Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. VII ZB 58/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1067

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 58/11

vom

24. November 2011

in der
Zwangsvollstreckungssache

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
November
2011
durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Eick
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.] (Einzelrichter) vom 29.
Juli
2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben
(§ 21 GKG).

Gründe:
I.
Der Schuldner
ist Eigentümer eines Grundstücks in Bad
V. Mit notarieller Urkunde vom 22.
März
1985 bestellten die vormaligen Eigentümer als Siche-rungsgeber an dem Grundstück eine Briefgrundschuld in Höhe von 740.000
DM nebst Zinsen zugunsten der Kreissparkasse
F. Wegen
des Grundschuldkapitals nebst Zinsen haben sich die Sicherungsgeber der sofortigen Zwangsvollstre-ckung aus dieser Urkunde in das Pfandobjekt in der Weise unterworfen, dass die sofortige Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer des 1
-
3
-
Pfandobjekts zulässig sein sollte. Der Schuldner übernahm zudem in gleicher Höhe die persönliche Haftung und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Am 1.
September
2009 erteilte das Amtsgericht
F. der Gläubigerin als [X.] eine zweite -
erste vollstreckbare
-
Ausfertigung der Urkunde. Die gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel eingelegte Erinnerung des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben, ebenso seine sofortige Beschwerde.
Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der [X.] entgegen §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie-den hat.
2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-dern hätte das Verfahren gemäß §
568 Abs.
2 Nr.
2 ZPO der Kammer übertra-gen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13.
März
2003 -
IX
ZB
134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10.
April
2003 -
VII
ZB
17/02, [X.], 1252 =
ZfBR
2003, 557; vom 26.
Juli
2007 -
VII
ZB
111/06, in juris dokumentiert).
2
3
4
5
6
-
4
-
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

[X.]
Kuffer
[X.]

[X.]

Eick
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2010 -
32 C 2379/10 -
48 -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2011 -
2-9 T 512/10 -

7

Meta

VII ZB 58/11

24.11.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. VII ZB 58/11 (REWIS RS 2011, 1067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1067

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