Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. III ZR 379/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2398

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:10. Juli 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BImSchG § 42 Abs. 1, 2Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen istder jeweilige Eigentümer der betroffenen Anlage, der die [X.] vornimmt; dies kann auch derjenige sein, der den [X.] im Wege der Zwangsversteigerung zu einem Zeitpunkt erwor-ben hat, zu dem die (sonstigen) gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungenbereits gegeben waren.[X.], Urteil vom 10. Juli 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senatsfür [X.] des [X.]s [X.] vom16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zutragen.Von Rechts wegenTatbestandDie Beteiligten zu 1 sind Eigentümer des gewerblich genutzten Gebäu-dekomplexes [X.] 1, 3 und 5 in [X.], den sie am22. Dezember 1998 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwarben.Das Anwesen grenzt im Nordosten unmittelbar an die Ortsdurchfahrt der [X.]/[X.] Grundlage für den Ausbau dieser Ortsdurchfahrt [X.] war eine Planfeststellung aus dem Jahre 1969; die Freigabe fürden Verkehr war 1972 erfolgt. Ein die Planfeststellung ergänzender [X.] 23. Januar 1998 setzt fest, daß unter anderem für den betreffenden [X.] 3 -bäudekomplex dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Lärmschutz be-steht.Die Beteiligten zu 1 haben im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigteVornahme entsprechender passiver Schallschutzmaßnahmen bei der Enteig-nungsbehörde (Beteiligten zu 3) die Feststellung einer Entschädigungsver-pflichtung der Beteiligten zu 2 (Bundesstraßenverwaltung) begehrt. Die [X.] zu 3 hat dies durch Beschluß vom 14. Juni 2000 mit der Begründung ab-gelehnt, das von den Beteiligten zu 1 erst Ende 1998 erworbene Eigentum ha-be durch die schon geraume Zeit vorher mit der Verkehrsfreigabe für die Orts-durchfahrt eingetretene Überschreitung der [X.] erlitten; auch aus von den früheren Eigentümern [X.] stehe den Beteiligten zu 1 aufgrund ihres Erwerbs in der [X.] kein Entschädigungsanspruch zu.Auf den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtli-che Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für [X.]) den [X.] der Beteiligten zu 3 aufgehoben und festgestellt, daß die Beteiligtenzu 1 einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 42Abs. 1 Satz 1 BImSchG für das Gebäude [X.], 3 und 5 haben. [X.] gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 hat das [X.](Senat für [X.]) zurückgewiesen.Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt [X.] zu 2 die Wiederherstellung des ablehnenden Bescheids der [X.]n zu 3.- 4 -EntscheidungsgründeDie Revision ist nicht begründet.Zu Recht hat das Berufungsgericht (in Übereinstimmung mit dem Land-gericht) festgestellt, daß den Beteiligten zu 1 für die von ihnen beabsichtigtenSchallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen des [X.]-straße 1, 3, 5 ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der zu erbringendennotwendigen Aufwendungen zusteht.[X.] ist entgegen der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungs-gericht ein rechtliches Interesse der Beteiligten zu 1 an der von ihnen begehr-ten Feststellung (§§ 217 Abs. 1 Satz 3, 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 256Abs. 1 ZPO) bejaht hat. Es hat sich die Ausführungen des [X.] zu ei-gen gemacht, die Beteiligten zu 1 müßten vor der Durchführung kostenintensi-ver Maßnahmen an dem Gebäude [X.], 3 und 5 die Gewißheit dar-über haben, wer im Ergebnis Kostenschuldner sei. Die Auffassung der [X.], für den Fall, daß hinsichtlich der Durchführung der Schallschutzmaßnah-men von einer Vorleistungspflicht der betroffenen Eigentümer auszugehen sei(vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG; im Senatsurteil [X.]Z 140, 285, 295 offen-gelassen), diene der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1 - in unzulässigerWeise - allein der Klärung einer Vorfrage oder eines einzigen Elements einesRechtsverhältnisses, trifft nicht zu. Es geht hier vielmehr unmittelbar um [X.] eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu 1 (Grund-- 5 -stückseigentümer) und 2 (Bundesstraßenverwaltung), nicht anders als wennvor der Durchführung von Schutzmaßnahmen die Höhe des Anspruchs durchFeststellungsklage geklärt werden muß (vgl. zu diesem Fall [X.] BImSchG5. Aufl. § 42 Rn. 27).II.1.Werden im Falle des Baus oder der wesentlichen Änderung [X.] die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchGfestgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat - von bestimmten Aus-nahmen abgesehen - der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage ge-gen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigungin Geld (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Die Entschädigung ist zu leisten [X.] an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachtennotwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverord-nung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG halten (§ 42 Abs. 2 Satz 1BImSchG). Der Verordnungsgeber hat durch die 16. Verordnung zur Durchfüh-rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung- 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 ([X.] I S. 1036) aufgrund des § 43 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 BImSchG Immissionsgrenzwerte festgelegt. Darüber hinaus [X.] die 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmeverordnung - 24. BImSchV)vom 4. Februar 1997 ([X.] I S. 172) aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3BImSchG nähere Regelungen zu Art und Umfang der [X.] 6 -Die hier in Rede stehende Straßenbaumaßnahme, der Ausbau der Orts-durchfahrt der [X.]/[X.] in [X.]zu einer Schnellstraße,war allerdings schon längere Zeit vor dem Erlaß dieser ergänzenden [X.] und sogar schon vor dem Inkrafttreten des [X.] (am 1. April 1974, [X.] I S. 721) geplant und verwirklicht [X.]. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Gesetz für eine solche Fall-gestaltung überhaupt eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Kosten fürpassive Schallschutzmaßnahmen bereithält (vgl. die Hinweise in dem Senats-urteil [X.]Z 140, 285, 294 f), braucht nicht näher untersucht zu werden. [X.] wirkt jedenfalls der bestandskräftige (ergänzende) Planfeststellungs-beschluß vom 23. Januar 1998, durch den ein Anspruch auf passiven Lärm-schutz für das Grundstück [X.] 1, 3 und 5 dem Grunde nach aner-kannt worden ist, rechtsbegründend. Es sind also die tatbestandlichen Voraus-setzungen des § 42 Abs. 1 BImSchG in bezug auf das in Rede stehende An-wesen als gegeben anzusehen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus,und dies wird von der Revision nicht in Frage [X.] Berufungsgericht nimmt an, daß die Beteiligten zu 1) als (jetzige)Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage hinsichtlich einer Entschädigungfür Schallschutzmaßnahmen anspruchsberechtigt sind: Der Anspruch entstehe,wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten und notwendige Aufwendungenfür passive Schallschutzmaßnahmen an den zu schützenden Anlagen [X.] seien. Anspruchsberechtigt sei nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG [X.] der betroffenen baulichen Anlage. Bei einem Eigentümerwechselstehe der Anspruch demjenigen zu, in dessen Eigentum die bauliche Anlagebei Durchführung der Schallschutzmaßnahmen gestanden habe. Das heißt,solange keine Schallschutzmaßnahmen erbracht worden seien, stehe dem [X.] -gentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der [X.] das Recht zu, auf dessen Kosten die erforderlichen [X.] durchführen zu lassen. [X.] er hiervon keinen Gebrauch und gehedas Eigentum an der baulichen Anlage auf den neuen Eigentümer über, so [X.] mit dem Eigentümerwechsel auch das sich aus § 42 BImSchG ergebendeRecht, auf Kosten des Baulastträgers erforderliche Schallschutzmaßnahmendurchführen lassen zu können, auf den neuen Eigentümer über. Das bezeich-nete Recht sei demnach mit dem Eigentum an einer baulichen Anlage in [X.] verbunden, daß es kraft Gesetzes dem jeweiligen Eigentümer zustehe.Dieses Recht erstarke zum Anspruch auf Aufwendungsersatz mit [X.] Schallschutzmaßnahmen. Zweck der Regelung des § 42 BImSchG sei es,einen ausreichenden Schutz vor dem von Verkehrswegen ausgehenden Lärmauch dann sicherzustellen, wenn dieser Schutz durch eine geeignete Tras-senführung oder Vorkehrungen am Verkehrsweg selbst nicht erreicht werde.Dieser Zweck würde verfehlt, wenn das Recht auf Durchführung von [X.] auf Kosten des Baulastträgers im Falle eines Eigentümer-wechsels dem Voreigentümer verbliebe oder unterginge. Der [X.] nach dem Eigentumsübergang keine Schallschutzmaßnahmen mehrdurchführen. Ein Untergang des Rechts hätte zur Folge, daß der neue [X.] Schallschutzmaßnahmen in voller Höhe selbst tragen müßte und [X.] geneigt sein könnte, an sich erforderliche Maßnahmen zu unterlassen.Hierdurch würde der Baulastträger ohne sachlichen Grund von der Verpflich-tung zur Mitfinanzierung von Lärmschutzmaßnahmen befreit, einer Verpflich-tung, die letztlich dem gesundheitlichen Schutz von Menschen zu dienen be-stimmt sei, die von starkem Verkehrslärm betroffen seien.Diese Ausführungen greift die Revision erfolglos an.- 8 -a) § 42 Abs. 1 BImSchG spricht den Entschädigungsanspruch [X.] "dem" Eigentümer der betroffenen baulichen Anlagezu. Dies bedeutet im Zusammenhang mit der weiteren Regelung in Absatz [X.] die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen in Höhe der "[X.]" notwendigen Aufwendungen zu leisten ist, daß (nur) derjenige Eigentümerdie Entschädigung beanspruchen kann, der - bei Vorliegen der sonstigen [X.]voraussetzungen bezogen auf die betreffende bauliche Anlage - sichanschickt, Schallschutzmaßnahmen an seinen Baulichkeiten durchzuführen.Ein früherer Eigentümer, der trotz Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungendes § 42 Abs. 1 BImSchG Schallschutzmaßnahmen nicht in [X.], hat, wie sich aus demselben [X.] ergibt, keinenEntschädigungsanspruch. Es war entgegen der Auffassung der Revision inseiner Person auch nicht eine "Anwartschaft" auf eine Entschädigung [X.] erwachsen, die - um den Entschädigungsanspruch zurealisieren - auf den neuen, die Schallschutzmaßnahmen durchführenden Ei-gentümer übertragen werden müßte. Derartiges ergibt sich weder aus [X.] noch aus dem Sinn des § 42 BImSchG.§ 42 BImSchG betrifft nicht eine (echte) Entschädigung für die Beein-trächtigung durch Verkehrsgeräusche. Die Vorschrift regelt vielmehr nur dieFrage, wieweit die Kosten für passive Schutzmaßnahmen zu ersetzen sind; esgeht also nur um einen Aufwendungsersatz ([X.] BImSchG 5. Aufl. § 42Rn. 1; [X.], in: [X.] § 42 [X.]. 8). Wie § 41 dient auch § 42 BImSchG dem Schutz der Lärmbetroffenenunterhalb der Enteignungsgrenze ([X.] aaO Rn. 9; a.A. noch Senatsurteil[X.]Z 64, 220, 225; vgl. aber Senatsurteile vom 6. Februar 1986 - [X.] - [X.]Z 97, 114, 118 = DVBl. 1986, 766 m. Anm. [X.] = JZ 1986,544 m. Anm. Papier = [X.]. 1986, 537 m. Anm. [X.] und [X.]Z140, 285, 293 ff). Dabei berücksichtigt die gesetzliche Regelung des [X.] auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nicht nur die Interes-sen der betroffenen Grundeigentümer, sondern ist (gegebenenfalls im Verbundmit anderen Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen) Teil eines Rege-lungssystems zur gemeinwohlbezogenen Verteilung der Folgekosten des [X.] und trägt damit auch einem wesentlichen Anliegen des [X.] (vgl. [X.] aaO Rn. 1). Folgerichtig erklärt § 42 BImSchG zum [X.]berechtigten den (jeweiligen) Eigentümer der betroffenen baulichenAnlage, auch und gerade um diesem einen Anreiz zur Durchführung [X.] zu geben und dadurch die Umweltbedingungen für dieMenschen, die sich dort aufhalten, zu verbessern. Dieser Anreiz gilt selbstre-dend auch für den Erwerber einer im Sinne von § 42 Abs. 1 BImSchG vonImmissionen betroffenen baulichen Anlage, die noch nicht mit passiven [X.] versehen worden ist, ganz gleich, auf welchem Weg [X.] stattgefunden hat. Er besteht objektbezogen, nicht bezogen auf [X.] als Eigentümer. Da der Anspruch nach § 42 Abs. 1BImSchutzG die "Situation" des betroffenen Grundstücks [X.], kann erdurchaus sowohl in eine Verkehrswertschätzung desselben im Falle [X.] (§ 74a Abs. 5 [X.]) als auch in den Verkehrswert nach§ 194 BauGB im Falle der Enteignung einfließen.b) Aus dem beschriebenen "dinglichen" Bezug der in § 42 BImSchG ge-regelten Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ergibt sich auch, daß [X.] der Revision für ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf Senatsent-scheidungen zur Enteignungsentschädigung bzw. zur Entschädigung wegen- 10 -enteignenden Eingriffs, bei denen es auf das dem betroffenen [X.] Genommene ankommt, fehl geht.aa) In dem von der Revision in erster Linie angesprochenen Urteil vom14. März 2002 ([X.]/00 - [X.], 2109, 2111) wird aus dem Grund-satz, daß der Enteignete nicht für mehr entschädigt werden darf, als ihm durchdie Enteignung entzogen worden ist, abgeleitet, daß eine bereits in der [X.] früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("[X.]") beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen [X.] nur berücksichtigt werden kann, wenn sie durch [X.] auf ihn übergegangen ist (vgl. auch die weiterenRechtsprechungsnachweise in diesem Urteil). An einem solchen Übertra-gungstatbestand fehlte es in dem dortigen Fall; er ergab sich dort auch nicht- bezogen auf eine auf der "Vorwirkung der Enteignung" beruhende Rechtspo-sition - aus einem Grunderwerb in der Zwangsversteigerung, weil die dort [X.] stehenden entschädigungsrechtlichen Rechtspositionen nicht zu den mitdem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Rechten als Bestandteile des-selben Grundstücks (§§ 96, 1120 ff BGB) gehörten. Der hier vorliegende Fallliegt, wie ausgeführt, anders.bb) In dem Urteil vom 16. März 1995 ([X.] - [X.]Z 129, 124)hat der Senat bei Lärmimmissionen auf ein noch nicht bebautes, aber bebau-bares Grundstück einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff [X.] bezogen, allerdings mit der Besonderheit, daß der Anspruch nach [X.] des Eingriffs nicht (vorrangig) in einem Ausgleich für bestimmte Schall-schutzeinrichtungen an konkreten, Wohnbauzwecken dienenden baulichenAnlagen bestehe, sondern gegebenenfalls sogleich in einer Entschädigung für- 11 -eine Wertminderung des Baulandes als solchen (aaO [X.], 136). In [X.] hat der Senat ausgesprochen, in solchen Fällen lasse der"Eingriff" durch Lärmeinwirkungen, die die enteignungsrechtliche Zumutbar-keitsschwelle überschreiten, in der Person dessen, der zu diesem [X.] sei, ein Anrecht auf einen erst mit der Spürbarkeit (Fühlbarkeit) desEingriffs tatbestandsmäßig abgeschlossenen und fälligen Entschädigungsan-spruch entstehen. Der neue Eigentümer, in dessen Person der Eingriff spürbarwerde, müsse, wenn er den Entschädigungsanspruch geltend mache, [X.] der von dem Voreigentümer erlangten Rechtsposition auf ihn, denneuen Eigentümer, durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge dartun. [X.] einen solchen Fall geht es hier - im unmittelbaren Anwendungsbereich des§ 42 BImSchG - nicht.[X.][X.][X.][X.]Galke

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III ZR 379/02

10.07.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. III ZR 379/02 (REWIS RS 2003, 2398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2398

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