuldners betroffen sind.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hat keinen
Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (ab-gedruckt in [X.], 44)

soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung

ausgeführt:

Zu den eigenen Einkünften der Kinder im Sinne des §
850c Abs.
4 ZPO gehörten Zuwendungen, die ihnen als
Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet würden. Naturalunterhalt umfasse ebenso wie der Barunterhalt den gesamten 3
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Lebensbedarf. Im Unterschied zum Barunterhalt würden die zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse erforderlichen Beträge in [X.] zur Verfügung gestellt. Soweit das Insolvenzgericht die von der Ehefrau des Schuldners den Kindern erbrachten [X.] bedarfsmindernd berücksichtige, dürfe daneben nicht das Kindergeld als weitere eigene Einkunftsart
der Kinder angerechnet werden. Das Kind habe einen Anspruch darauf, dass der das Kindergeld bezie-hende Elternteil dieses zur Deckung des [X.] einsetze. Bei einem minderjährigen Kind geschehe dies im Rahmen der Gewährung von Naturalun-terhalt, bei einem volljährigen Kind durch Auskehrung des Kindergeldes oder Verrechnung mit Naturalunterhalt. Da das Kind nicht Naturalunterhalt und [X.] verlangen könne, scheide die Berücksichtigung des Kindergeldes ne-ben dem Naturalunterhalt als eigenes Einkommen im Rahmen des §
850c ZPO aus. Im Übrigen
sei bei dem minderjährigen [X.] das Kindergeld als so unbe-deutend einzustufen, dass die
Unterhaltspflicht ihm gegenüber
nach billigem Ermessen voll zu berücksichtigen sei.

Da die Ehefrau ihre Einkünfte nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Erhöhung des Familieneinkommens einsetze, entspreche es nicht billigem Er-messen, den für beide Kinder zu berücksichtigenden Naturalunterhalt der [X.] mit 50 vom Hundert zu bemessen. Der Unterhaltsanspruch werde entspre-chend der Einkommen
der Eltern zu 84 vom Hundert von dem Schuldner und
zu 16 vom Hundert von der Ehefrau getragen, so dass die Kinder insoweit nur zu 16 vom Hundert unberücksichtigt blieben. Die quotale Nichtberücksichtigung des [X.]es berechne sich auf 16 vom Hundert. Die Tochter könne ihren Unter-halt mit dem von der Ehefrau geleisteten Naturalunterhalt und ihren eigenen berücksichtigungsfähigen Einkünften aus Berufsausbildungsförderung zu 65,70 vom Hundert bestreiten. Deshalb bleibe sie bei der Berechnung des unpfändba-ren Teils des Arbeitseinkommens zu 65 vom Hundert unberücksichtigt.
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5

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2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach §
567 Abs.
1, §
793 ZPO, §
36 Abs.
4 Satz
1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO).

a) Die Rechtsbeschwerde hat im Blick auf die
Berücksichtigung des [X.]es keinen Erfolg.

[X.]) Der Unterhalt des [X.]es wurde nicht zur Hälfte durch [X.] (§
1606 Abs. 3 Satz 2 [X.]) seiner Mutter gedeckt.

(1) Gemäß §
850c Abs.
4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht oder das nach §
36 Abs.
4 Satz
1 InsO an seine Stelle tretende Insolvenzgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des
unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften. Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist. Deshalb sind [X.], die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder [X.] bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne des §
850c Abs. 4 ZPO
zu berück-sichtigen ([X.], Beschluss vom 16.
April 2015
IX
ZB 41/14, [X.], 1101 Rn.
5). Gleiches gilt für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Auch diese, etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, mindern die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners. Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu unter-8
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scheiden. Daher sind Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zuflie-ßen, zu den Einnahmen im Sinne von §
850c Abs.
4 ZPO zu zählen ([X.], [X.]O Rn. 6).

(2) Im Rahmen des §
850c Abs. 4 können als Einkünfte des Unterhalts-berechtigten folglich
sowohl ein
Barunterhalt als auch ein Naturalunterhalt an-gerechnet
werden. Dabei handelt es sich um
Leistungen, die dem [X.] und damit mittelbar dem Schuldner als geldwerter Vorteil konkret wirtschaftlich zugutekommen. Einem Bar-
oder Naturalunterhalt können Betreu-ungsleistungen eines Elternteils in Form von Versorgung, Erziehung, persönli-cher Zuwendung und Haushaltsführung nicht als Einkommen gleichgestellt werden.
Die
Bestimmung des §
1606 Abs.
3 Satz 2 [X.] erklärt
Betreuungsleis-tungen
des einen und Barleistungen des anderen Elternteils für grundsätzlich gleichwertig und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall ab-stellende rechnerische Bewertung des [X.] unzulänglich blie-be. Mithin
genügt der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch regelmäßig [X.] Unterhaltspflicht. Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht be-treut, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbe-darf des Kindes bestreiten muss ([X.], [X.]O Rn. 9; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 11. Aufl., §
850c Rn.
35). Da die Ehefrau nur Betreuungsunterhalt schul-det,
hat der Schuldner im Streitfall
grundsätzlich den gesamten Barbedarf des [X.]es zu tragen.

(3) Wenn der andere Elternteil über die geschuldeten Betreuungsleistun-gen hinaus weitere Bar-
oder [X.] wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost erbringt, verringert er auch den Bedarf des Berechtigten und entlastet so den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner ([X.], [X.]O Rn. 10). Bei dieser Sachlage konnte das Beschwerdegericht entsprechend den
unterschied-12
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lichen
Einkommensverhältnissen der Mutter und des Schuldners eine Deckung des Barbedarfs des [X.]es durch die Mutter in Höhe von 16 vom Hundert und den Schuldner
in Höhe von 84 vom Hundert zugrunde legen
(vgl. [X.],
[X.], 269; [X.],
[X.], 491; [X.] [X.] 2017, 204).

[X.]) Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, dass das auf den [X.] entfallende Kinder

dessen Einkom-men zu berücksichtigen ist.

Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen (vgl. [X.], [X.] vom 27.
Januar 2015
VI
ZB 40/14, [X.], 728 Rn.
8; vom 3.
März 2015
VI
ZB 6/14, [X.], 480 Rn.
6; Beschluss vom 21.
Juli 2016

IX
ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 Rn.
9), dass mangels weiterer Einkünfte des [X.]es das Kindergeld als unbedeutend einzustufen und der [X.] folglich voll zu berücksichtigen ist. Diese auf die Gesetzesmaterialien gestützte (BT-Drucks. 8/693, S.
49; vgl. auch [X.]/[X.], 5. Aufl., §
850c Rn. 22;
[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 16.
Aufl.,
§
850c Rn. 12) Erwägung führt bereits für sich genommen zu dem Ergebnis, dass auf den [X.] entfallendes [X.] außer Ansatz zu bleiben hat.

b) Die Rechtsbeschwerde ist auch
im Blick auf die Tochter
unbegründet.

[X.]) Entgegen der Rüge
der Beschwerde bezieht die Tochter keine eige-nen Einkünfte, soweit ein auf sie
entfallendes Kindergeld von 192

an die Mutter ausgezahlt wird.

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(1) Das Kindergeld stellt nach gefestigter Rechtsprechung
kein Einkom-men in Sinne des §
850c Abs.
4 ZPO dar. Es dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen. Der Gesetzgeber hat dem Umstand, dass für Kinder des
Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberechtigte regelmäßig Kindergeld gezahlt wird, bereits bei der Bemessung des pauscha-lierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu §
850c Abs.
1 ZPO Rech-nung getragen ([X.], Beschluss vom 5.
April 2005

VII
ZB 20/05, [X.], 1369, 1370;
vom 4.
Oktober 2005

VII
ZB 24/05, [X.], 239, 240; BT-Drucks. 8/693, S.
48; BT-Drucks. 10/229, S. 41).

(2) Diese Würdigung wird durch die seit dem 1.
Januar 2008 maßgebli-che Neuregelung des §
1612b [X.], durch die das Kindergeld als [X.] Einkommen des Kindes behandelt wird,
nicht in Frage gestellt
([X.], [X.], 150; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
850c Rn. 21; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O
Rn.
11; [X.], 8.
Aufl., §
850c Rn. 14; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
850c Rn. 36; [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
850c Rn. 28; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., §
850c Rn. 12; [X.], Forderungspfändung, 16.
Aufl., Rn. 1060; [X.], FamRZ
2014, 874; [X.],
[X.] 2014, 104). Dies gilt schon deswegen, weil
das Kindergeld weiterhin bei der Bemessung des pauschalier-ten pfändungsfreien Betrages berücksichtigt
wird. Außerdem
hat der [X.] mit der Regelung des §
1612b [X.] lediglich von der Rechtsprechung be-reits zuvor entwickelte Grundsätze, denen zufolge das Kindergeld zur Deckung des Barunterhalts
des Kindes zu verwenden ist
([X.], Urteil vom 26. Oktober 2005

XII
ZR 34/03, [X.]Z 164, 375
ff),
kodifiziert (BT-Drucks. 16/1830, [X.]; [X.]/Dose, Das Unterhaltsrecht in
der familienrichterlichen Praxis,
10.
Aufl., §
1
Rn.
679;
[X.]/Dose/[X.], [X.]O
§
2 Rn. 715
f). Die Zielsetzung des Gesetzes, mit Hilfe des Kindergeldes das Existenzminimum des Kindes zu [X.]
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chern, würde beeinträchtigt, wenn das Kindergeld auf seinen
Unterhaltsbedarf
angerechnet würde.

[X.]) Das Beschwerdegericht hat den Bedarf der Tochter auf der [X.] nebst einem [X.] in Einklang mit der Würdigung der Rechtsbeschwerde beanstandungs-frei auf 464,80

April 2005

VII
ZB 28/05, [X.], 887, 888). Es hat
weiter
gemeint, dass der Bedarf durch monatlichen Naturalunterhalt der Mutter in Höhe von 74,37

gedeckt ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April
2015
IX
ZB 41/14, [X.], 1101 Rn.
10).

cc) Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass die Tochter durch die von ihr nach dem [X.] bezogenen Leistungen in Höhe von 231

s §
850c ZPO erzielt.

(1) Diese Würdigung wird aus dem Umstand hergeleitet, dass diese Leis-tungen den Unterhaltsbedarf eines Kindes gegenüber seinen Eltern verringern ([X.], FamRZ
2014, 874). Demgegenüber wird verbreitet vertreten, dass Zahlungen nach dem [X.] wegen der gesetzlich angeordneten Anrechnung von Einkommen und Vermögen des [X.]
([X.]/[X.], ZPO, 33.
Aufl., §
850c Rn. 20; ([X.], Rpfleger 1978, 353, 356; [X.], 8.
Aufl., §
850c Rn. 262; [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
850c Rn. 28; Hk-ZV/[X.], 3.
Aufl., §
850c ZPO Rn. 21; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O Rn. 11; [X.], [X.], 17.
Aufl., Rn. 1060) oder wegen ihrer Unpfändbarkeit
([X.]/[X.], 5.
Aufl., §
850c Rn. 21) in Anwendung des §
850c ZPO au-ßer Ansatz zu bleiben haben.

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(2) Welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu geben ist, braucht [X.] nicht entschieden zu werden. Denn die Rechtsbeschwerde ist von dem Beteiligten eingelegt worden, zu dessen Gunsten sich die von dem Beschwer-degericht befürwortete Berücksichtigung dieser Leistungen auswirkt. Eine [X.] zum Nachteil des Beteiligten wäre mit dem Verbot der [X.] unvereinbar (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 1982

IVa
ZB 719/81, [X.]Z 85, 180, 184 ff).
Es geht hier nicht um eine ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot zulässige
Änderung unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter [X.] (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 24.
Juli 2003

VII
ZR 99/01, [X.], 102, 103).
Vielmehr kann die Tochter unter Einrechnung des Naturalunterhalts der Mutter von 74,80

desausbildungsförderungsgesetz von 231

vom Hundert bestreiten.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Röhl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2018 -
36 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 18.10.2018 -
5 [X.]/18 -

23

Meta

IX ZB 83/18

19.12.2019

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. IX ZB 83/18 (REWIS RS 2019, 125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 125

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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