Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2013, Az. IV ZR 277/12

4. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5331

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Gegenstand

Versicherungsvertrag: Heilung der unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch unterlassene Zurückweisung des Versicherers


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 15. August 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

drei Wochen.

Streitwert: 2.261 €.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im [X.] nach § 552a ZPO sind gegeben.

2

1. Das Berufungsgericht stützt die Zulassung der Revision unter anderem darauf, dass die Frage, welche Folgen es für eine unwirksame Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer hat, wenn der Versicherer diese Kündigung nicht unverzüglich zurückweist, grundsätzliche Bedeutung habe und bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Das trifft jedoch nicht zu.

3

Der Senat hat schon im Urteil vom 26. Oktober 1988 ([X.] ZR 140/87, r+s 1989, 69 unter 1 b) ausgesprochen, eine unwirksame Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht (unverzüglich) zurückweist. Dem hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der 12. Senat des [X.] angeschlossen (BSG, Urteil vom 29. November 2006, [X.] P 1/05 R, [X.], 144) und dies unter ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung eingehend begründet (aaO Rn. 16 ff.). Die Entscheidung des [X.] ist im Benehmen mit dem erkennenden Senat ergangen. Von ihr abzurücken, besteht kein Anlass.

4

Das Berufungsurteil, das sich (unter [X.]) maßgeblich auf die genannte Entscheidung des [X.] stützt, erweist sich damit als richtig, die Revision hat deshalb auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

5

2. Kann selbst die verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung nicht deren Wirksamkeit herbeiführen, kommt es nicht mehr darauf an, binnen welcher Frist noch von einer unverzüglichen Zurückweisung auszugehen wäre. Diese vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

[X.]                             Wendt                             Felsch

                  Lehmann                    Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

IV ZR 277/12

05.06.2013

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Koblenz, 15. August 2012, Az: 12 S 49/12, Urteil

§ 11 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2013, Az. IV ZR 277/12 (REWIS RS 2013, 5331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5331

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Wird zitiert von

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