Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2010, Az. 4 StR 589/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3793

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[X.] vom 26. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2010 gemäß § 356a [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 4. März 2008 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen. Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-hung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4. März 2008 als unbegründet verworfen. 1 Mit Schreiben vom 13. Juni 2010 hat der Verurteilte gegen die Senats-entscheidung —Rechtsmittelfi eingelegt und unter anderem einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt. 2 I[X.] [X.] ist als Anhörungsrüge gegen die Senats-entscheidung vom 4. März 2008 zu werten. Diese ist gemäß § 356a Satz 2 3 - 3 - [X.] schon deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß eingelegt worden ist. Unbeschadet der Unzulässigkeit der Rüge ist für eine Entscheidung ge-mäß § 356a [X.] aber auch in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-letzt. Insbesondere hatte der [X.] in seiner Antragsschrift vom 11. Dezember 2007 entgegen dem [X.] auch zu der Verfahrensrü-ge vom 13. November 2007 Stellung genommen (vgl. S. 6 Ziffer 2. der [X.]). 4 Ernemann Roggenbuck Cierniak [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 589/07

26.08.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2010, Az. 4 StR 589/07 (REWIS RS 2010, 3793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3793

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