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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 382/14
vom
4. November 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
4. November 2014
beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2014 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten B.
mit der Klarstellung, dass dieser auch unter Einbezie-hung des Urteils des [X.] vom 23. Au-gust
2012 (2 Ls 403 Js 12375/12) zu einer zur Bewährung aus-gesetzten [X.] von einem Jahr und zwei Mona-ten verurteilt ist. Ebenso wird klargestellt, dass der Angeklagte D.
unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbe-fehl des [X.] vom 20. Februar 2012 (226
Cs 101 Js 43439/11) zu einer zur Bewährung ausgesetzten [X.] von zehn Monaten verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten B.
die Kos-ten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; die übrigen Beschwerde-führer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Schneider
Dölp
König
Berger
Bellay
Meta
04.11.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 5 StR 382/14 (REWIS RS 2014, 1685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1685
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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