Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. 6 StR 470/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8045

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die jedenfalls unbegründeten Verfahrensrügen sind nicht schon deswegen unzulässig, weil das [X.] nicht vorgelegt worden ist. Von diesem hat der Senat zu Beweiszwecken (§ 274 StPO) von Amts wegen Kenntnis zu nehmen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 470/23

15.11.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Braunschweig, 3. Juli 2023, Az: 1 KLs 37/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. 6 StR 470/23 (REWIS RS 2023, 8045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8045

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