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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen „vorsätzlicher“ [X.] (§ 316 Abs. 1 StGB) verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der 2. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. [X.] sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] für das Geschäftsjahr 2023 (Teil [X.], [X.]) dem 4. Strafsenat zugewiesen.
Der 4. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.
[X.] |
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Eschelbach |
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Zeng |
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Grube |
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[X.] |
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Meta
10.10.2023
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kassel, 9. Dezember 2022, Az: 3650 Js 32465/21 - 10 Ks
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 2 StR 196/23 (REWIS RS 2023, 7010)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7010
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