Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. 5 StR 163/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6315

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. April
2013
in dem Sicherungs-
und Strafverfahren
gegen

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
24. April 2013
beschlossen:

Auf die Revision des
Beschuldigten wird
das Urteil des [X.] Hamburg
vom 26. November 2012 nach
§ 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen
aufgeho-ben, soweit im Sicherungsverfahren die Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet
wurde.
[X.] sind die Feststellungen zum äußeren [X.]. Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Beschuldigten in einem verbundenen Siche-rungs-
und Strafverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] und ihn im Übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der [X.] mit den zugehörigen Feststellungen.

1. Nach den Feststellungen des [X.] schlug der Beschuldigte während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe am 6. Juli 2011 einem Mithäft-ling ie-sicht. Der Geschädigte erlitt multiple Schnittverletzungen im Gesicht sowie eine Orbitabodenfraktur.

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Das sachverständig
beratene Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie bestehe, auf--

aufgehoben gewesen sei. Der Beschuldigte sei wahnhaft davon ausgegan-gen, von dem Geschädigten angegriffen zu werden.

2. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereits l-ziehbar dargelegt.

Die nach dem Referat des Sachverständigengutachtens im Urteil von diesem für seine Diagnose einer paranoiden Schizophrenie herangezogenen Symptome beruhen auf eigenen Berichten des Beschuldigten. Konkrete äu-ßere Verhaltensauffälligkeiten, die auf das Bestehen einer paranoiden Schi-zophrenie bei
ihm schließen lassen könnten, werden nur von dem [X.] führe und fortwährend von [X.] redete, die ihn aus-Weder diese Verhaltensweisen, noch die [X.] als solche sind indes so außergewöhnlich, dass sie für sich schon die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie hinreichend nachvollziehbar machen wür-den.

keine konkreten Verhaltensauffälligkeiten zu entnehmen. Obgleich dieser

wohl nach seinen eigenen Angaben

erstmals Ende des Jahres 2004 Stimmen hörte und das Gefühl hatte, dass andere seine Gedanken lesen könnten, verhielt er sich

soweit aus dem Urteil ersichtlich

während seiner Inhaftierung in den Jahren 2003 bis 2008 unauffällig. Erst nach seiner [X.] brachten ihn seine Eltern in ein psychiatrisches Krankenhaus, da Näheres ist hierzu nicht mitgeteilt. Aufgrund welcher Symptome die Ärzte damals die Diagnose einer paranoi-3
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den Schizophrenie stellten, ist ebenso wenig ausgeführt wie eine mögliche Veränderung des Zustandes des Beschuldigten während der folgenden
me-dikamentösen
Behandlung. Während seiner erneuten Inhaftierung ab Ende des Jahres 2008 setzte der Beschuldigte seine Medikamente ab. Inwieweit es in der Folge zu Verhaltensauffälligkeiten oder zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustands kam, wird im Urteil ebenfalls nicht dargelegt. Erwähnt ist [X.] am 16. August 2011 dringend eine forensisch-psychiatrische Begutach-tung des Beschuldigten angeregt
und in diesem Zusammenhang ebenfalls die Diagnose einer paranoiden Psychose gestellt
habe. Welche
Vorfälle die-ser Anregung vorausgingen,
insbesondere ob es sich hierbei um die verfah-rensgegenständliche [X.] handelte, wird nicht mitgeteilt. Der Beschul-digte wurde sodann bis zum Endstrafentermin am 10.
Januar 2012 in einer psychiatrischen Klinik behandelt. Bei Aufnahme
in die Klinik berichtete er u.
a., dass er Stimmen höre. Nach seiner Entlassung reduzierte er die Ein-nahme der verordneten Medikamente. Welche Auswirkungen dies auf seinen Zustand und sein Verhalten hatte, wird nicht dargelegt.

Schließlich wird auch
nicht mitgeteilt, ob und mit welchen Ergebnissen der erheblich wegen Raubdelikten vorbestrafte Beschuldigte in früheren Strafverfahren psychiatrisch auf seine Schuldfähigkeit begutachtet wurde. Es
ist schon
nicht ersichtlich, ob dem Gutachter die Krankenunterlagen der früheren psychiatrischen Behandlungen des Beschuldigten sowie die [X.] dieser ist der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seit Juli ,
die der Beschuldigte in dieser Unterbringung gezeigt haben soll, sind nicht näher konkretisiert.

3. Über die Unterbringung des Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. Das 7
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neue Tatgericht wird Gelegenheit haben darzulegen, worauf die [X.] Schuldunfähigkeit des Beschuldigten beruht. Auf eine Erörterung, ob fehlende Einsicht oder fehlende Steuerungsfähigkeit die Schuldunfähigkeit begründet haben, kann nicht verzichtet werden. Der Schuldausschluss kann grundsätzlich nicht auf beide Alternativen des § 20
StGB
gestützt werden
(vgl. [X.], Beschluss
vom 9. September 1986

4 [X.], [X.]R StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1;
[X.], Urteil vom 18. Januar 2006

2 [X.],
NStZ-RR
2006, 167).

Zur vertikalen Teilrechtskraft bezüglich Fall 2 der Antragsschrift (Spielhallenüberfall) verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 9. Ap-ril
2013

5 StR 120/13 (zur [X.] in [X.]St bestimmt), für den Fall der Feststellung bestehender Schuldfähigkeit auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. April 2013 hat dem Senat vorgelegen.

[X.]Raum Sander

Schneider Bellay

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Meta

5 StR 163/13

24.04.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. 5 StR 163/13 (REWIS RS 2013, 6315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6315

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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