Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2023, Az. VI ZR 411/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8876

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz im Ergebnis zu Recht verneint, weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten [X.] der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. nur [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.], [X.], 179 Rn. 40 ff. und Senat, Urteil vom 24. Oktober 2023 - [X.]/20 zBv, Rn. 46, 51).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 37.051,79 €

[X.]     

      

[X.]     

      

Müller

      

Böhm     

      

Katzenstein     

      

Meta

VI ZR 411/20

11.12.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 27. Februar 2020, Az: 32 U 6671/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2023, Az. VI ZR 411/20 (REWIS RS 2023, 8876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8876

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