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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die jedenfalls unbegründeten Verfahrensrügen sind nicht schon deswegen unzulässig, weil das [X.] nicht vorgelegt worden ist. Von diesem hat der Senat zu Beweiszwecken (§ 274 StPO) von Amts wegen Kenntnis zu nehmen.
[X.] |
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[X.] |
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Wenske |
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Fritsche |
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Arnoldi |
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Meta
15.11.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Braunschweig, 3. Juli 2023, Az: 1 KLs 37/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2023, Az. 6 StR 470/23 (REWIS RS 2023, 8045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8045
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