Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2012, Az. 6 AZR 754/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 327

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Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2011 - 17 [X.]/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des [X.] betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. November 2010 - 2 [X.] 754/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 15. Januar 2010 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des [X.] in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.

Meta

6 AZR 754/11

13.12.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 10. November 2010, Az: 2 Ca 754/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2012, Az. 6 AZR 754/11 (REWIS RS 2012, 327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 327

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Wird zitiert von

17 Sa 312/11

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