Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 5 StR 382/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1685

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 382/14
vom
4. November 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
4. November 2014
beschlos-sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2014 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten B.

mit der Klarstellung, dass dieser auch unter Einbezie-hung des Urteils des [X.] vom 23. Au-gust
2012 (2 Ls 403 Js 12375/12) zu einer zur Bewährung aus-gesetzten [X.] von einem Jahr und zwei Mona-ten verurteilt ist. Ebenso wird klargestellt, dass der Angeklagte D.

unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbe-fehl des [X.] vom 20. Februar 2012 (226
Cs 101 Js 43439/11) zu einer zur Bewährung ausgesetzten [X.] von zehn Monaten verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten B.

die Kos-ten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; die übrigen Beschwerde-führer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Schneider
Dölp
König

Berger
Bellay

Meta

5 StR 382/14

04.11.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 5 StR 382/14 (REWIS RS 2014, 1685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1685

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