Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. KZR 3/12

Kartellsenat | REWIS RS 2013, 1254

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BUNDESGERICHTSHOF

HINWEISBESCHLUSS
KZR 3/12
vom

12. November 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 12.
November 2013 durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Grüneberg

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-teil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Dezember 2011 durch Beschluss nach §
552a ZPO [X.].

Gründe:

[X.] Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitge-bern des öffentlichen Dienstes (sogenannten
Beteiligten) Beteiligungsvereinba-rungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung ([X.]) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenver-sorgung.

Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im [X.], dem die Klägerin angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines 1
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modifizierten [X.]. Der [X.] ist so zu [X.], dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Beklagten während des [X.] sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen (§
60 Abs.
1 Satz
1, §
61 Abs.
1 [X.]). §
23 Abs.
2 [X.] verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegenwert zur Deckung der aus dem [X.] nach dem [X.] zu erfüllenden Verpflichtungen zu zahlen.

Die Klägerin hat ihre Beteiligung bei der Beklagten zum 31.
Dezember 2005
gekündigt. Die Beklagte berechnete den von der Klägerin zu zahlenden Gegenwert anhand eines versicherungsmathematischen
Gutachtens vom 25.
Juli 2006
auf 223.088,54

Die Klägerin zahlte den geforderten Gegenwert mit Wertstellung vom
8.
August 2006 in Höhe von 187.560

und
mit Wertstel-lung zum
23.
August 2006 in Höhe von 35.528,54

sowie außerdem
Gutach-terkosten in Höhe von 1.334

.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Rück-zahlung des geleisteten [X.].

Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

1.
223.088,54

in Höhe von acht Prozentpunkten über dem [X.] aus 187.560

8.
August 2006 und aus 35.528,54

dem 23.
August 2006,

2.
1.334

dem 13.
September 2006

zu zahlen.
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4
-

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattge-geben, Zinsen aber nur in geringerer Höhe
seit Rechtshängigkeit
zugespro-chen. Die Berufung der Beklagten
ist
ohne Erfolg
geblieben. Die wegen der Abweisung des weitergehenden, auf Kartellrecht gestützten [X.] ein-gelegte Anschlussberufung des [X.] hat nur insofern Erfolg
gehabt, als Zin-sen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zugesprochen worden sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ih-ren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt im Wege der An-schlussrevision
weiterhin höhere Zinsen.

I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision
der Beklagten
liegen nicht vor; diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz
1 ZPO).

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO zu.
Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der [X.] bereits entschieden ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 2012
IV
ZR
10/11, [X.]Z 195, 93; Urteil vom 13.
Februar 2013

IV
ZR
17/12, juris). Der [X.] hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

2. Die Revision der Beklagten hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin beglichenen [X.] zuzüglich Zinsen
in
der zugesprochenen Höhe
jedenfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen
verpflichtet ist.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, §
23 Abs.
2 [X.] sei ausge-handelt worden und unterliege deshalb nicht der Inhaltskontrolle. Wie der Bun-5
6
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9
-
5
-
desgerichtshof bereits entschieden hat, stellt die Beklagte als Verwenderin die Bedingungen gemäß ihrer Satzung. Der einzelne Arbeitgeber als Beteiligter hat keine Wahl, sich ihnen zu unterwerfen oder nicht (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Juni 1999
IV
ZR
136/98, [X.]Z 142, 103, 107).

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die in §
23 Abs.
2 [X.] geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des [X.] sowie die Ausgestaltung des [X.] als Einmalzahlung eines [X.] den ausgeschiedenen Beteiligten unange-messen benachteiligen ([X.]Z 195, 93
Rn.
37
ff. und 58
ff.). Da §
23 Abs.
2 [X.] schon deshalb unwirksam ist, kommt es auf etwaige weitere Unwirksam-keitsgründe nicht an.

Der IV.
Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und sie nicht für durch-greifend erachtet ([X.]Z 195, 93 Rn.
49
ff.; [X.], Urteil vom 10.
Oktober 2012

IV
ZR
12/11, juris Rn.
41
ff.; Urteil vom 13.
Februar 2013
IV
ZR
17/12, juris Rn.
19). Die in dieselbe Richtung gehenden Angriffe der Revision der Beklagten geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen untergeordneten Teil des [X.] dar. Maßstab der Inhaltskontrolle [X.] ist eine überindividuelle generalisierende Betrachtung. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber denen der typischerweise beteiligten Kunden (vgl. [X.]/Grüne-berg, [X.], 72.
Aufl., §
307 Rn.
8).

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6
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II[X.] Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei [X.] ab Zustellung dieses Beschlusses.

Tolksdorf
Meier-Beck
Strohn

Kirchhoff
Grüneberg
Hinweis:

Die Revision ist zurückgenommen worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2010 -
7 O 276/09 (Kart.) -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2011 -
6 [X.] (Kart.) -

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Meta

KZR 3/12

12.11.2013

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. KZR 3/12 (REWIS RS 2013, 1254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1254

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