Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 2 StR 135/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8527

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:050717B2STR135.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 135/17
vom
5. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Übergriffs

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2016 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Hat der Tatrichter -
wie hier -
die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer bei der Bemessung des [X.] berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, stellt dies regelmäßig ein Rechtsfehler dar. Dann ist anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil -
3
-
des Angeklagten beruhen kann (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 -
2 [X.]). Das schließt der Senat im vorlie-genden Fall aus.

[X.]

Eschelbach Zeng

Bartel Schmidt

Meta

2 StR 135/17

05.07.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 2 StR 135/17 (REWIS RS 2017, 8527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8527

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 324/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.