Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. II ZR 290/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9232

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280616BIIZR290.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
290/15

vom

28.
Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Juni 2016
durch den
Vorsitzenden [X.]
[X.], den [X.] Dr.
Strohn, die Richterin [X.] sowie die [X.] Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revisionen des [X.] und des Beklagten gegen das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Juli 2015 durch Beschluss gemäß §
552a ZPO [X.].
Streitwert: 108.138,23

Gründe:
A.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1.
Mai 2008 eröffneten [X.] über das Vermögen der G.

GmbH
&
Co.
[X.] (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte ist seit 29.
November 1996 als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 2
Mio.
DM (1.022.583,76

ihr
beteiligt. Neben dem Beklagten gab es weitere
elf Kommanditisten. Die [X.] betrug 20.000.000
DM (10.225.837,62

Mit Vertrag vom 24.
September 1991 erwarb die Schuldnerin
von der [X.] Kirchengemeinde B.

ein Erbbaurecht an dem 1
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3
-

Grundstück A.

in B.

für die Dauer von 99
Jahren
und
zahlte dafür einen kapitalisierten [X.] in Höhe von 3.360.000
DM (1.717.940,72

Sie
bebaute das Grundstück mit einer Tiefga-rage und Gebäuden, die als Wohn-
und Geschäftszentrum genutzt werden.
Mit Vertrag vom 26.
Juni 1996 veräußerte die Kirchengemeinde das Grundstück zum Preis von 140.000
DM an die zu diesem Zweck gegründete Grundbesitz A.

GmbH. Mit Vertrag vom 23.
Juni 1997 beteiligte sich der Beklagte an dieser GmbH mit einem Geschäftsanteil von 2.500
DM. Die zehn Gesellschafter der GmbH waren zugleich Kommandi-tisten der Schuldnerin und gewährten der GmbH Darlehen in Höhe von [X.] 112.010
DM, wovon auf den Beklagten ein Betrag von 11.500
DM entfiel. Die GmbH hatte keinen Geschäftsbetrieb, ihr einziger Vermögensgegenstand war das Grundstück.
Mit Vertrag vom 29.
Dezember 1998 verkauften sämtliche Gesellschafter der GmbH, ausgenommen Dr. S.

, der erst 2005 der Schuldnerin
beige-treten war, ihre Geschäftsanteile (97,4
% des Stammkapitals) an der GmbH sowie ihre Darlehensforderungen gegen die GmbH von insgesamt 2.060.010
DM (1.053.266,39

1.948.000
DM (995.996,58

DM (57.269,80

Beklagte erhielt einen
Kaufpreisanteil
in Höhe von 211.500
DM (108.138,53

Mit der Klage hat der Kläger mit der Begründung, es handele sich um ei-ne Einlagenrückgewähr, die zum Wiederaufleben der Haftung führe, vom [X.] die Zahlung des anteiligen Kaufpreises in Höhe von 108.138,23

nebst Anwaltskosten verlangt. Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von 3
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4
-

verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsge-richt den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 67.234,88

urteilt. Dagegen richten sich die vom Berufungsge-richt zugelassenen Revisionen des [X.], der die Wiederherstellung des Ur-teils des [X.]s erreichen will, und des Beklagten, der seinen Klagabwei-sungsantrag weiterverfolgt.
B.
Die Revisionen sind durch Beschluss zurückzuweisen. Ein [X.] besteht nicht. Die Revisionen haben
auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§
552a ZPO).
I.
Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revi-sion nach §
543 Abs.
2 Nr.
2 ZPO zugelassen, um angesichts noch laufender
Parallelverfahren eine einheitliche Rechtsprechung des [X.] zu si-chern. Das erfüllt keinen Zulassungsgrund. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, wenn
in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichge-ordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht ([X.],
Beschluss vom 29.
Mai 2002

V
ZB
11/02, [X.]Z
151, 42, 45; Beschluss vom 1.
Oktober 2002

XI
ZR
71/02, [X.]Z
152, 182, 186). Eine solche Abweichung
ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt eine Abweichung von einem in einer an-deren Entscheidung aufgestellten Rechtssatz
nicht schon deshalb vor, weil an-dere [X.]e des [X.] nach der Entscheidung des [X.] eine abweichende Entscheidung treffen könnten. Ein Rechtssatz, von dem abgewichen wird, liegt damit noch nicht vor. Eine Abweichung setzt be-6
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-
5
-

griffsnotwendig voraus, dass die anders lautende Entscheidung bereits bei [X.] des angefochtenen Urteils existent ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
September 2008

II
ZR
235/07, DStR
2008, 2228 Rn.
10). Hinzu kommt, dass aus der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennbar ist, dass die mögliche Abweichung auf einem anderen Rechtssatz
und nicht auf unterschied-lichen tatrichterlichen Feststellungen beruht.
Wenn gegensätzliche Urteile auf einer unterschiedlichen Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht beruhen, begründet dies keine Divergenz ([X.],
Beschluss vom 9.
Juli 2007

II
ZR
95/06, ZIP
2007, 2074 Rn.
2).
II.
Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Rückbezahlung der Einlage eines Kommanditisten gemäß §
172 Abs.
4 [X.] bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten vorliegt, durch die dem Gesell-schaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Eine solche
Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung kann auch in einer Leistung im Rahmen eines Austauschgeschäfts bestehen,
etwa wenn die Gesellschaft von dem Kommanditisten einen Gegenstand
zu einem überhöhten Preis kauft (Strohn in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
172 Rn.
25; [X.], [X.], 4.
Aufl., §
172 Rn.
20; MünchKomm[X.]/K.
Schmidt, 3.
Aufl., §§
171, 172 Rn.
68; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl.,
§
172 Rn.
97). In Höhe des [X.] zu der angemessenen Gegenleistung lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten
wieder auf, sobald er die vereinbarte vertragliche Leistung erhält (Strohn in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
172 Rn.
25).

8
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-
6
-

2.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Geschäftsanteile an der GmbH rechtsfehlerfrei aufgrund einer Beweisaufnahme mit 800.000
DM (409.033,50

ermittelt.
Die dem Berufungsgericht obliegende tatrichterliche Beurteilung ist ge-mäß §
559 Abs.
2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung weitgehend entzo-gen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur ein-geschränkt daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinanderge-setzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze
und Erfahrungssätze
verstößt ([X.], Beschluss vom 17.
September 2013
II
ZR
142/12, ZIP
2014, 261 Rn.
10; Urteil vom 27.
September 2011

XI
ZR
182/10, [X.]Z
191, 119 Rn.
29 mwN).
a)
Rechtsfehlerfrei hat
das Berufungsgericht den Wert der [X.], die keinen Geschäftsbetrieb hat und deren alleiniger Zweck darin besteht, das in ihrem
Eigentum stehende Grundstück zu verwalten, wirt-schaftlich dem Wert
des Grundstücks gleich gestellt (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Januar 2010
V
ZR
272/10, ZIP
2012, 680 Rn.
11). Darauf, ob ein Umge-hungsgeschäft vorliegt, kommt es für diese Bewertungsfrage entgegen der [X.] der Revision des [X.] nicht entscheidend an. Dass der Wert der Geschäftsanteile bei einer solchen GmbH wirtschaftlich dem Grundstückswert entspricht, gilt auch dann, wenn kein Umgehungsgeschäft vorliegt.
Entgegen der Auffassung der Revision des [X.] musste das [X.] nicht ausnahmsweise von der Wertlosigkeit der
veräußerten GmbH-Anteile ausgehen, weil das Grundstück mit
dem Erbbaurecht belastet war, keine Einnahmen zu erwarten waren und lediglich Aufwendungen für Jah-10
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-
7
-

resabschlüsse und Steuer anfielen. Damit
setzt die Revision lediglich
ihre Wür-digung der festgestellten Tatsachen an die Stelle derjenigen des [X.]. Dass aus dem Erbbaurecht keine Einnahmen zu erzielen waren, war vielmehr bei der Bewertung der Belastung mit dem Erbbaurecht zu berücksich-tigen, wie im Berufungsurteil auf der Grundlage des eingeholten [X.] geschehen ist.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch für die Bewertung des Grund-stücks nicht auf die
Sicht der Gläubiger, sondern darauf
abgestellt, ob das Preis-Leistungs-Verhältnis für die Gesellschaft so ungünstig ist, dass sie sich einem Dritten gegenüber bei vernünftigen kaufmännischen Denken nicht darauf eingelassen hätte, und hat deshalb zur
Bewertung der
Gegenleistung den [X.] herangezogen (vgl. Strohn in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
172 Rn.
25).
b)
Auch die Revision des Beklagten zeigt keine Rechtsfehler bei der tat-richterlichen Feststellung des [X.] auf.
aa)
Rechtlich möglich, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk-gesetze
und Erfahrungssätze
hat das Berufungsgericht den vom
Beklagten hervorgehobenen Umstand, dass das Grundstück für die Schuldnerin
als Inha-berin des Erbbaurechts einen höheren Vermögenswert dargestellt habe als für jeden anderen, durch die Einbeziehung in den [X.] der [X.] B.

bank
AG
als neutralisiert
angesehen. Aus der Einbeziehung in den [X.] der
Grundschuld von 5,5
Mio.
DM ergibt sich entgegen der Revision des Beklagten auch nicht, dass die B.

bank AG den Wert des Grundstücks auf 5,5
Mio.
DM geschätzt hat, son-dern allenfalls den Wert des [X.]s mit dem Erbbaurecht.
14
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-
8
-

bb)
Kein Rechtsfehler liegt auch darin, dass das Berufungsgericht dem Einwand des Beklagten nicht gefolgt ist, dass die Abschläge für Lärm und Bau-last in Höhe von jeweils 5
% vom Bodenwert des unbelasteten Grundstücks durch den Sachverständigen bereits in einem rückläufigen Bodenrichtwert ein-gepreist gewesen seien. Eine fehlerhafte Doppelberücksichtigung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Einwand befasst und dazu [X.], dass die Lärmbelästigung bei der Festlegung des [X.] nicht abschließend berücksichtigt worden sei, weil die zu bewertende Fläche in ei-nem Bereich liege, der besonders lärmbelastet sei (BU
18 Abs.
2).
cc)
Die Würdigung des Berufungsgerichts ist auch nicht widersprüchlich. Erfolglos beanstandet der Beklagte, dass das Berufungsgericht unter [X.] an die Bekundungen des
Sachverständigen B.

bei der Berücksichti-gung des Erbbaurechts gemäß der WertR
2002 einen Wertfaktor von 0,8 an-wendet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, dieser
Wertfaktor sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der [X.] gezahlt und hinsichtlich der Auswirkungen des Erbbauvertrags beim Erbbauberechtigten Sicherheit beste-he, sind nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft.
Einem Wertfaktor von 0,8 steht auch nicht entgegen, dass der Sachver-ständige bei der Verzinsung als Besonderheit berücksichtigt hat, dass der [X.] bereits bezahlt war, und dies deshalb bei einer Verzinsung mit einem Betrag von Null
angesetzt
hat. Eine Doppelberücksichtigung liegt auch hier nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Bei der Frage, welche Rendite der Eigentümer erzielen
kann, ist der Umstand wertmindernd zu berücksichtigen,
dass der [X.] bereits bezahlt worden ist.
Bei der Ermittlung des [X.] für den Bodenwertanteil des Erbbau-rechts ist dagegen als für den Erbbauberechtigten positiv und werterhöhend zu 17
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19
-
9
-

berücksichtigen, dass der [X.] nicht mehr laufend bezahlt werden muss und der Erbbauberechtigte keinen Unsicherheiten unterliegt.
Bei der Ermittlung des [X.] 0,8 ist außerdem nicht allein die Vorauszahlung des Erbbau-zinses
gewürdigt worden, sondern die gesamte Vertragsgestaltung.
dd)
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, ein neues Sachverstän-digengutachten einzuholen. Auch bei widersprechenden Gutachten muss [X.] durch Anhörung des Sachverständigen nach §
411 Abs.
3 ZPO versucht werden, die Ursache der Meinungsunterschiede zu erforschen, insbesondere ob die Gutachter von einer unterschiedlichen Tatsachengrundlage ausgegan-gen sind oder Anknüpfungstatsachen verschieden ermittelt haben und sich deshalb Widersprüche beheben lassen. Selbst wenn dies nicht möglich ist, muss deshalb nicht zwingend ein weiteres Gutachten
eingeholt werden, viel-mehr kann das Gericht sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unter kritischer Würdigung beider Gutachten einem Sachverständigen an-schließen, wenn es ausreichend darlegt, warum dem anderen nicht zu folgen ist (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 1986
VI
ZR
261/85, NJW
1987, 442;
Beschluss vom 19.
Januar 2012
V
ZR
141/11, WuM
2012, 164 Rn.
14). Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen B.

zu den eingeholten
Pri-vatgutachten Stellung nehmen lassen und ihn sowie den Privatsachverständi-gen V.

in der mündlichen Verhandlung vom 25.
Juni 2015 angehört. Im Ur-teil hat es jeweils dargelegt, aus welchem Grund es dem Sachverständigen B.

folgt. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision erschöpfen

20
-
10
-

sich in einer bloßen
Zusammenfassung des vom Berufungsgericht bereits [X.].

VRi[X.] Prof. [X.]

Strohn

Reichart
ist erkrankt und kann deshalb
nicht unterschreiben.

Strohn

Drescher

Born
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch beiderseitige [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.05.2011 -
14 O 392/10 -

[X.], Entscheidung vom 30.07.2015 -
19 [X.] -

Meta

II ZR 290/15

28.06.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. II ZR 290/15 (REWIS RS 2016, 9232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9232

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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