Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 5 StR 401/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1163

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5 [X.][X.] vom 15. Oktober 2009 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Der Hinweis des [X.] auf das —Fehlen eines offensichtlichen Motivsfi ([X.]) ist angesichts der Abwehr eines Verfolgers nach einem Zechbe-trug kaum verständlich, aber angesichts der sonstigen Feststellungen, insbe-sondere der übereinstimmenden Diagnose fehlender Einsichtsfähigkeit auf-grund katatoner Schizophrenie durch zwei Sachverständige für die Beurtei-lung der Schuld- und Maßregelfrage ersichtlich nicht tragend. Für die Voll-streckungsdauer wird angesichts des begrenzten Gewichts der einzigen ab-geurteilten Tat auf [X.] 62, 1 hingewiesen; baldige Versuche einer sozial verträglichen Einbindung des Beschuldigten zur Vorbereitung der Ausset-zung der Maßregel werden unerlässlich sein. [X.] Schneider Dölp König

Meta

5 StR 401/09

15.10.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2009, Az. 5 StR 401/09 (REWIS RS 2009, 1163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1163

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