Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 2 StR 196/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7010

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Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen „vorsätzlicher“ [X.] (§ 316 Abs. 1 StGB) verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

2

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der 2. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. [X.] sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] für das Geschäftsjahr 2023 (Teil [X.], [X.]) dem 4. Strafsenat zugewiesen.

3

Der 4. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.

[X.]     

      

Eschelbach     

      

Zeng   

      

Grube     

      

[X.]     

      

Meta

2 StR 196/23

10.10.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kassel, 9. Dezember 2022, Az: 3650 Js 32465/21 - 10 Ks

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 2 StR 196/23 (REWIS RS 2023, 7010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7010

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