Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2015, Az. IV ZR 140/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2361

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 140/15
vom

13.
November
2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die
Richterin [X.]

am 13.
November
2015

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom 21. Januar 2015
wird gemäß §
552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 36.423,04

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden [X.]) war gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht [X.] und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 17.
August 2015 auf die beabsichtigte Zu-rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend [X.] genommen.

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3
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Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.
September 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.

Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die [X.] des [X.] insgesamt gestützt, begründet
dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den [X.], da es auf diese Frage hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie der [X.] in seinem Hinweisbeschluss näher [X.] hat, wäre es [X.], die trotz Belehrung darüber, dass sie den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen vor dem [X.] über 13 Jahre und sieben Monate durchgeführt hat, wegen wider-sprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschafts-rechtswidrigkeit des [X.] auf eine Unwirksamkeit des Vertra-ges zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherungsnehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auch [X.] (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16.
Juli 2014
IV
ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
41
f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4.
März 2015
1
BvR 3280/14, juris Rn.
31
ff. m.w.N.) und die Annahme rechts-missbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. [X.]surteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).

Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich un[X.], ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt 2
3
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4
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dies
zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung die-ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationa-len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] berücksichtigen dürfen ([X.] aaO Rn.
32 m.w.N.).

Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigt auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche-rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.], werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass [X.], die dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den [X.] nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in

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Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. er-gänzend [X.]surteil vom 10.
Juni 2015
IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn.
13
f.).

[X.]

[X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2013 -
6 O 118/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
11 [X.] -

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Meta

IV ZR 140/15

13.11.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2015, Az. IV ZR 140/15 (REWIS RS 2015, 2361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2361

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IV ZR 105/13

IV ZR 73/13

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