Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. 2 StR 369/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3327

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[X.] vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des [X.] am 15. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. März 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte am 28. Juli 2009 im Gespräch mit einer Mitarbeiterin des [X.] gefordert hatte, seine seit langer [X.] alkoholkranke Ehefrau müsse eine Therapie absolvieren; andernfalls 2 - 3 - solle die eheliche Tochter [X.]aus der Familie genommen werden. [X.]suchte daraufhin in Begleitung des Angeklagten einen Arzt auf, der ihr eine Überweisung in eine Therapie mitgab. Sie führte die Therapie aber nicht durch, sondern fuhr kurz darauf mit der Tochter [X.] zu ihrer Mutter nach [X.]in [X.], wo sie bis zum 20. August 2009 blieb. Sie kehrte dann zurück, weil am 31. August 2009 eine Fußoperation in der orthopädischen Uni-versitätsklinik in [X.] durchgeführt werden sollte. Auch diese [X.] am Tattag versäumte sie, obwohl der Angeklagte sie zwei Tage zuvor noch zu ei-nem Vorgespräch begleitet hatte. Der Angeklagte fand sie gegen 23.00 Uhr im Kinderzimmer betrunken vor; ihre Blutalkoholkonzentration betrug 4,2 Promille. Auf dem Boden des Kinderzimmers lagen Scherben von zerbrochenen Fla-schen. Die vierjährige Tochter saß weinend im Bett; der Angeklagte nahm sie mit zu sich in sein Schlafzimmer, während seine Ehefrau wiederholt versuchte, das Kind zurückzuholen. Der Angeklagte geriet dadurch in einen affektiven Er-regungszustand. Er drängte seine Ehefrau mehrfach zurück, gebrauchte zu-nehmend Gewalt, schlug sie schließlich mindestens sechsmal heftig mit der Faust und trat zuletzt die am Boden liegende Frau mit dem Fuß. Sie erlitt [X.] und Zerreißungen des [X.] mit der Folge innerer Blutun-gen, die zum Tode führten. Das [X.] hat dieses Tatgeschehen zutreffend als Körperverlet-zung mit Todesfolge gewertet. Bei der [X.] und bei der [X.] im engeren Sinne hat es zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er "durchaus die Möglichkeit" gehabt habe, "an der Situation etwas zu [X.], Hilfe Dritter anzunehmen und einen Schlussstrich zu ziehen" ([X.]). Dies ist rechtsfehlerhaft, denn diese Wertung ist nicht ohne weiteres mit der Feststellung zu vereinbaren, dass der Angeklagte zuvor den Versuch unter-nommen hatte, mit Unterstützung des [X.] seine Ehefrau zur [X.] einer Alkoholtherapie zu bewegen. Dieser Maßnahme hatte sie sich 3 - 4 - entzogen und war längere [X.] verschwunden. Daraus, dass der Angeklagte nicht in der [X.]spanne zwischen der Rückkehr seiner Ehefrau aus [X.] und dem Tag ihres [X.]stermins weitere einschneidende Maßnahmen ergriffen hat, kann kein bestimmender Strafzumessungsgrund zu seinem Nach-teil hergeleitet werden. Denn er wollte einerseits seiner Ehefrau die [X.] ermöglichen und war andererseits bestrebt, die Tochter [X.], "die ein emo-tional sehr enges Verhältnis zu ihrer Mutter hatte" ([X.]), keiner Gefahr auszusetzen. [X.]

Meta

2 StR 369/10

15.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. 2 StR 369/10 (REWIS RS 2010, 3327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3327

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