Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2016, Az. 2 ARs 209/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8593

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Gegenstand

Strafverfahren: Anfechtung einer Verfahrenseinstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten


Tenor

Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.

Gründe

1

Das [X.] hat als Berufungsgericht ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die zu erwartende Strafe neben der Strafe, die in einem anderen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verhängt worden ist, nicht ins Gewicht falle. Es hat die Kosten des eingestellten Verfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch von einer Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers abgesehen. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer "sofortige Beschwerde an den [X.]" eingelegt. Er betrachtet sich nicht als Staatsangehöriger der [X.] und bestreitet die Legitimation der Gerichte der [X.] zur Rechtsprechung in seinen Angelegenheiten.

2

Das [X.] hat die Akten dem [X.] übersandt. Das Verfahren ist an das [X.] zurückzugeben.

3

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, [X.]St 10, 88, 91). Nur für Ausnahmefälle wird eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht gezogen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. November 1995 - 1 Ws 205/95, NJW 1996, 866). Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01, [X.], 1867). Auch hiervon wird in besonderen Fällen eine Ausnahme in Betracht gezogen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Dezember 1982 - 2 Ws 199/82, [X.], 328). Ob hier ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. zur Argumentation der "Reichsbürgerbewegung" Caspar/ Neubauer LKV 2012, 529 ff.; [X.], 130 f.), ist nicht vom [X.] zu prüfen, denn dieser besitzt im vorliegenden Fall keine sachliche Zuständigkeit als Beschwerdegericht. Daher ist die Sache an das [X.] zurückzugeben, das ein Abhilfeverfahren durchzuführen und die Beschwerde danach gegebenenfalls dem [X.] vorzulegen hat.

Fischer                            [X.]

Meta

2 ARs 209/16

07.07.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 154 Abs 2 StPO, § 464 Abs 3 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2016, Az. 2 ARs 209/16 (REWIS RS 2016, 8593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8593

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