Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.05.2000, Az. 29 U 11/99

29. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2399

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin von den Kosten des ersten Rechtszuges 43 % und der Beklagte 57 % zu tragen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten liegt unter 60.000,00 DM

Entscheidungsgründe

Tatbestand

Die Parteien haben seit 1981 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, und zwar die am 28.9.1985 geborene M und die am 22.2.1989 geborenen I. Im April 1994 ist der Beklagte aus dem gemeinsam bewohnten Haus der Klägerin ausgezogen. Die Klägerin geht von einer endgültigen Trennung im April 1995 aus. In einem "Vertrag über unsere nichteheliche Lebensgemeinschaft", der das Datum des 15.11.1994 trägt, aber in Teilen unstreitig schon früher konzipiert worden ist, verpflichtete sich der Beklagte zu Unterhaltszahlungen für die Kinder sowie zu Ausgleichszahlungen und der Einrichtung einer Lebensversicherung für die Klägerin. Wegen der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und der Einrichtung einer Lebensversicherung nimmt die Klägerin den Beklagten mit der am 6.8.1996 anhängig gemachten Klage in Anspruch.

Sie hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. an sie 19.158,95 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. an sie monatlich, beginnend mit dem 1.8.1996, einen Betrag von 1.634,03 DM und ab 1.7.1997 einen Betrag von 1.660,99 DM zu zahlen,
  3. an sie 12.427,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
  4. an sie einen weiteren monatlichen Betrag von 289,00 DM zu zahlen,

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen,

  1. für sie ab 1.9.1997, hilfsweise ab 1.10.1997, weiter hilfsweise ab dem nächst zulässigen Zeitpunkt einen Lebensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme über 100.000,00 DM zu begründen, die monatlichen Beiträge für die Lebensversicherung zu zahlen und alle Erklärungen abzugeben und daran mitzuwirken, daß der Lebensversicherungsvertrag auf den Namen der Klägerin abgeschlossen wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, die Verpflichtungen seien gar nicht wirksam, jedenfalls aber kraft Schenkungswiderrufs hinfällig geworden oder verwirkt. Er hat sich außerdem auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verhinderung des Umgangs mit den Töchtern berufen.

Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Es hat der Klägerin monatliche Beträge von 1.514,43 DM ab 1.8.1996 und von 1.539,42 DM seit 1.7.1997, jeweils unter Abzug gezahlter Beträge zuerkannt. Die vertragliche Verpflichtung zur Ausgleichszahlung sei wirksam zustande gekommen und weder durch Schenkungswiderruf noch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinfällig geworden. Auf den geltend gemachten Rückstand hat es allerdings einen Betrag von 23.000,00 DM zur Anrechnung gebracht, den die Klägerin unter Mißbrauch der vom Beklagten erteilten Kontovollmacht abgehoben habe. Eine Reduzierung der monatlichen Ausgleichszahlung wegen verminderter Betreuungsbedürftigkeit der Kinder hat das Landgericht ebenso verweigert wie die Anrechnung von Eigeneinkünften der Klägerin aus Vermietung und aus beruflicher Tätigkeit. Die Anträge im Zusammenhang mit der einzurichtenden Lebensversicherung hat das Landgericht abgewiesen, weil sie nach der vertragliche Regelung jedenfalls in dieser Form nicht begründet seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung aus allen bislang geltend gemachten Erwägungen weiter verfolgt. Insbesondere beruft der Beklagte sich auf weggefallenen Unterhaltsbedarf der Klägerin und auf seine verminderte Leistungsfähigkeit.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte ist jedenfalls im titulierten Umfang zu den auf Ziff. 2 des Vertrages vom 15.11.1994 gestützten Zahlungen verpflichtet.

II.

1. Der Vertrag ist nach Maßgabe der §§ 145 ff BGB wirksam zustande gekommen. Die Urkunde ist als Ergebnis längerer Verhandlungen dem Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Mithin war die Klägerin die Offerentin und der Beklagte hat ihr Angebot mit der Unterzeichnung angenommen. Ob die Klägerin ihrerseits die Vertragsurkunde zeitnah oder - wie der Beklagte meint - wesentlich später unterzeichnet hat, ist für das Zustandekommen im Sinne der vertraglichen Einigung unerheblich. Die vom Beklagten unterzeichnete Urkunde ist der Klägerin unstreitig zugegangen ist, bevor der Beklagte eine evtl. als Widerruf zu deutende Erklärung abgegeben hat (§ 130 Abs.1 BGB). Soweit der Vertrag nach Maßgabe des § 127 BGB der Schriftform bedurfte, ist die Form durch die unstreitige Unterzeichnung beider Parteien gewahrt.

2. Der Vertrag ist nicht wirksam angefochten worden. Eine Unterzeichnung unter Drohung im Sinne von § 123 BGB, auf die allein der Beklagte sich beruft, ist nicht hinreichend dargetan, jedenfalls aber nicht unter Beweis gestellt. Im übrigen spricht die vom Beklagten in seinem Schreiben an die Klägerin vom 20.11.1994 (Bl.98 unten) dargelegte Motivationslage bei Vertragsunterzeichnung deutlich gegen eine Zwangslage, die seine rechtsgeschäftliche Entschließungfreiheit beeinträchtigt haben könnte.

Der Vertrag vom 15.11.1994 ist auch nicht wegen fehlender notariellen Beurkundung nach §§ 518,125 BGB formmnichtig. Der Beklagte hat sich nicht zu einer Schenkung verpflichtet, sondern zu einer Ausgleichszahlung wegen der Aufgabe der Berufstätigkeit der Klägerin aus Anlaß der Geburt des zweiten Kindes, was auch vom BGH nicht als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 516 BGB angesehen wird (vgl. BGH NJW 1986,374,375). Damit kommt auch kein Widerruf wegen groben Undanks nach Maßgabe des § 530 BGB in Betracht.

Die vertragliche Verpflichtung zur Ausgleichszahlung war nicht nach § 3 WährG wegen der an die Steigerung der gesetzlichen Altersrenten geknüpften Anpassungsklausel genehmigungsbedürftig, wie sich aus dem Schreiben der LZB vom 17.11.1995 ergibt. An dieser Rechtslage hat sich durch der Ersetzung des WährG durch das Preisangaben- und Preisklauselgesetz am 1.1.1999 nichts geändert (vgl. Palandt/Heinrichs, § 245 Rz.26).

3. Die Ausgleichszahlungspflicht war nicht auf die Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft befristet. Eine allgemeine Auslegungsregel dieses Inhalts gibt es nicht (BGH NJW 1986,374). Der vorliegende Vertrag gibt dafür auch nichts her, vielmehr sprechen die eindeutig trennungsbezogenen Regelungen unter 5) u. 6) eher für das Gegenteil. Daß die Ausgleichszahlung schon Gegenstand eines Vertragsentwurfes war, der eine Regelung für die laufende Lebensgemeinschaft treffen sollte, steht dem nicht entgegen. Die Regelung ist erst in Kraft gesetzt geworden, als die Trennung bereits vollzogen oder jedenfalls mit ihr zu rechnen war. Ausweislich seines Schreibens an die Klägerin vom 20.11.1994 hat der Beklagte den Vertrag auch als Regelung für den Trennungsfall verstanden und als solche erörtert.

4. Der Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auf die laufenden Zahlungen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, wegen verminderten Bedarfs der Klägerin und seiner verminderten Leistungsfähigkeit sei die Geschäftsgrundlage zum Wegfall gekommen. Der Beklagte beruft sich damit auf die spezifischen Bemessungskriterien des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten, die auf eine vertragliche Unterhaltsregelung zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur kraft privatautonomer Übernahme Anwendung finden können. Dafür bietet die vorliegende Regelung keinen Ansatz. Sie ist schon nicht als Unterhaltsregelung bezeichnet worden, etwa dafür, daß die Klägerin wegen der Kinderbetreuung nicht in der Lage war und ist, den notwendigen oder angemessenen Unterhalt zu verdienen, sondern als Ausgleichszahlung für die Aufgabe der Berufstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung, die nicht nur den zeitweiligen Verlust des beruflichen Einkommens zur Folge hat, sondern weitere Nachteile in der beruflichen Entwicklung, die auch durch spätere Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in der Regel nicht mehr ausgeglichen werden können.

Daß die Ausgleichszahlung auch nicht stillschweigend von dem mehr oder weniger unveränderten Bedarf der Klägerin abhängig gemacht worden ist, ergibt sich zum einen daraus, daß lediglich eine kontinuierliche Anspruchserhöhung geregelt worden ist. Im übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, daß der Ausgangsbetrag von 1.500,00 DM seinerzeit allein daran orientiert worden ist, daß das etwa der hälftige Betrag des ihm verbleibenden "freien" Einkommensüberschusses war, den er mit der Klägerin teilen wollte. Es kann also nicht auf die veränderten Einkommensverhältnisse der Klägerin abgestellt werden, ganz abgesehen davon, daß eine wesentliche Veränderung gar nicht ersichtlich ist. Die Klägerin hatte auch bei Vertragsschluß schon Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit in eigener Praxis für wenige Stunden hatte bereits im Jahre 1991 stattgefunden.

Ebenso wenig ergibt die vertragliche Regelung einen Anhalt dafür, daß Schwankungen im Einkommen des Beklagten Einfluß auf die Höhe der Ausgleichszahlung haben sollten. Dazu boten schon der relativ geringe monatliche Zahlungsbetrag und die Vermögenslage des Beklagten, der für 1994 selbst einen Betrag von 336.000,00 DM genannt hat, keinen Anlaß. Wie bereits erwähnt, haben die Parteien ausdrücklich nur eine zwar geringfügige, aber kontinuierliche und bedingungslose Steigerung des Zahlbetrages geregelt. Der Beklagte hat sich also zu einer Geldschuld in der Form einer wiederkehrenden Leistung verpflichtet, die wie alle Geldschulden von der Leistungsfähigkeit unabhängig ist. Das erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb nicht unbillig, weil der Kläger wesentliche Veränderungen seiner Leistungsfähigkeit immerhin beim Kindesunterhalt geltend machen kann. Für den Anspruch der Klägerin kommt es darauf also nicht an, aber auch insoweit ist zweifelhaft, ob die Darlegungen des Beklagten bei Anwendung der Bemessungsgrundsätze des gesetzlichen Unterhaltsrechts eine Herabsetzung des an die Klägerin zu zahlenden Betrages rechtfertigen würden.

Ob die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung auf den in Ziff.2 des Vertrages geregelten Ausgleichsanspruch nach Maßgabe der von der Rechtsprechung zu § 1570 BGB entwickelten Grundsätze befristet ist, bedarf keiner Erörterung, weil zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die fortdauernde Betreuungsbedürftigkeit der 14 und 11 Jahre alten Mädchen im allgemeinen und ein gesteigerter Betreuungsbedarf der Jüngeren wegen ihrer Lernschwierigkeiten unstreitig gewesen sind.

5. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt. Bei der angesprochenen Verwirkung "analog" § 1579 BGB handelt es sich um eine spezielle Regelung für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, die auf den vorliegenden Vertragsanspruch nicht übertragbar ist. Das ergibt sich schon daraus, daß § 1579 BGB Ausfluß der Nachwirkungen der ehelichen Solidaritätspflicht ist. Außerdem spielen bei der Beurteilung der groben Unbilligkeit spezifische Kriterien des gesetzlichen Unterhaltsrechts, wie z.B. die Betroffenheit von Kindern, eine Rolle. Im Verhältnis der Parteien zueinander kann allein die Verletzung von Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 15.11.1994 zu Sanktionen führen, und auch dann nur nach den Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts. Die Überschreitung der Kontovollmacht im Innenverhältnis rechtfertigt allenfalls Ersatzansprüche des Beklagten aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, die er in das vorliegende Verfahren im Wege der Aufrechnung hätte einbringen können. Das Landgericht hat das auch so gehandhabt, und das ist von beiden Parteien nicht angegriffen worden.

Die Verhinderung oder Erschwerung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern ist zum einen bestritten und vom Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Im übrigen besteht weder die Notwendigkeit noch überhaupt die Möglichkeit, den Umgang mit den Kindern im Wege der Verweigerung laufender Zahlungen über § 242 BGB zu erzwingen, denn das zu regeln, ist alleinige Aufgabe der Familiengerichte, wenn die Eltern sich nicht über die Handhabung des Umgangsrecht einigen können.

Dasselbe gilt für das vom Kläger geltend gemacht Zurückbehaltungsrecht, so daß dahin stehen kann, ob es schon wegen der Natur des "Anspruchs" auf Umgang augeschlossen ist. Jedenfalls ist das Umgangsrecht mit den Kindern aber kein "fälliger Anspruch" im Sinne des § 273 BGB. Zum Wesen eines Zurückbehaltungsrechts gehört grundsätzlich auch seine Abwendbarkeit durch Sicherheitsleistung (§ 273 Abs.3 BGB), die bei der vorliegenden Konstellation ausscheidet.

6. Die titulierten Zahlungen sind auch hinsichtlich des Monatsbetrages nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist den in erster Instanz unwidersprochenen Angaben der Klägerin zur prozentualen Rentenanpassung gefolgt, die der Beklagte ohne weiteres nachrechnen könnte, da die Rentenerhöhungssätze allgemein zugänglich sind. Sein einfaches Bestreiten ist also unerheblich. Im übrigen ergibt sich aus den veröffentlichten Festsetzungen der Rentenwerte durch die Rentenanpassungsverordnungen von 1995,1996 und 1997, daß die von der Klägerin zugrunde gelegten Prozentsätze die gesetzliche Rentenanpassung nicht übersteigen.

III.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts mußte von Amts wegen zum Nachteil des Beklagten abgeändert werde. Der Streitwert für die erste Instanz beträgt insgesamt 113.485,53 DM, nämlich

  1. 19.158,95 DM
  2. 1.660,99 DM x 12 x 3,5 (§ 9 ZPO)
  3. 12.427,00 DM
  4. 289,00 DM x 12 x 3,5 (§ 9 ZPO)

Die Klägerin hat mit einem Wert von 50.413,14 obsiegt, nämlich

1.539,42 DM x 12 x 3,5

abzüglich 7.602,50 DM

abzüglich 6.640,00 DM.

Daraus ergibt sich nach Maßgabe des § 92 Abs.1 ZPO die aus dem Tenor des Berufungsurteils ersichtliche Kostenquote.

Die Kostenentscheidung für die Berufung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO und die Festsetzung der Beschwer aus § 546 Abs.2 ZPO.

Meta

29 U 11/99

02.05.2000

Oberlandesgericht Hamm 29. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.05.2000, Az. 29 U 11/99 (REWIS RS 2000, 2399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2399

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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